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Es geht wieder los mit Gesetzen: Neue Preisangabenverordnung


Die neue Preisangabenverordnung resultiert aus der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG

Standen Sie auch schon mal in einem Laden und haben sich gefragt, wie viel ein bestimmter Artikel kostet? Um solch eine Situation zu verhindern, in der Sie als Kunde erst aufwändig den Preis erfragen oder ihn sich selbst zusammenrechnen müssen, wurde die Preisangabenverordnung geschaffen. Diese bezweckt, dass ein Preis leicht zu erkennen, eindeutig lesbar und exakt dem jeweiligen Produkt zuzuordnen ist. Damit beruhen die Preisangaben gegenüber dem Endverbraucher auf der Idee der Preisklarheit und Preiswahrheit.

Im April 2018 stellte die Europäische Kommission die Omnibusrichtlinie vor, die die Änderung von 4 Richtlinien zum Inhalt hat. Eine davon ist die Preisangabenrichtlinie 98/6/EG. Da den Mitgliedstaaten zugetragen wurde, die entsprechenden Vorschriften zu erlassen, wurde vom Bundeskabinett am 03.11.2021 eine Neufassung der Preisangabenverordnung beschlossen. Sie wird ab dem 28.05.2022 in Kraft treten. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Änderungen kurz und knapp einmal vor!


1. Änderung: Klare Angabe des Grundpreises

Derzeitig ist im § 2 Absatz 1 Preisanabenverordnung (PAngV) geregelt, dass der Grundpreis in direkter Nähe zum Gesamtpreis gelistet sein muss. Diese Forderung wird zukünftig nicht mehr zwingend sein, da es über die europrechtlichem Anforderungen der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG hinausgeht. Stattdessen wird im neuen § 4 PAngV die Obliegenheit zur Angabe des Grundpreises geregelt sein, die besagt, dass der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ sein soll. Weiterhin soll es dem Kunden möglich sein, Grundpreis und Gesamtpreis direkt herauslesen zu können. Dabei reicht es nicht aus, wenn man vor Ort im Laden den Grundpreis erst durch eine separate Liste, die sich an einem separaten Ort befindet, entnehmen kann oder wenn im Bereich des E-commerce der Grundpreis erst durch das Anklicken eines separaten Links oder das Mouse-Over Verfahren erscheint.

2. Änderung: Preistransparenz bei der Mengeneinheit 

Um den Verbraucher eine bessere Preistransparenz zu garantieren regelt § 5 Absatz 1 PAngV ab dem 28.05.2022, dass die Mengeneinheit bei der Angabe eines Grundpreises zukünftig 1 Kilogramm bzw. 1 Liter ist. Waren, die als übliche Nennfüllmenge 250 Gramm oder 250 Milliliter enthalten, dürfen nicht länger von der Mengeneinheit aus § 5 Absatz 1 PAngV abweichen. Die Verwirrung der Kunden beim Preisvergleich soll so zukünftig umgangen werden. Preisermäßigung, Preisangabenverordnung, Händler

3. Änderung: Preisangaben im Fernabsatz

Wenn Sie als Unternehmen E-Commerce betreiben oder auf andere Fernkommunikationsmittel beim Warenverkauf setzen, dann wird Sie künftig der § 6 PAngV betreffen, der die Pflicht zu Preisangaben im Fernabsatz regelt. Neben den allgemeinen Vorschriften muss im Bereich des Fernabsatzes angegeben werden, dass die Preise, die für die Waren oder Leistungen gefordert werden, die Umsatzsteuer, sowie weitere Preisbestandteile beinhalten. Zudem müssen die Versand-, Liefer- und Frachtkosten angegeben werden. Die dazugehörige Ausnahme findet sich ebenfalls in der Norm.

4. Änderung: Ausweisung von Pfandbeträgen

Hinsichtlich der Ausweisung von Pfandbeträgen wird in § 7 PAngV geregelt sein, dass die Höhe des Pfandbetrags neben dem Gesamtpreis genannt werden muss und nicht etwa in den Gesamtpreis mit eingerechnet wird. Die Bundesregierung beschloss diese Vorschrift aufgrund einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die den alten § 1 Abs. 4 PAngV nicht mehr mit Unionsrecht vereinbar sahen. Eins der wichtigsten Urteile wurde jedoch außen vor gelassen: So hatte der BGH dem EUGH am 29.07.2021 (Az. I ZR 135/20) die Frage vorgelegt, ob ein Pfandbetrag neben dem Gesamtpreis genannt werden soll oder in den Gesamtpreis einzubeziehen ist.

Der EUGH ist jedoch noch zu keinem Urteil gekommen. Sollte er sich dazu entscheiden, dass der Pfandbetrag in den Gesamtpreis mit einzurechnen sei, würde es zu einer erneuten Änderung der Preisangabenverordnung kommen.

5. Änderung: Waren mit kurzer Haltbarkeit

Lebensmittelverschwendung und Nachhaltigkeit ist ein großes Thema in der Lebensmittelbranche. Um die umweltbewussten Bestrebungen der Bundesregierung und die Bemühungen der Verbraucher zu unterstützen, wurde der § 9 Absatz 1 Nummmer 3 PAngV beschlossen, der besagt, dass bei Waren mit geringer Haltbarkeit und rasch verderblichen Waren kein neuer Grundpreis bzw. Gesamtpreis angegeben werden muss, wenn eine Reduzierung des Gesamtpreises aufgrund des baldigen Ablaufs des Haltbarkeitsdatums vorgenommen wurde und dem Kunden dies durch beispielsweise einem neuen Etikett auf der Ware deutlich gemacht wird. Hierdurch soll auch der Abverkauf der Lebensmittel mit geringer Haltbarkeit erleichtert werden.

6. Änderung: Bessere Übersicht über eine Preisermäßigung 

Beim neu beschlossenen § 11 PAngV muss im Wege einer Preisermäßigung stets auch der niedrigste Gesamtpreis genannt werden, der im Rahmen der letzten 30 Tage vom Händler angegeben worden ist. Damit ist es dem Händler nicht mehr möglich auf Fantasie Preise Bezug zu nehmen, um sein Angebot möglichst preiswert darzustellen, oder kurz vor der Preisermäßigung seine Preise noch einmal deutlich zu erhöhen. Mit dieser Regelung soll es den Verbrauchern möglich gemacht werden, eine Preisermäßigung zukünftig besser einzuordnen.

7. Änderung: Transparentere Preisgestaltung bei Ladesäulen

Des Weiteren spielt das Thema Umweltschutz auch in der Automobilindustrie eine tragende Rolle. Elektroautos sind immer mehr im Kommen und mit ihnen auch das Bedürfnis nach Ladesäulen. Doch wurde den Betreibern solcher Säulen schon des Öfteren eine intransparente Preisgestaltung vorgeworfen. Der § 14 Absatz 2 PAngV wird daher so ergänzt, dass Betreiber von Ladesäulen für Elektroautos zukünftig den Preis pro Kilowattstunde beim jeweiligen Ladepunkt angeben müssen. Bei Verstößen droht ein Bußgeld.


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