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Wer fotografiert – ob privat, semiprofessionell oder gewerblich – wird nach deutschem Urheberrecht automatisch Urheber seiner Bilder. Dieses Recht entsteht in dem Moment, in dem der Auslöser betätigt wird, ganz ohne Registrierung oder zusätzliche Formalitäten. Zwar lässt sich das Urheberrecht selbst nicht übertragen, Fotografen können ihre Bilder aber trotzdem entgeltlich nutzen lassen. Hierfür werden Lizenzverträge geschlossen. Sie legen fest, wie und in welchem Rahmen ein Bild verwendet werden darf.
Man könnte meinen, dass doch nicht jeder Schnappschuss automatisch ein volles Urheberrecht begründen kann. Und das stimmt auch gewissermaßen – nur tatsächlich künstlerisch gestaltete Fotografien sind sog. Lichtbildwerke mit ganzem Urheberschutz. Dabei kommt es auf Kriterien wie das Motiv, die Belichtung sowie Filter und Perspektiven an.
Doch auch der typische Schnappschuss im Alltag bleibt erstaunlich stark geschützt. Er gilt als sog. Lichtbild, welches ein dem Urheberrecht gleichgestelltes Leistungsschutzrecht befründet. Der einzige Unterschied besteht in der Dauer des Schutzes. Während Lichtbildwerke bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt sind, werden, Lichtbilder bis 50 Jahre ab Herstellung oder Veröffentlichung geschützt.
Also muss man kein Profi sein, um ein Fotorecht zu begründen. 50 Jahre ist immerhin ein beachtlicher Zeitraum. Der Gegenstand von Lizenzverträgen hingegen sind selten Schnappschüsse, sondern professionelle Fotografien.
In der Praxis begegnen Fotografen immer wieder Situationen, in denen ein Kunde annimmt, mit dem Kauf eines Fotos oder einer Fotoproduktion sämtliche Rechte zu erhalten - bspw. im Modelrecht. Tatsächlich ist dies aber nicht der Fall. Ohne konkrete Regelungen besitzt ein Kunde lediglich die Rechte, die zur vereinbarten Nutzung unbedingt erforderlich sind.
Dem liegt der Umstand zugrunde, dass das Urheberrecht selbst ja gerade nicht übertragbar ist. Dies ist im deutschen Urheberrecht ein wesentlicher Grundsatz, welcher sich von einigen anderen Rechtsordnungen unterscheidet. Eine Lizenz räumt also Nutzungsrechte ein und diese sind im Zweifel auf ein Minimum beschränkt, um den Urheber vor Ausbeutung zu schützen.
Somit ist der Käufer nicht automatisch berechtigt, das Bild zusätzlich in sozialen Medien zu posten, in Werbekampagnen zu verwenden oder an andere Unternehmen weiterzugeben. Lizenzverträge sind also nicht nur für den Fotografen wichtig, sondern auch für die Kunden. Dort steht, wer das Bild nutzen darf, wie lange diese Nutzung erlaubt ist und wofür es verwendet werden darf. Gleichzeitig behält der Fotograf die Kontrolle über seine Werke und kann wirtschaftlich davon profitieren, indem er die Nutzung passgenau erlaubt oder beschränkt.
Das Herzstück eines Lizenzvertrags ist die Frage, ob der Kunde das Bild ausschließlich oder nicht ausschließlich nutzen darf. Eine einfache Lizenz bedeutet, dass der Kunde zwar zur Nutzung berechtigt ist, der Fotograf das Bild aber weiterhin auch selbst verwenden und an andere Interessenten lizenzieren darf. Diese Form ist in der Praxis sehr flexibel und für viele Fotografen besonders attraktiv, da sie ihnen die Möglichkeit eröffnet, mit einem einzigen Bild mehrfach Einnahmen zu erzielen.
Bei einer exklusiven Lizenz hingegen bekommt der Kunde das alleinige Nutzungsrecht. Der Urheber darf das Bild während der vereinbarten Zeit – oder in dem vereinbarten Einsatzbereich – nicht anderweitig verwenden oder verkaufen. Für Kunden, denen es wichtig ist, dass ihr Bildmaterial einzigartig bleibt, kann diese Exklusivität entscheidend sein, etwa im Bereich der Werbung oder Markenkommunikation. Für Fotografen bedeutet dies allerdings, dass sie auf weitere Einnahmen aus demselben Motiv verzichten, weshalb exklusive Lizenzen deutlich teurer ausfallen als einfache.
Ein gut gestalteter Lizenzvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass er möglichst klar und eindeutig beschreibt, wozu der Kunde berechtigt ist. Besonders wichtig ist die Beschreibung der Nutzungsart. Hier sollte deutlich werden, ob das Bild beispielsweise im Internet, in Printmedien, in sozialen Netzwerken, in Werbeanzeigen oder für redaktionelle Zwecke verwendet werden darf. Unklare Formulierungen führen schnell zu unterschiedlichen Vorstellungen und damit zu Konflikten, welche wiederum zu einem Gerichtsverfahren führen können.
Ebenso wichtig ist die Beschreibung des Umfangs der Nutzung. Dazu gehört nicht nur der geografische Bereich – also ob das Bild nur in Deutschland, europaweit oder global genutzt werden darf – sondern auch die zeitliche Dauer. Manche Lizenzen gelten nur wenige Monate, andere über Jahre, wieder andere unbefristet. Auch die Frage, ob ein Kunde das Bild bearbeiten oder an Dritte weitergeben darf, sollte ausdrücklich geregelt sein.
Schließlich darf eine klare Vereinbarung über die Vergütung nicht fehlen. Je nachdem, wie umfangreich die Nutzungsrechte sind, kann der Preis stark variieren. Einige Fotografen rechnen pauschal pro Nutzung ab, andere bieten Paketpreise oder zeitlich begrenzte Lizenzen an. Zudem ist festzuhalten, ob und wie der Fotograf als Urheber genannt werden muss. Nach dem Gesetz besteht dieses Recht grundsätzlich, doch es kann vertraglich anders geregelt werden.
Sollte die Fotografie doch einmal außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks genutzt werden, kann in dem Lizenzvertrag auch eine Vertragsstrafe hierfür festgesetzt werden. Diese tritt dann neben den tatsächlich entstandenen Schaden, welcher ja in Höher einer fiktiven Lizenzgebühr erstattungspflichtig ist.
Bei einer solche Vertragsstrafen-Klausel muss allerdings beachtet werden, dass sie je nach Formulierung unwirksam sein kann. Sie stellt nämlich, sofern der Fotograf sie in mehreren Verträgen verwenden will, eine allgemeine Geschäftsbedingung dar. Diese sind nach §§ 305 ff. des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grds. Zulässig, können jedoch durch unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam sein.
Aufgepasst werden muss also bei der genauen Formulierung. Ein Beispiel:
„Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe eines Bildes durch den Auftraggeber ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch EUR 500,00 pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt.“
Solch eine Formulierung wäre wohl unwirksam. Das OLG Köln urteilte (Az. 14 O 487/18), dass die AGB genau definieren müssen, was unter „Nutzung oder Weitergabe“ verstanden wird. Ferner müssen sie eine genaue Berechnungsmethode für die Strafe benennen.
Auch die Mindeststrafe von 500€ pro Bild und Einzelfall eröffnet dem Verwender wiederum unzulässige Auslegungsspielräume. So wird nämlich nicht klar, was mit Einzelfall gemeint ist.
Für Fotografen bieten Lizenzverträge zahlreiche Vorteile. Sie schaffen nicht nur Rechtssicherheit im Urheberrecht, sondern ermöglichen es auch, die wirtschaftliche Nutzung ihrer Werke bewusst zu steuern. Wer einfache Lizenzen vergibt, kann ein erfolgreiches Foto mehrfach verkaufen und damit deutlich höher monetarisieren, als dies mit einem einmaligen Verkauf möglich wäre. Wer exklusive Lizenzen anbietet, kann wiederum höhere Honorare verlangen und damit eine individuelle Kundenbindung stärken.
Darüber hinaus schützt ein klar formulierter Vertrag vor Missbrauch der Bilder. Wird ein Foto beispielsweise ohne Erlaubnis in einer Social-Media-Kampagne oder in einem völlig anderen Kontext eingesetzt als vereinbart, kann der Fotograf sich auf die Bedingungen des Vertrags berufen und entsprechende Ansprüche geltend machen. Auch das professionelle Auftreten spielt eine Rolle: Kunden nehmen Fotografen, die mit durchdachten Verträgen arbeiten, als seriöser und zuverlässiger wahr.
Natürlich können Lizenzverträge auch Herausforderungen mit sich bringen. Viele Fotografen empfinden die Vertragsgestaltung zunächst als bürokratisch oder zeitaufwändig. Gerade zu Beginn kann es ungewohnt sein, jede Nutzung so detailliert zu beschreiben. Doch dieser Aufwand lohnt sich, denn je genauer ein Vertrag formuliert ist, desto weniger Streitpotenzial besteht später.
Auch Kunden reagieren manchmal zurückhaltend, wenn Lizenzmodelle komplex wirken. Dies lässt sich jedoch gut vermeiden, indem Fotografen mit übersichtlichen, transparenten Lizenzpaketen arbeiten und die Unterschiede verständlich erklären.
Für Fotografen sind Lizenzverträge ein unverzichtbares Werkzeug. Sie sorgen für Transparenz, schützen die kreativen Leistungen und ermöglichen eine faire wirtschaftliche Nutzung der eigenen Bilder.
Um abgesichert zu sein, sollten die genauen Formulierungen von rechtlichen Profis durchgecheckt werden. Diese helfen auch bei der sauberen Dokumentation der Vertragsbeziehung, sodass jegliche Unklarheiten vorgebeugt werden können. Wer seine fotografischen Arbeiten ernsthaft vermarkten möchte, sollte daher nicht auf solche Verträge verzichten – sie sind das Fundament einer professionellen und vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Das Urheberrecht regelt die Rechte der Künstler, Musiker, Filmemacher, Schriftsteller und Softwareentwickler und ihrer Urheberwerke (Fotos, Filme, Texte, Musik und Software). Geregelt ist das Urheberrecht im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). In dem UrhG wird der Urheber, sein Urheberpersönlichkeitsrecht und seine Miturheber definiert. Ferner wird bestimmt, wann ein Urheberwerk oder ein verwandtes Schutzrecht wie z.B. ein Lichtbild oder Laufbild vorliegt. Sodann werden die Verwertungsrechte der Urheber wie unter anderem das Recht der Verbreitung, Vervielfältigung oder öffentlichen Zugänglichmachung der schöpferischen Werke aber auch das Nutzungsrecht des Urhebers und Recht der Lizenzeinräumung an Urheberwerken manifestiert.
Sie sind Urheber oder Lizenzgeber und brauchen eine Beratung für Urheber oder einen Anwalt für Künstler, Fotografen, Musiker, Filmemacher, Softwareentwickler oder Schriftsteller – etwa bezüglich einem Anwalt, der Lizenzverträge für Fotografen erklärt?
Dann sind Sie bei uns richtig.