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Kann ein Erbschein, aus welchem sich der Anteilserwerb ergibt und welcher seitens des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) neben einer Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht wurde, später wieder gelöscht werden?
Dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.4.2021 – 7 W 89/20 = BeckRS 2021, 10065) lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Der Geschäftsführer einer GmbH übersandte dem Handelsregister eine Gesellschafterliste, wonach er und A. gemäß Testament und Eintritt des Nacherbfalls anstelle von K. in Erbengemeinschaft Gesellschafter der GmbH sind. Dabei wurde die Gesellschafterliste in einer Datei elektronisch übermittelt, in welcher zugleich der Erbschein gespeichert war. Das Registergericht stellte die übersandte Datei mit der Gesellschafterliste einschließlich des Erbscheins in den Registerordner der GmbH ein, wogegen sich A. wandte. Sie vertrat die Ansicht, dass der Erbschein nicht in das Handelsregister eingestellt werden musste und diese Einstellung aufgrund der darin enthaltenen persönlichen Daten ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Das Registergericht hingegen weist den Antrag mit der Begründung zurück, dass eine Entfernung technisch nicht möglich ist, da die Veröffentlichung der Gesellschafterliste zum Schutz der Gläubiger und Einsicht nehmender Dritter nicht nachträglich verändert werden kann. Zudem darf der Erbschein als nach § 12 Abs. 2 HGB (Handelsgesetzbuch) eingereichtes Dokument mit in den Registerordner nach § 9 Abs. 1 HGB eingestellt und zur Einsicht offengelegt werden.
Gemäß § 395 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) kann Beschwerde gegen eine unzulässige Eintragung in das Handelsregister mit dem Ziel eingelegt werden, die unrichtige Eintragung zu löschen, wobei dabei notwendige Voraussetzung ist, dass es sich um eine „Eintragung“ in das Register handelt. Die hier gemäß § 40 GmbHG eingereichte Gesellschafterliste (§ 16 GmbHG) stellt keine solche Eintragung dar, sondern vielmehr eine neben der Eintragung auf dem Registerblatt vorhandene Unterlage, welche lediglich in die Unterlagen zum Register aufgenommen und dort verwahrt werden muss (§§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG, 40 GmbHG). Somit unterliegt sie weder einem Löschungs- noch einem Berichtigungsverfahren.
Zwar haben Gesellschafter dem Geschäftsführer eine Veränderung im Gesellschafterbestand mitzuteilen und nachzuweisen, vgl. § 40 Abs. 1 S. 4 GmbHG, wofür im Fall des Anteilserwerbs im Wege des Erbgangs die Vorlage des Erbscheins erforderlich sein kann. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Erbschein gemeinsam mit der Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen ist. Eine unerwünschte Veröffentlichung kann somit hierdurch vermieden werden.
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