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Kann der Einsatz von Künstlicher Intelligenz nun auch Anwälte ihre berufliche Selbstständigkeit kosten? Ja, es scheint so. In Australien wurde einem Rechtsanwalt aus Victoria die Führung einer eigenen Kanzlei untersagt, nachdem er in Schriftsätzen erfundene KI-Fundstellen übernommen hatte.
Kurios: Die Aufsichtsbehörde wertete den Vorfall nicht nur als individuelles Fehlverhalten, sondern auch als Anlass, ein deutliches Signal an die gesamte Anwaltschaft zu senden. Der Jurist verliert seine Zulassung, darf künftig ausschließlich als angestellter Anwalt unter Aufsicht arbeiten, Treuhandkonten sind ihm untersagt und er muss regelmäßig Berichte an die Behörde übersenden. Was es genau damit auf sich hat und welche deutschen Urteile bekannt sind, schauen wir uns in diesem Beitrag an.
Im August 2024 kam es vor dem Familiengericht in Victoria zu einem Vorfall, der inzwischen weit über Australien hinaus für Aufmerksamkeit sorgt. Ein Anwalt hatte Schriftsätze eingereicht, die auf vermeintlichen Gerichtsentscheidungen beruhten. Bei genauer Prüfung stellte sich heraus, dass diese Präzedenzfälle nie existiert hatten, sondern vollständig von einer KI erzeugt worden waren. Der zuständige Richter bewertete das Vorgehen als Verletzung grundlegender anwaltlicher Sorgfaltspflichten. Im Verlauf des Verfahrens kam ans Licht, dass nicht nur die Fundstellen falsch waren, sondern auch inhaltliche Zusammenfassungen fehlerhaft wiedergegeben wurden.
Die wichtigsten Punkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Leitfaden der Bundesrechtsanwaltskammer zum Einsatz Künstlicher Intelligenz gibt Anwälten Orientierung, wie digitale Werkzeuge rechtssicher in der Praxis genutzt werden können. KI-Systeme wie Sprachmodelle oder automatisierte Recherchedienste eröffnen erhebliche Effizienzgewinne, bergen jedoch auch Risiken, die besondere Sorgfalt erfordern. Im Mittelpunkt steht die Pflicht zur eigenverantwortlichen Berufsausübung: Auch wenn KI Informationen liefert, muss der Anwalt jede Aussage prüfen und die endgültige Verantwortung tragen.
Besondere Bedeutung kommt der Verschwiegenheitspflicht zu. Mandatsbezogene Daten dürfen nicht unbedacht in externe Systeme eingegeben werden. Werden Cloud- oder Drittanbieter genutzt, sind Datenschutzvorgaben strikt einzuhalten und gegebenenfalls Verarbeitungsverträge abzuschließen. Empfohlen wird zudem, sensible Inhalte zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, um das Risiko unbefugter Datenweitergabe zu verringern.
Der Leitfaden rät außerdem zu Transparenz im Umgang mit Mandanten. Auch wenn derzeit keine ausdrückliche Pflicht besteht, verlangt die kommende EU-KI-Verordnung eine klare Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten. Diese sieht zudem strengere Vorgaben für sogenannte Hochrisiko-Systeme vor, etwa Dokumentations- und Kontrollpflichten. Anwälte und ihre Mitarbeiter sollten deshalb entsprechende Kenntnisse aufbauen und die Funktionsweise von KI-Tools verstehen, um Fehlerquellen rechtzeitig zu erkennen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer macht deutlich, dass der Einsatz von KI weder eine Entlastung von der anwaltlichen Verantwortung bedeutet noch die Kontrolle ersetzt. Fehlerhafte Ergebnisse oder „Halluzinationen“ der Systeme können gravierende Folgen haben, wenn sie ungeprüft übernommen werden. Wer KI nutzt, muss deshalb stets sicherstellen, dass die anwaltliche Beratung und Vertretung gewissenhaft, vertraulich und berufsrechtskonform erfolgt.
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde in Victoria macht deutlich, dass der Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Anwaltsberuf nicht ohne Folgen bleiben darf. Zumindest in diesem Rahmen, wie es der australische Anwalt vormachte. Obwohl der Richter Verständnis für den betroffenen Anwalt zeigte und den Vorfall zunächst als einmaligen Fehler wertete, leitete er die Angelegenheit an die zuständige Behörde weiter. Diese untersagte dem Juristen dann ab dem 19. August die Führung einer eigenen Kanzlei und den Umgang mit Treuhandkonten.
Die Maßnahme ist bewusst auf mindestens zwei Jahre befristet und soll weit über den Einzelfall hinaus wirken. Nach Darstellung der Behörde war es wichtig, ein klares Signal an den gesamten Berufsstand zu senden. KI darf nur eingesetzt werden, wenn anwaltliche Sorgfalt und Berufsrecht uneingeschränkt gewahrt bleiben. Mit der Veröffentlichung eines eigenen Leitfadens zum KI-Einsatz, die es in Deutschland bereits die Bundesrechtsanwaltskammer tat, unterstrich die Disziplinarbehörde zudem den Anspruch, künftig strenger auf die Einhaltung dieser Grundsätze zu achten. Bemerkenswert ist, dass es sich um den ersten Fall handelt, in dem eine Anwaltsaufsicht wegen sogenannter KI-Halluzinationen disziplinarisch einschritt.
Die Nutzung Künstlicher Intelligenz hat längst Einzug in den Anwaltsberuf gehalten. Sprachmodelle und andere Systeme können Arbeitsschritte erleichtern und beschleunigen, werfen jedoch zugleich grundlegende Fragen zur Verantwortung und zu berufsrechtlichen Grenzen auf. Australische Aufsichtsbehörden haben deshalb eine gemeinsame Erklärung veröffentlicht, die Anwälten Orientierung im Umgang mit dieser Technologie gibt. Die Leitlinien verdeutlichen: KI kann die anwaltliche Arbeit unterstützen, aber niemals ersetzen.
Auch wenn KI-Systeme beeindruckende Texte generieren oder komplexe Analysen verarbeiten können, bleibt die letzte Verantwortung stets beim Rechtsanwalt. Die Pflicht, richtige und verlässliche Informationen bereitzustellen, kann nicht auf technische Werkzeuge übertragen werden. Der Einsatz von KI entbindet nicht von den berufsrechtlichen Vorgaben, sorgfältig, eigenständig und unabhängig zu arbeiten.
Die Law Society of New South Wales, das Legal Practice Board of Western Australia und das Victorian Legal Services Board haben sich zusammengeschlossen, um mit einer gemeinsamen Erklärung klare Maßstäbe für den Umgang mit KI zu setzen. Diese Erklärung ergänzt bestehende Berufsregeln und wird regelmäßig an technische Entwicklungen angepasst. Damit soll gewährleistet sein, dass Anwälte den Nutzen moderner Technologien ausschöpfen, ohne ihre Kernpflichten aus den Augen zu verlieren.
Besonders betont wird die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht. Anwälte dürfen sensible oder privilegierte Mandatsinformationen nicht in öffentliche Systeme eingeben. Auch bei kommerziellen Anwendungen gilt es, Datenschutz und Datensicherheit zu prüfen. Vertragsbedingungen müssen so ausgestaltet sein, dass die Vertraulichkeit jederzeit gewahrt bleibt. Nur so lässt sich das Mandatsgeheimnis mit modernen Technologien vereinbaren.
KI kann keine juristischen Bewertungen vornehmen und auch kein forensisches Urteilsvermögen ersetzen. Anwälte sind verpflichtet, selbstständig zu prüfen, ob Inhalte zutreffend und rechtlich haltbar sind. Eine unreflektierte Übernahme von KI-Ergebnissen ist unzulässig. Die Verantwortung für die Beratung bleibt vollständig beim Anwalt, der die Ergebnisse kritisch hinterfragen und auf ihre Richtigkeit kontrollieren muss.
Da KI-Systeme zu Fehlern und sogenannten „Halluzinationen“ neigen, sind Anwälte in besonderer Weise verpflichtet, Inhalte gründlich zu prüfen. Falsche oder irreführende Angaben dürfen nicht an Mandanten, Gerichte oder andere Verfahrensbeteiligte weitergegeben werden. Die Pflicht zur gewissenhaften Arbeit bleibt uneingeschränkt bestehen, auch wenn technische Hilfsmittel zum Einsatz kommen.
Schließlich geht es auch um die Abrechnung. Der Einsatz von KI darf nicht dazu führen, dass Mandanten mit überhöhten Kosten belastet werden. Anwälte müssen sicherstellen, dass ihre Vergütung fair, nachvollziehbar und verhältnismäßig bleibt. Arbeitsaufwand, der allein durch die Kontrolle oder Korrektur KI-generierter Inhalte entsteht, darf nicht zu unangemessenen Gebühren führen.
Die australischen Behörden senden mit ihrer Erklärung ein klares Signal: KI kann die anwaltliche Tätigkeit bereichern, entbindet jedoch nicht von Verantwortung und Berufsethos. Fachwissen, Unabhängigkeit und die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit bleiben das Fundament anwaltlicher Arbeit – auch in einer digitalisierten Zukunft.
Tipps für die Praxis:
Auch in Deutschland gab es bereits Verfahren, in denen Anwälte mit falschen Zitaten und mutmaßlich KI-generierten Fundstellen auffielen. Berufsrechtliche Konsequenzen blieben bislang zwar aus, doch die Bundesrechtsanwaltskammer reagierte bereits mit einem ausführlichen Hinweisblatt zum Umgang mit Künstlicher Intelligenz.
Vor dem Oberlandesgericht Celle fielen im April 2025 mehrere falsche Fundstellen auf, die ein Beklagtenvertreter in seinen Schriftsätzen angeführt hatte. Angebliche Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte existierten schlicht nicht und widersprachen zudem der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Gericht stellte klar, dass der Vortrag prozessual unbeachtlich sei, da er im direkten Widerspruch zum eigenen Vorbringen des Anwalts stand. Gleichwohl wirkte sich das anwaltliche Versagen nicht entscheidend aus, da auch die Gegenseite gravierende Fehler machte. Am Ende einigten sich die Parteien außergerichtlich.
Noch schärfer äußerte sich das Amtsgericht Köln im Juli 2025. Dort stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass vom Antragsgegnervertreter zitierte Voraussetzungen nicht aus der genannten Entscheidung stammten, sondern offenbar durch Künstliche Intelligenz frei erfunden waren. Das Gericht sprach damit offen von KI-Halluzinationen und ließ den betroffenen Schriftsatz unberücksichtigt.
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