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Das Landgericht (LG) Hamburg hat sich Anfang des Jahres damit auseinandergesetzt, dass ein Energy-Drink-Hersteller seine Produkte mit „verleiht dir die nötige Power, Leistung und Konzentration für deine gewünschten Aktivitäten“ und „Ein besserer Fokus und die richtige Konzentration sind gerade im Gaming Bereich entscheidend. Genau dafür wurde der Emporgy Focus Booster entwickelt“ beworben hatte. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und die Health-Claims-Verordnung (HCVO), weshalb der vzbv gegen das Unternehmen eine Abmahnung aussprach.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband ist eine Organisation aus 42 Verbraucherverbänden und besitzt mehr als zehn Millionen Mitglieder. Dabei tritt der vzbv als die Stimmte der Verbraucher auf und vertritt die Interessen der Verbraucher auf Bundesebene. Um diese Interessen zu vertreten und zu schützen, geht der vzbv auch gerichtlich vor. Ermöglicht wird dies durch eine sogenannte Aktivlegitimation. Eine Aktivlegitimation ist die Berechtigung für die Mitglieder zu sprechen. Als Grundlage für diese Berechtigung gilt § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welcher besagt, dass eine eingetragene qualifizierte Einrichtung zum Schutz der Verbraucherinteressen, die Beseitigung oder Unterlassung einer unzulässigen geschäftlichen Handlung in Anspruch nehmen kann. Es liegt somit eine Berechtigung vor, gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen und eine Abmahnung auszusprechen, was der vzbv vorliegend auch tat.
Die Health-Claims-Verordnung (HCVO) ist eine am 20.12.2006 erlassene Verordnung, welche vom Europäischen Parlament und des Rates erlassen wurde und seit dem 01.07.2007 für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gilt. Die HCVO hat dabei den Zweck, zum Gesundheitsschutz beizutragen, indem sie zum Beispiel fordert, dass eine Werbung mit gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben nur zulässig ist, wenn die Angaben von der EU wissenschaftlich anerkannt sind.
Der vzbv sah in der Werbeaussage „verleiht dir die nötige Power, Leistung und Konzentration“ eine solche gesundheitsbezogene Aussage, welche nach der HCVO wissenschaftlich anerkannt sein muss. Die Werbeaussage muss nach Ansicht der vzbv auf einen bestimmten Inhaltsstoff getätigt werden und kann sich nicht auf das gesamte Getränk beziehen. Zudem hätten keine Inhaltsstoffe des Getränks, auch nicht Koffein, die Zulassung nach der HCVO auf diese Art damit zu werben. Der vzbv sah also in jedem Fall einen Verstoß gegen die HCVO und durch die werberechtliche Falschaussage auch gegen das Wettbewerbsrecht.
Das abgemahnte Unternehmen ging gegen die Abmahnung vom vzbv vor und so landete der Streit schließlich vor dem Landgericht Hamburg. Das Unternehmen augmentierte gegen die Ansicht der vzbv, dass eine Vielzahl von Studien eine verbesserte Konzentrationsfähigkeit durch Koffein beweisen würden und daher eine Aussage bezüglich des Koffeins hier zulässig wären. Des Weiteren dürfte sich die Aussage auch auf das gesamte Getränkt beziehen. Das LG Hamburg sah das allerdings anders und stimmte dem vzbv zu. Durch die Aussage „verleiht die nötige Power, Leistung und Konzentration“ wird ein Zusammenhang zwischen dem Verzehr des Produkts und der Leistungsfähigkeit hergestellt, wodurch eine gesundheitsbezogene Aussage vorliegen würde. Gesundheitsbezogene Aussagen dürfen allerdings nur getroffen werden, wenn sie nach der HCVO zulässig sind. Vorliegend seien die getroffenen Aussagen des Unternehmens nach den Vorgaben der HCVO allerdings nicht zulässig, weil sie weder in der Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13 Abs. 3 HCVO aufgenommen worden sind noch nach den Übergangsregeln gem. Art. 28 Abs. 5 HCVO zugelassen sind. Die Werbeaussage bezog sich auf das gesamte Getränk und nicht auf einzelne Nährstoffe. Das LG Hamburg führte weiter auf, dass auch dies unzulässig sei, denn gesundheitsbezogene Angaben seien nur auf einen Nährstoff, oder eine Substanz zu beziehen. Der Inhaltsstoff Koffein wurde nicht einmal im Werbeversprechen erwähnt, so dass kein Zusammenhang zwischen Nährstoff und Aussage herzustellen war. Das LG Hamburg kam daher zum Entschluss (LG Hamburg, Urt. v. 19.01.2023 - Az.: 312 O 256/21), dass die Werbeaussage sich nicht auf das enthaltene Koffein, sondern auf das Getränk selbst beziehe und daher unzulässig sei. Das Unternehmen muss die Abmahnkosten in Höhe von 260 Euro zahlen und zusätzlich eine Unterlassungserklärung, diese Werbeaussagen nicht mehr zu tätigen, unterschreiben.
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