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In einem Streit vor dem OLG Thüringen wurde sich damit auseinandergesetzt, wann und in welchem Rahmen die Erstattung von Rechtsverteidigungskosten nach § 13 V UWG möglich ist und wie es sich auswirkt, wenn die Abmahnung nicht den Voraussetzungen des § 13 UWG entspricht. Mehr dazu im folgenden Artikel.
Die Klägerin betreibt eine Ergotherapiepraxis und plante, diese aufzugeben. Am 30.09.2023 endete das Mietverhältnis der Geschäftsräume. Die Beklagte zeigte Interesse an der Übernahme der Praxis, weshalb im Juli 2023 eine Besichtigung der Räumlichkeiten stattfand. Die Beklagte erhielt den Mietzuschlag vom Vermieter und zog im Oktober in die Geschäftsräume.
Kurze Zeit später, am 25.10.23, sprach die Beklagte eine Abmahnung gegen die Klägerin aus, sie sah einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), bzw. eine Verletzung von vorvertraglichen Rücksichtnahmepflichten, denn auf mehreren Internetportalen wie Apple Karten, Bing Maps oder der Homepage der Klägerin, waren weiterhin die alten Kontaktdaten wie Telefonnummer und die nicht mehr genutzte Adresse angegeben.
In der Abmahnung wurde neben der Aufforderung eine Unterlassungserklärung abzugeben, noch das folgende aufgeführt: „Dabei behält sich unsere Mandantin vor, auch noch Schadensersatz, unter anderem für die ihr entgangenen Geschäftsabschlüsse sowie die ihr bereits entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu verlangen“.
Die Klägerin wies die Vorwürfe zurück und die Beklagte forderte die Klägerin erneut zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Daraufhin beauftragte die Klägerin einen Rechtsanwalt, welcher ihre Interessen wahrnehmen sollte. Dieser wies die Abmahnung zurück und forderte die Erstattung der Rechtsverteidigungskosten in Höhe von 1.295,40€. Die Beklagte zahlte diese nicht.
Zunächst vor dem Landgericht Erfurt in der Sache 10 O 892/24 und dann vor dem Oberlandesgericht Thüringen 1 U 244/25 mit Urteil vom 19.11.25, ging der Streit um die Erstattung von Rechtsverteidigungskosten. Das LG Erfurt hat die Klage abgewiesen und keinen Zahlungsanspruch gesehen. Begründet wurde dies damit, dass der Anspruch nach § 13 V S. 1 UWG daran scheitere, dass die Beklagte keine Abmahnkosten geltend gemacht hat und daher auch der auf die Abmahnkosten gedeckelte Anspruch auf den Ersatz der Gegenabmahnkosten nach § 13 V S. 1 UWG gleich „null“ betragen würde.
(5) 1Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. 2Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. 3Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. 4Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Dagegen wendete sich die Berufung der Klägerin. Sie argumentierte entgegen dem Wortlaut und das dieser eingeschränkt werden müsse. Der Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten müsse auf die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung gedeckelt sein. „Es könne nicht richtig sein, dass gegen denjenigen, der es unterlässt in seiner Abmahnung anzugeben, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet, niemals ein Aufwendungsersatz nach § 13 Abs. 5 UWG geltend gemacht werden könne.“
Das OLG gibt der Berufung teilweise Erfolg und widerspricht dem LG. Der Anspruch sei nicht nach § 13 V UWG „auf Null“ gedeckelt. Was gilt, wenn kein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wurde, ist nach dem Wortlaut nicht geregelt worden. Das OLG kommt daher zum Ergebnis, die Klägerin kann Rechtsverteidigungskosten in Höhe von 973,66 € nach § 13 V S. 1 UWG verlangen. Denn nach § 13 V S. 2 UWG besteht ein Ersatzanspruch des Abgemahnten für seine Rechtsverteidigungskosten, soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen nach § 13 II UWG entspricht. Das OLG sah die Abmahnung als nicht den Anforderungen in § 13 II UWG entsprechend, da die Höhe des Aufwendungsersatzes nicht verständlich angegeben wird. Ebenso ist kein Verzicht von Aufwendungsersatzansprüchen, wie den Rechtsanwaltskosten, ausdrücklich benannt worden. Der Text, dass sich dies vorbehalten wird, kann weder einen Anreiz bieten eine Unterlassungserklärung abzugeben, noch ist es ein klarer Ausdruck des Verzichts. Der Abgemahnte kann nicht erkennen, ob und in welcher Höhe ihm noch Aufwendungsersatzansprüche drohen oder nicht, selbst wenn er die Unterlassungserklärung abgeben sollte. Das würde dem gesetzgeberischen Zweck von § 12 II Nr. 3 UWG entgegenlaufen. Die Folge von der Missachtung der inhaltlichen Vorgaben an eine Abmahnung nach § 13 II UWG ist die Möglichkeit zur Geltendmachung eines eigenständigen Aufwendungsersatzanspruches wie hier den Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten nach § 13 V S. 1 Fall 2 UWG.
➤ Abmahnung bei falscher Zutaten-Angabe in Lebensmittel
➤ Abmahnung durch fehlende oder falsche Energieeffizienzklasse
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