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EU-Arbeitsbedingungen-Richtlinie: Klarheit im Arbeitsvertrag


Umsetzung der EU-Richtlinie führt zu Änderungen beim Arbeitsvertrag

 

Klare und verständliche Kommunikation beginnt schon im Arbeitsvertrag. Daher wurde vor etwa zwei Jahren die EU-Richtlinie 2019/1152 beschlossen, die das Ziel der Transparenz und Vorhersehbarkeit von Arbeitsbedingungen verfolgt. Diese Richtlinie soll Klarheit bringen! Bis Ende Juli 2022 muss die  EU-Arbeitsbedingungen-Richtlinie in den Mitgliedstaaten in geltendes Recht umgesetzt werden.  
Am 1. August 2022 wird nun ein Gesetzesentwurf in Kraft treten, der von der deutschen Regierung vorgelegt wurde. Hiernach müssen zukünftig neue Informationen in Arbeitsverträgen aufgenommen werden. Zudem können Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber in einem Zeitraum von 7 Tagen die neuen Änderungen in den alten Arbeitsvertrag einbezieht.


Welche Änderungen müssen im Arbeitsvertrag vorgenommen werden?

Die meisten Änderungen der EU-Arbeitsbedingungen-Richtlinie zielen darauf ab, dass die Informationen im Arbeitsvertrag den Arbeitnehmern detaillierter präsentiert werden. Das Arbeitsverhältnis soll damit von Anfang an vorhersehbarer und transparenter gestaltet werden, um den Arbeitnehmer vor unangenehmen Überraschungen zu schützen. Diese geforderten Informationen werden zum Teil bereits jetzt von den Arbeitgebern in den Arbeitsvertrag miteinbezogen. Da aber nicht alle Arbeitgeber ihre Arbeitsverträge einheitlich angepasst haben, werden die vorausgesetzten Informationen künftig gesetzlich vorgeschrieben. Hierfür erfährt hauptsächlich § 2 des Nachweisgesetzes eine Änderung. Genauso wie § 15 des Teilzeit- und Befristungsgesetz. Ab dem 1. August 2022 sind dann  folgende Informationen  anzugeben:

  • Absprachen zur Dauer der Probezeit (verhältnismäßig)
  • Inwiefern das Arbeitsgehalt ausgezahlt wird
  • Absprachen zur Schichtarbeit (Schichtsytem oder -rhythmus)
  • Arbeitszeiten und Ruhepausen
  • Hinweis zur freien Arbeitsplatzauswahl
  • Anordnung von Überstunden und wie sie vergütet werden
  • Anspruch einer Fortbildung durch den Arbeitgeber
  • Absprachen zur Abrufarbeit, sowie die Frist zur Abgabe von Informationen hinsichtlich der Arbeitszeit und der Mindestanzahl der vergüteten Stunden (§ 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz)
  • Wie bei einer Kündigung zu verfahren ist und ein Hinweis auf die Kündigungsschutzklage
  • Hinweis auf anwendbare Dienst- und Betriebsvereinbarungen, sowie Tarifverträge 
  • Informationen zu Tätigkeiten im Ausland, die mehr als  4 Wochen in Anspruch nehmen
  • Informationen zum Versorgungsträger in puncto betrieblicher Altersvorsorge

Mit welchen Strafen müssen die Arbeitgeber bei Nichtbeachtung rechnen?

Alle Arbeitsverträge, die ab dem 1. August 2022 beginnen, müssen die neuen Änderungen enthalten. Es sollen aber nicht nur neue Mitarbeiter von dem Gesetzesentwurf profitieren. Vielmehr können auch bereits angestellte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber verlangen, den alten Arbeitsvertrag mit den neuen Informationen zu versehen. Diese Forderung muss der Arbeitgeber innerhalb von 7 Tagen nachkommen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, so droht ihm ein Bußgeld von 2000 Euro.
Das Gesetz stellt zur Zeit noch einen Regierungsentwurf dar, der erst von Bundesrat und Bundestag angenommen werden muss. Dies sollte jedoch kein großes großes Unterfangen sein. Es fanden auch bereits von Mitte Mai bis Ende Juni 2022 drei Lesungen im Bundestag statt. Zudem erfolgte eine Sachverständigenanhörung im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales am 20. Juni 2022. Dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 2022 sollte somit nichts mehr im Wege stehen.


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