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Verstirbt ein Elternteil, besteht gerade heutzutage keine Seltenheit mehr, dass der Verbliebene nicht erneut heiratet. Rücken die gemeinsamen Abkömmlinge daraufhin als Nacherben nach, verliert der noch lebende Elternteil seine Vorerbenstellung. Befindet sich dann auch noch ein Grundstück im Nachlass, muss eine Korrektur des Grundbuchs vorgenommen werden. Hierfür muss dem Grundbuchamt allerdings bewiesen werden, dass der einzige gemeinsame Abkömmling die Stellung des Nacherben innehat. Dabei lässt das Grundbuchamt nur gewisse Beweismittel zu: Eine öffentliche Urkunde, wie die Heiratsurkunde des verbliebenen Elternteils, oder eine eidesstattliche Versicherung, die vom überlebenden Elternteil abgegeben werden muss. Schließlich wissen die Eltern am besten, wie viele Abkömmlinge sie hervorgebracht haben und ob eins im Laufe der Jahre beispielsweise in einer Pflegefamilie untergebracht worden ist..
Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar vor einem Notar ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt, in dem sie sich gegenseitig zum Vorerben eingesetzt haben. Die gemeinschaftlichen Abkömmlinge wurden wiederum zum Nacherben des Erstversterbenden und Erben des länger lebenden Elternteils zu gleichen Teilen eingesetzt. Heiratet der Vorerbe jedoch erneut, tritt der Nacherbfall ebenfalls ein. Nun starb die Ehefrau, die Eigentümerin einer Immobilie war, zuerst und ihr Ehemann wurde im Grundbuch als Vorerbe eingetragen. Der Vater heiratete daraufhin erneut.
Um im Grundbuch als alleinige Nacherbin eingetragen zu werden, gab die einzige Tochter eine eidesstattliche Versicherung ab, dass sie der einzige gemeinschaftliche Abkömmling sei. Eine eidesstattliche Versicherung kann jedoch nur vom noch lebenden Elternteil abgegeben werden. Daher verlangte das Grundbuchamt stattdessen einen Erbschein.
Das OLG Frankfurt urteilte (Beschluss vom 11.02.2021 - 20 W 96/20), dass das Grundbuch zu berichtigen sei, sobald es unrichtig geworden ist. So wie im vorliegenden Fall: Der Nacherbenfall ist eingetreten nachdem der Mann wieder geheiratet hat.
Anstelle des Mannes ist nun die Tochter, die der einzige Abkömmling ihrer Eltern ist, Nacherbin der Mutter geworden. Folglich muss die Eintragung im Grundbuch erfolgen. Zunächst muss ihrerseits jedoch ein ordnungsgemäßer Nachweis erbracht werden, was bei einem Grundbuchamt meist nur im Wege einer öffentlichen Urkunde anerkannt wird. Dies ist entweder der Erbschein, der vom Grundbuch verlangt wird, oder aber eine öffentliche Urkunde wie das notarielle Gemeinschaftstestament ihrer Eltern, das laut Gesetz auch ausreicht. Letzteres sorgt jedoch nur für eine bedingte Erbeinsetzung der Tochter. Die Bedingung ist, dass der Vater erneut heiratet. Von der Tochter wurde der Eintritt der Bedingung mit der öffentlichen Heiratsurkunde dokumentiert. Doch die Heirat des Vaters allein reicht nicht aus. Zusätzlich muss die Tochter beweisen, dass ihre Eltern keine weiteren gemeinschaftlichen Abkömmlinge haben. Hierfür wird eine eidesstattliche Versicherung des Vaters verlangt. Ist es der Tochter möglich diese vorzulegen, muss das Grundbuch berichtigt werden und sie wird als Alleinerbin eingesetzt. Wäre auch ihr Vater bereits verstorben, wäre es ihr möglich die eidesstattliche Versicherung selbst vorzulegen. Wenn sie die eidesstattliche Versicherung ihres Vaters nicht in Form des § 29 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO) vorlegen kann, muss die Tochter den Weg zum Nachlassgericht machen, wo sie einen Erbschein beantragt und vorlegt.
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