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Seit dem 18.02.2024 ist die neue EU-Batterieverordnung in Kraft getreten. Sie ersetzt die Batterierichtlinie 2006/66/EG und wird neben dem Batteriegesetz gelten. Ziel der EU-Batterieverordnung ist es, einen harmonisierten Rechtsrahmen für den vollständigen Lebenszyklus von Batterien gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 EU-Batterieverordnung zu schaffen. Durch die Verordnung soll der Umweltschutz bei der Ressourcennutzung, der Kreislaufwirtschaft und dem Lebenszyklus von Batterien verstärkt beachtet werden.
Hierfür wird den Marktakteuren, wie Erzeuger, Einführer oder Händler, ein zeitliches Pflichtenprogramm bezüglich der Verkehrsfähigkeit von Batterien auferlegt, welches abhängig vom Batterietyp in regelmäßigen Abständen vom 18.08.2024 bis 2036 umzusetzen ist. Wir klären auf, was das Pflichtenprogramm beinhaltet.
Die Verordnung unterscheidet zwischen Gerätebatterien, Allzweck-Gerätebatterien, Starterbatterien, LV-Batterien, Industriebatterien, stationärem Batterie-Energiespeichersystem sowie Elektrofahrzeugbatterien. Zusammenfassend gilt die EU-Batterieverordnung gemäß § 1 Absatz 3 EU-Batterieverordnung für alle Batterien, die dafür gedacht sind in Produkten eingebaut zu werden, jedoch nicht für Batterien, die militärischen Ausrüstungsgegenständen beigefügt werden.
Zudem sind Unternehmen, die Batterien in den Umlauf bringen, dazu verpflichtet, Risikomanagement-, Sorgfalts- und Emisssionserfassungssysteme einzurichten.
Des Weiteren sollen die Sammelziele erhöht werden. Die Herstellerverantwortung wird europaweit vereinheitlicht und erweitert.
Ab dem 18.08.2024 wird durch die EU-Batterieverordnung ein schrittweise umzusetzendes Pflichtenprogramm bestehend aus Kennzeichnungspflichten, denen direkt auf der Batterie oder in anderen Unterlagen nachgekommen werden muss, und Organisationspflichten sowie Auflagen bezüglich der Wirtschaftlichkeit.
Die Adressaten dieses Pflichtenprogramms sind alle Akteuere, die am Herstellungsprozess bis zum Verkauf teilhaben, wie beispielsweise Erzeuger, Einführer oder Händler.
Ab 18.08.2024:
-Kennzeichnungspflichten treten in Kraft.
-Unterlagen über Leistung und Haltbarkeit von LV-Batterien, Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien mit mehr als 2 kWh müssen bereitgestellt werden.
Ab 18.08.2025:
-Alle Batterien müssen mit dem durchgestrichenen Mülltonnensymbol gekennzeichnet werden.
-Alle Batterien, die mehr als 0,004 % Blei und mehr als 0,002 % Cadmium sind mit Cd oder Pb unter dem Mülltonnensymbol zu kennzeichnen.
Ab 18.08.2026:
-Alle Batterien müssen mit allgemeinen Informationen gekennzeichnet werden.
-Die Kapazität von wiederaufladbaren Starterbatterien, LV-Batterien und Gerätebatterien muss gekennzeichnet werden und Gerätebatterien müssen als „wiederaufladbar" oder als nicht „wieder aufladbar" gekennzeichnet werden.
Ab 18.02.2027:
-Alle Batterien müssen mit einem QR-Code gekennzeichnet werden, der den Zugriff auf jedwede Informationen bezüglich Batterien ermöglicht.
-Für Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien und LV-Batterien muss der Batteriepass eingeführt werden.
Ab 18.08.2028:
Für Starterbatterien, Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien mit mehr als 2 kWh, die keine ausschließlich externen Speicher besitzen, müssen Unterlagen über den Rezyklatgehalt bereit gestellt werden.
Ab 18.08.2033:
Für LV-Batterien müssen Unterlagen über den Rezyklatgehalt bereitgestellt werden.
Ab 18.08.2024:
-Daten zu der Lebensdauer und dem Alterungszustand von Elektrofahrzeug und LV-Batterien von stationären Energiespeichersystemen müssen bereitgestellt werden.
-Es muss technisch belegt sein, dass stationäre Batterie-Energiespeichersysteme unter normalen Voraussetzungen verwendungssicher sind.
Ab 18.08.2025:
-Die erweiterte Herstellerverantwortung ist zu vereinheitlichen und die Pflichten bezüglich der Altbatteriesammlung und -Rücknahme zu harmonisieren.
-Für gewerbliche Inbetriebnehmer und Inverkehrbringer von Batterien sind Sorgfaltspflichten einzuführen (im Zusammenhang mit Pflichten zur Erstellung von Risikomanagementsystemen und Erfüllungsstrategien).
-Es ist eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck von Elektrofahrzebatterien zu erstellen.
Ab 18.02.2026:
Es ist eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck von wiederaufladbaren Industriebatterien, die keinen ausschließlichen externen Speicher besitzen, zu erstellen.
Ab 18.02.2027:
Die gesetzlichen Voraussetzungen bezüglich der Austauschbarkeit und Entfernbarkeit von LV-Batterien und Gerätebatterien, die sich in Produkten befinden, müssen eingehalten werden.
Ab 18.08.2027:
Die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen bezüglich Haltbarkeit und Leistung von Industriebatterien mit mehr als 2 kWh, die einen ausschließlich externen Speicher besitzen, müssen eingehalten werden.
Ab 18.08.2028:
-Es ist eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck von LV-Batterien zu erstellen
-Die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen bezüglich Haltbarkeit und Leistung von Allzweck-Gerätebatterien müssen eingehalten werden.
-Die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen bezüglich Haltbarkeit und Leistung von LV-Batterien müssen eingehalten werden.
Ab 18.08.2030:
Es ist eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck von wiederaufladbaren Industriebatterien, die keinen ausschließlich externen Speicher besitzen, zu erstellen.
Ab 18.08.2031:
Der erhöhte gesetzliche Mindestrezyklatanteil an Nickel, Lithium oder Kobalt für Starterbatterien, Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien mit mehr als 2 kWh , die keinen ausschließlich externen Speicher besitzen, muss eingehalten werden.
Ab 18.08.2036:
Ein wiederum erhöhter gesetzliche Mindestrezyklatanteil an Nickel, Lithium oder Kobalt für Starterbatterien, Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien mit mehr als 2 kWh, die keinen ausschließlich externen Speicher besitzen, muss eingehalten werden.
Die Erzeuger von Batterien sind verpflichtet, eine Reihe von Kennzeichnungspflichten beim Inverkehrbringen (folglich der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt) sowie bei der Inbetriebnahme der Batterien einzuhalten.
Zunächst müssen Erzeuger ihren in Verkehr oder in Betrieb genommenen Batterien eine verständliche Betriebsanleitung inklusive Sicherheitshinweisen in der Sprache des Mitgliedstaates, in dem die Batterien vertrieben werden, beifügen.
Noch bevor die Batterien in den Verkehr gebracht werden, müssen die Batterien jedoch ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Hiermit soll der Mindestsicherheitsstand für Produkte gewährleistet werden. Im Anschluss wird die Konformitätserklärung erstellt.
Alle Batterien müssen neben der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle auch mit der CE-Kennzeichnung versehen werden. Die CE-Kennzeichnungspflicht gilt nur für Batterien, die ab dem 18.08.2024 neu in Verkehr gebracht werden. An diesen „neuen“ Batterien muss zudem eine Modellkennung und eine Chargennummer sowie eine vollständige Erzeugerkennzeichnung, die den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und die Internetadresse beinhaltet, angebracht werden.
Die EU-Batterieverordnung hat für Einführer und Händler von Batterien Kontroll- und Verhaltenspflichten vorgesehen: So müssen sie vor dem Inverkehrbringen von Produkten mit Batterien oder Batterien, die aus einem Drittland importiert wurden, sicherstellen, dass der Erzeuger das Konformitätsbewertungsverfahren angewandt hat und er seine Kennzeichnungspflichten eingehalten hat.
Zudem müssen die Einführer eine eigene Einführerkennzeichnung entweder direkt auf den importierten Batterien oder bei Platzmangel auf der Verpackung oder einem anderweitigen Begleitdokument anbringen. Die Einführer haben hierbei dieselben Daten wie die Erzeuger bei der Erzeugerkennzeichnung anzugeben (Name,Internetadresse etc.).
Ist der Einführer oder Händler der Auffassung, dass eine importierte Batterie nicht den Herstellungsvoraussetzungen entspricht oder keine korrekte Kennzeichnung aufweist, kann er den Vertrieb der Batterien verweigern verweigern und muss den Erzeuger bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde melden. Ebenso sind Einführer verpflichtet, bei importierten und in den Verkehr gebrachten Batterien Korrekturmaßnahmen vorzunehmen oder sie im Notfall zurückzurufen, wenn sie gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen.
Des Weiteren müssen Einführer bei den in Verkehr gebrachten Batterien zur Sicherheit der Verbraucher Stichproben entnehmen, Beschwerden überprüfen und zusammen mit den Batterierückrufen in ein Register aufnehmen. Die Einführer müssen die Händler regelmäßig über den Stand der Kontrollen informieren.
Bei der Lagerung und Handhabung haben die Einführer und Händler sicherzustellen, dass die Integrität und Kennzeichnung der Batterien nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Die Konformitätserklärungen für importierte Batterien müssen die Einführer über einen Zeitraum von 10 Jahren griffbereit halten, um sie jederzeit den Überwachungsbehörden auf Anfrage zu überlassen. Die Einführer und Händler müssen mit nationalen Überwachungsbehörden kooperieren. Besteht beispielsweise ein Verdacht auf mangelnde Verordnungskonformität, sind die Konformitätsnachweise sowohl in elektronischer Form als auch auf Papier auszuhändigen.
In Fällen der besonderen Konstellationen der Marktbereitstellung setzt die EU-Batterieverordnung Einführer und Händler mit Erzeugern gleich. Diese haben dann neben ihren Kontroll- und Handlungspflichten auch dem Erzeugerpflichtenprogramm nachzukommen.
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