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Erfrischungsgetränke: Neue Leitsätze und Kennzeichnung


Erfrischungsgetränke sind aus unserem Alltag kaum wegzudenken – ob Limonaden, Eistees, Schorlen oder Energydrinks. Doch was genau ist in diesen Getränken enthalten und wie sieht die Kennzeichnung von diesen aus? Der rechtliche Rahmen für Erfrischungsgetränke wird regelmäßig an neue Anforderungen und Verbraucherinteressen angepasst. Aktuell sind insbesondere die neuen Leitsätze zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Erfrischungsgetränken ein Thema. Sie bieten der Industrie Orientierung und helfen Verbrauchern, Produkte besser zu verstehen und informierte Entscheidungen zu treffen. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Neuerungen und gibt Hinweise zu geltenden Pfandregelungen sowie zur Bewerbung dieser Produkte.

Neue Leitsätze für Erfrischungsgetränke

Die Leitsätze für Erfrischungsgetränke, herausgegeben von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission (DLMBK), definieren Standards für Zutaten, Zusammensetzung und Qualitätsmerkmale. Die jüngsten Anpassungen reflektieren aktuelle Erkenntnisse und gesellschaftliche Entwicklungen. Eine der bedeutendsten Anpassungen betrifft die Verwendung von Zucker und Süßstoffen. Angesichts der steigenden Nachfrage nach kalorienärmeren Produkten regeln die Leitsätze nun präziser, unter welchen Bedingungen Zucker durch Süßstoffe ersetzt werden kann. Produkte, die eine bestimmte Kalorienreduktion durch Süßungsmittel erzielen, müssen dies klar kennzeichnen. Auch der Einsatz von Zusatzstoffen und Aromen wird in den Leitsätzen definiert. So müssen Getränke, die natürliche Aromen enthalten, den Begriff „natürlich“ nur dann verwenden, wenn die Aromen tatsächlich aus der angegebenen Quelle stammen, z. B. „natürliches Zitronenaroma“. Für Energydrinks und andere koffeinhaltige Erfrischungsgetränke gelten besondere Anforderungen, um Verbraucher über mögliche gesundheitliche Risiken aufzuklären. Die Leitsätze fordern, dass der Koffeingehalt klar deklariert wird und Hinweise zur empfohlenen Maximaldosis sichtbar angebracht sind.

Kennzeichnung und Transparenzpflichten

Die korrekte Kennzeichnung von Lebensmitteln, einschließlich Erfrischungsgetränken, ist ein Kernelement des Verbraucherschutzes. Alle wesentlichen Inhaltsstoffe und Zusatzstoffe sind leicht verständlich und transparent auf dem Etikett aufzuführen. Die Zutaten sind in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils aufzuführen. Nährwertangaben wie Kalorien, Zucker, Salz und Fett müssen in der Regel ebenfalls aufgeführt werden. Bei Angaben wie „ohne Zucker“ oder „kalorienarm“ muss nach den definierten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entsprechen weniger als 0,5 Gramm Zucker pro 100 Milliliter enthalten sein. Ein Getränk darf nur dann als „zuckerfrei“ bezeichnet werden. Auch bei der Herkunftsangabe muss darauf geachtet werden das diese korrekt ist. Wird ein Produkt als regional vermarktet, muss die Herkunft korrekt angegeben werden. Verbraucher sollen so schnell erkennen können, ob es sich tatsächlich um ein regional produziertes Erfrischungsgetränk handelt, sonst liegt möglicherweise eine Irreführung vor.

Bewerbung und Marketing – Irreführung vermeiden

Die Bewerbung von Erfrischungsgetränken unterliegt ebenfalls strengen Vorschriften, die dazu dienen, Irreführung zu verhindern. Werbung für diese Produkte darf nicht den Eindruck erwecken, dass ein Getränk eine gesundheitsfördernde Wirkung hat, wenn es diese nicht erfüllt. Aussagen wie „besonders belebend“ oder „verleiht Energie“ sind nur erlaubt, wenn sie auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren, ebenso müssen Unternehmen die Produkte als „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ bewerben dies anhand nachvollziehbarer Kriterien belegen. Die Werbung, die speziell Kinder anspricht, ist bei stark zuckerhaltigen Getränken zudem eingeschränkt, um übermäßigen Konsum und damit verbundene Gesundheitsrisiken zu verhindern.

Pfanderhebung: Die Regelungen im Überblick

Seit der Einführung des Einwegpfandes im Jahr 2003 gilt in Deutschland eine allgemeine Pfandpflicht für bestimmte Getränkeflaschen und Dosen. Einwegplastikflaschen und Getränkedosen sind generell pfandpflichtig, um die Rückführung und das Recycling dieser Materialien zu fördern. Mehrwegflaschen und einige spezielle Getränkekategorien sind von der Pfandpflicht ausgenommen. Für Erfrischungsgetränke ist es wichtig, die genaue Unterscheidung zu kennen, um korrekt zu informieren. Die Höhe des Einwegpfands beträgt in Deutschland 25 Cent und ist auf das Etikett oder die Verpackung aufzudrucken. Auch der Handel ist verpflichtet, diese Verpackungen zurückzunehmen und zu recyceln, um einen nachhaltigen Kreislauf zu ermöglichen.



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