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Rechnungen und Zahlungsaufforderungen, die scheinbar durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) versendet werden, sind Fälschungen! Dahinter versteckt sich eine dreiste Betrugsmasche. Das DPMA mahnt zur Vorsicht. Doch was ist eigentlich passiert?
Im Juli 2022 erhielten Personen und Unternehmen, dessen angemeldeten Marken noch nicht eingetragen waren, gefälschte Rechnungen für die Markenanmeldung – angeblich vom DPMA. Diese Rechnungen sahen täuschend echt aus: Durch die rechtswidrige Nutzung des Logos des DPMA und die Fälschung der Unterschrift eines hochrangigen Mitarbeiters konnten Laien die Farce nur schwer durchblicken. Der Abdruck des deutschen Bundesadlers und die Verwendung der Adresse des Informations- und Dienstleistungszentrums des DPMA in Berlin taten ihr Übriges. In dem Schreiben wurden die Adressaten dazu aufgefordert, eine bestimmte Summe an ein ausländisches, zumeist polnisches, Bankkonto zu überweisen. Aufgeflogen ist die Betrugsmasche durch Bürger, die diesen Brief glücklicherweise kritisch hinterfragten und sich an das DPMA wandten. Innerhalb von zwei Tagen haben sich mehr als 200 Betroffene bei dem Zentralen Kundenservice des DPMA gemeldet. Das DPMA hat umgehend reagiert und den Fall zur Anzeige gebracht. Damit haben die Betrüger, die im Namen des DPMA auftraten, strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten.
Das Thema war damit jedoch noch nicht abgeschlossen. Im September 2022 kam ein ähnlich schwerer betrügerischer Vorfall ans Licht. Diesmal richteten sich die gefälschten Zahlungsaufforderungen an Inhaber einer bereits eingetragenen Marke, deren Anmeldungen im Jahr 2020 oder früher vollzogen wurden und die ihre Markenurkunde bereits entgegengenommen haben. Wie auch in dem vorherigen Betrugsfall im Juli 2022 wies das Schreiben eine täuschende Ähnlichkeit mit den offiziellen Schreiben des DPMA auf, die nur sehr schwer zu erkennen war. Einziger Unterschied: Diesmal wurde die Unterschrift einer anderen hochrangigen Mitarbeiterin des DPMA gefälscht. Ebenfalls identisch war die Aufforderung zur Überweisung eines bestimmten Betrags an ein ausländisches Bankkonto. Auch hier erkannten wieder aufmerksame Bürger den Betrug und wandten sich an das DPMA, welches den Fall wiederum zur Anzeige brachte.
Das DPMA stellt in mehreren, auf die Betrugsfälle folgenden, Pressemitteilungen klar, dass es für Anmelde-, Jahres- und Verlängerungsgebühren keine Rechnungen und auch keine Zahlungsaufforderungen an die betreffenden Personen versendet. Es würde lediglich eine Empfangsbestätigung im Anschluss an eine Markenanmeldung zugestellt werden, in der ausschließlich Gebühreninformationen bekanntgegeben werden. Eine Rechnung sei dies aber nicht. Vielmehr sei jeder Anmelder selbst gehalten, sich um eine fristgerechte Überweisung des fälligen Betrags zu kümmern. Diese Überweisung soll ausschließlich auf das Konto der Bundeskasse mit der IBAN DE84 7000 0000 0070 0010 54 getätigt werden. Zusätzlich weist das DPMA darauf hin, dass – entgegen den gefälschten Rechnungen – keine zusätzlichen Gebühren fällig werden für die Veröffentlichung der Schutzrechte in den amtlichen Registern.
Das DPMA hat bereits klargestellt, dass es keine Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen verschickt. Sollten Sie sich dennoch fragen, ob das Ihnen zugestellte Schreiben seine Richtigkeit hat, gibt es einige Merkmale, anhand welcher Sie die Echtheit des Schriftstücks überprüfen können. Diese Tipps gelten auch über die (angeblichen) Schreiben des DPMA hinaus für jede – auf den ersten Blick offiziell wirkende – Korrespondenz, denn immer wieder versuchen Betrüger gutgläubige Bürger mit illegalen oder irreführenden Dokumenten in die Zahlungsfalle zu locken. Sei es durch vermeintliche Gebühren oder zweifelhafte Angebote.
Erster Tipp: Lesen Sie zunächst immer das Kleingedruckte! Darin und auch in den teilweise rückseitig oder auf einem extra Blatt abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lassen sich oft wertvolle Informationen finden, die absichtlich versteckt wurden. So kann sich in den AGB ein auf den ersten Blick nicht erkennbarer Angebotscharakter des Dokuments verbergen.
Zweiter Tipp: Ein ausländisches Bankkonto, etwa in Polen, Zypern, Tunesien oder Bulgarien, ist ein sehr deutliches Anzeichen dafür, dass es sich nicht um ein amtliches Schriftstück aus der Bundesrepublik Deutschland handelt. Das gleiche gilt für einen vorausgefüllten Überweisungsträger.
Es wird dringend empfohlen, nicht auf solche fragwürdigen Rechnungen zu reagieren, sondern sich über die offiziellen Kanäle bei dem DPMA über die Echtheit der Rechnung zu informieren. Ist das Kind jedoch schon in den Brunnen gefallen und eine Überweisung wurde getätigt, sollten die Betroffenen umgehend selbst Anzeige erstatten. Das DPMA bittet ferner darum, dem Amt die gefälschten Schreiben zukommen zu lassen, damit sie es bei der Anzeige des DPMA beifügen können.
Sie haben ein fragwürdiges Schreiben vom DPMA erhalten oder gar eine fälschliche Überweisung bereits getätigt und wollen damit nicht allein sein? Unsere kompetenten Rechts- und Fachanwälte stehen Ihnen gerne als Rechtsbeistand zur Seite. Wir verfügen über eine breite Expertise im Markenrecht und sind damit in allen Angelegenheiten bewandert, die die Markenanmeldung und das DPMA betreffen.
Zögern Sie nicht, noch heute Kontakt mit uns aufzunehmen, denn als Opfer eines Betrugs ist es für bessere Erfolgsaussichten wichtig, umgehend zu handeln. Dies geht ganz einfach per E-Mail (mail@sbs-legal.de), Telefon oder per Direktformular. Auch über die sozialen Medien können Sie an uns herantreten. Schreiben Sie uns dafür eine Nachricht über Facebook, Instagram, Twitter oder LinkedIn.