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Im Rahmen der final verabschiedeten Fassung der europäischen Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624 vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für zwecke der Geldwäsche oder der terrorismusfinanzierung) (=Anti Money Laundering-Verordnung) stellen sich unterschiedliche Fragestellungen. Dazu zählen: Wer ist Verpflichteter nach der AML-VO, wann müssen Sorgfaltspflichten eingehalten werden, und wie muss diesen Sorgfaltspflichten entsprochen werden.
Nachfolgend sei Kern der Betrachtung dieses Artikels die Frage danach, wer als Verpflichteter im Sinne der AML-VO gilt.
Dazu wurden vordergründig die mit der AML-VO einhergehenden Neuerungen im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage nach dem Geldwäschegesetz (=GwG) herausgearbeitet.
Wegen des besonderen Umfangs der Neuerungen seien in diesem Artikel lediglich Finanzinstitute und Kreditinstitute im Fokus, woraufhin in einem zweiten Teil(=Teil 2) Abschlussprüfer, Steuerberater, Notare, Rechtsanwälte, Immobilenmakler, Fußballvereine und weitere in den Vordergrund des Kreises der Verpflichteten rücken.
Die AML-VO (=Anti-Money Laundering Verordnung) bezieht sich auf die EU-Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie ist ein Teil des europäischen Rechtsrahmens, der darauf abzielt, die Geldwäsche und die Finanzierung von Terrorismus innerhalb der Europäischen Union effektiv zu verhindern und zu bekämpfen.
Die AML-VO soll einheitliche und verbindliche Regelungen in allen EU-Mitgliedstaaten schaffen, um die Zusammenarbeit im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern. Anders als Richtlinien, die erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen, gilt eine Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Die AML-VO und das Geldwäschegesetz stehen in einem hierarchischen und funktionalen Verhältnis zueinander, da sie unterschiedliche Ebenen des Rechtsrahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung repräsentieren.
Die AML-VO ist eine EU-Verordnung und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das bedeutet, dass die Regelungen der AML-VO ohne weitere nationale Umsetzung in Deutschland direkt anwendbar sind.
Das deutsche Geldwäschegesetz dient der nationalen Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinien (=AMLD) und ergänzt sowie konkretisiert die Vorgaben der AML-VO. Es ist ein nationales Gesetz und bleibt weiterhin relevant, solange keine vollständige Harmonisierung durch die AML-VO erfolgt.
In der Praxis ergänzen sich die beiden Regelungswerke. Die AML-VO hat Vorrang, wenn es zu widersprüchlichen Regelungen kommt, da sie EU-Recht ist.
Das GwG dient weiterhin dazu, die Verordnung auf nationaler Ebene umzusetzen und zu konkretisieren, sofern dies erforderlich ist.
Die AML-VO ist also der übergeordnete Rechtsrahmen, der EU-weite Standards schafft, während das GwG die nationale Umsetzung und Ausgestaltung dieser Standards sicherstellt. Beide Regelungswerke wirken zusammen, um ein effektives System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten. In Bereichen, in denen die AML-VO vollständig harmonisierte Vorgaben macht, wird das GwG zunehmend weniger Spielraum für eigenständige nationale Regelungen haben.
Vom Begriff der Finanzinstitute sind mehrere Verpflichteten-Gruppen umfasst, welche im GwG noch separat als Verlpflichtete gelistet werden. Umfasst sind unter anderem Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute.
Die Einordnung als Finanzinstitut im Sinne der AML-VO ist deswegen erwähnenswert, als dass Finanzinstitute in der AML-VO vielerorts umfassenderen Pflichten unterliegen als andere Verpflichteten-Gruppen.
Analog werden auch im GwG umfassendere Pflichten definiert, wie beispielsweise die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten im Sinne des §7 Absatz 1 GwG.
Dabei umfasst der Begriff der Finanzinstitute nach der AML-VO weitere Verpflichteten-Gruppen, die aktuell nicht Verpflichtete nach dem GwG sind, wie beispielsweise Kreditvermittler von Verbraucherdarlehensverträgen. Dahingehend ist eine Verschärfung im Vergleich zur aktuellen Rechtslage nach dem GwG festzustellen.
DIese fallen im Wesentlichen unter den Oberbegriff des Finanzinstituts im Sinne der AML-VO und werden demgemäß auch nach der AML-VO weiterhin zum Kreis der Verpflichteten gezählt.
Diese fallen weiterhin in den Anwendungsbereich der geldwäscherechtlichen Regulierung. Eine Änderung ergibt sich jedoch für solche, die lediglich Kontoinformationsdienste erbringen.
Nach aktueller Rechtslage zählen diese zum Kreis der Verpflichtetten und haben mindestens eine Pflicht zur Verdachtsmeldung zu erfüllen, §43 Absatz 1 GwG.
In der AML-VO jedoch werden Zahlungsinstitute, welche lediglich Kontoinformationsdienste erbingen, explizit vom Kreis der Verpflichteten augeschlossen. Die Erleichtereung findet nur Anwendung für reine Kontoinformationsdienstleister, was bedeutet, dass reine Zahlungsauslösedienstleister nach der AML-VO auch zum Kreis der Verpflichteten zählen.
Diese und auch selbstständige Gewerbetreibende, die E-Geld eines Kreditinstitus vertreiben oder rücktauschen sind Verpflichtete nach dem GwG. Nach der AML-VO jedoch entfällt die Einordnung als Verpflichteter im Sinne dieses Gesetzes.
Einschränkend anzumerken ist allerdings, dass die AML-VO an mehreren Stellen vorsieht, dass Verpflichtete zu gewährleisten haben, dass ihre Vertreter und Vertriebspartner, worunter auch Zahlungs- und E-Geld-Agenten sowie selbstständige Gewerbetreibende zu subsumieren sind - die für den jeweiligen Verpflichteten geltenden geldwäscherechtlichen Vorschriften zu beachten haben.
Diese fallen unter den Begriff der GwG-Verpflichteten, wenn sie die in §2 Absatz 1 Nummer 7 GwG genannten Produkte der Versicherungsunternehmen vermitteln.
(1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln, Versicherungsunternehmen, soweit sie jeweils
a. Lebensversicherungstätigkeiten, die unter diese Richtlinie fallen, anbieten,
b. Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten,
c. Darlehen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes vergeben oder
d. Kapitalisierungsprodukte anbieten.
Nicht erfasst sind jedoch Versicherungsvermittler, deren Tätigkeit hauptsächlich in der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht und die in einem Zusammenhang mit diesen Versicherungen im Auftrag eines Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers nur als Ergänzung ihrer Haupttäigkeit vermitteln, §34d Absatz 6 Gewerbeordnung(=GewO).
Dazu zählen auch Versicherungsvermittler, die ausschließlich von einem bestimmten Versicherungsunternehmen beauftragt sind. Hinzukommen muss zusätzlich jedoch, dass die auftraggebenden Versicherungsunternehmen für die Vermittlungstätigkeit des Versicherungsvermittleers die uneingeschränkte Haftung übernehmen, §34d Absatz 7 Nummer 1 GewO.
Betrachtet man diese nach der AML-Verordnung, sollen Versicherungsvermittler, die Versicherungsvertriebstätigkeiten unter der vollen Verantwortung von Versicherungsunternehmen odeer Vermittlern aufnehmen, nicht in den Anwendungsbereich der AML-VO fallen.
Dies gilt nur dann, wenn Vermittler keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden, den Versicherungsnehmer oder den Begünstigten der Versicherungspolice bestimmt sind, entgegennehmen, Erwägungsgrund(=ErwG) 9 AML-VO. Denn dann sind sie nicht in der Lage, eine sinnvolle Sorgfaltsprüfung durchzuführen oder verdächtige Trannsaktionen aufzudecken oder zu melden.
Dahingehend sieht die AML-VO eine gewisse Verschärfung für Versicherungsvermittler vor, da Versicherungsvermittler nach §34d Absatz 6, Absatz 7 Nummer 1 GewO, die derzeit nicht in den Anwendungsbereich des GwG fallen, zukünftig in den Anwendungsbereich der AML-VO fallen werden, sofern Prämien oder sonstige Geldbeträge entgegengenommen werden.
Die Neuerungen der AML-VO gegenüber dem national verbindlichen GwG sind umfassend und gehören von den Verpflichteten der Verordnung wegen ihrer rechtlichen Tragweite vernommen und inhaltlich erfasst. Ein versierter Anwalt im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts ist im Stande Ihnen die auftretenden Veränderungen zu erläutern und die von ihnen ausgehenden Rechtswirkungen in Ihrem Interesse umzusetzen.
Es wäre uns als Team von SBS Legal demgemäß ein bedeutendes Anliegen Sie bei einem solchen Vorhaben zu unterstützen; gerne übernehmen wir dabei die Aufgabe, den für Sie besten rechtlichen Lösungsweg auszumachen und diesen für und mit Ihnen zu beschreiten.
Die bei uns beschäftigten Anwälte sind erfahrene Spezialisten im Bereich Steuer- und Finanzrechts. Eine kompetente Beratung und Durchsetzungsstärke können Sie sowohl im Bereich außerhalb der Gerichte in Auflösungsabsicht wie auch gerichtlich in Anspruch nehmen. Zögern Sie deswegen nicht, noch heute in Kontakt zu uns zu treten und sichern Sie sich unsere kompetente und professionelle Unterstützung.