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| Kosmetikrecht

EU-Komission erweitert Cosing-Datenbank um natürliches CBD


Natürliches CBD in Kosmetik ist zulässig

Die EU-Kommission hat die bislang unübersichtliche und umstrittene Rechtslage um die Legalität von CBD-Kosmetikprodukten etwas entwirrt, indem es natürlich extrahiertes CBD in die CosIng-Datenbank aufgenommen hat. Dabei handelt es sich um eine Liste der Inhaltsstoffe, die für den Einsatz in Kosmetika in der EU zugelassen sind.

Das galt bislang

In 2021 haben wir bereits in einem Artikel über die Entscheidung des  Verwaltungsgerichts Schleswig berichtet, welches damals entschied, dass das behördliche Verbot von Kosmetika, die Cannabidiol (CBD) enthalten, rechtmäßig ist. Es gab damals noch viele rechtliche Unsicherheiten bezüglich der Verkehrsfähigkeit von CBD-haltigen Produkten wie Lebensmitteln oder Kosmetika, da es eine Vielzahl von internationalen und nationalen Verordnungen gab, die unübersichtlich waren. In der damaligen Entscheidung hatte ein Vertreiber von CBD-haltigen Kosmetika vorläufigen Rechtsschutz beantragt, nachdem ihm das Anbieten und Inverkehrbringen von CBD-Kosmetikartikeln behördlich untersagt wurde. Das VG Schleswig hatte seinen Antrag jedoch abgelehnt. Das VG hatte damals in diesem Zusammenhang entschieden, dass CBD-Kosmetikartikel, die aus einem Extrakt der blütennahen Blätter und Blüten der Hanfpflanze hergestellt werden, gegen EU-Vorschriften verstoßen und deshalb nicht auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen. Zwar hatte die Behörde die falsche Rechtsgrundlage gewählt, jedoch führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung, da es inhaltliche und strukturelle Parallelen zu anderen Vorschriften gibt. Die Entscheidung des EuGH vom 19.11.2020,  nach der es sich bei CBD für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten nicht um einen „Suchtstoff“ handele, änderte nichts an diesem unionsrechtlichen Verbot. Dieser Beschluss des VG Schleswig zeigt, dass die Rechtslage im Zusammenhang mit CBD-haltigen Produkten sehr komplex und unübersichtlich war und weiterhin ist. Insbesondere im Hinblick auf kosmetische Mittel gibt es eine Vielzahl von Vorschriften und Regelungen auf europäischer Ebene, die beachtet werden müssen.


 

Neue Entscheidung soll mehr Transparenz bieten

Doch ein Lichtblick im durchwachsenden Dschungel der zu beachtenden Vorschriften ist sichtbar! Aufgrund einer Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Kanavape sind CBD-Extrakte mit minimalem THC-Anteil nicht als Suchtstoffe einzustufen, was den Markt für CBD-haltige kosmetische Mittel erweitert hat. Dennoch hängt die Zulässigkeit von CBD-haltigen Ölen und Cremes als kosmetische Mittel von einer genauen Einzelfallprüfung des jeweiligen Produkts ab. Die Entscheidung des EuGH zu CBD hat auch Auswirkungen auf die Kosmetikindustrie, da CBD-haltige Produkte nun einfacher als kosmetische Mittel in Verkehr gebracht werden können. Kosmetische Mittel müssen keine behördliche Zulassung durchlaufen, sondern lediglich bei der zuständigen Stelle nach nationalem Recht angezeigt werden. Aber auch wenn CBD-haltige kosmetische Mittel kein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, müssen sie den allgemeinen Sicherheitsanforderungen entsprechen und dürfen keine Betäubungsmittel enthalten. Natürlich gewonnenes CBD wird neuerdings jedoch nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft und ist somit als Inhaltsstoff in Kosmetika zulässig. Hersteller von CBD-haltigen Kosmetikprodukten sollten sicherstellen, dass ihre Produkte den allgemeinen Sicherheitsanforderungen entsprechen und dass sie die weiteren Bestimmungen gemäß der Kosmetikverordnung einhalten. Es ist auch wichtig zu beachten, dass CBD-haltige Kosmetika bestimmte Grenzwerte für THC einhalten müssen, um als zulässig zu gelten. Denn ist jedoch zu beachten, dass natürliche und synthetische Betäubungsmittel im Sinne des UN-Einheitsübereinkommens über Suchtstoffe für kosmetische Mittel weiterhin verboten sind. Eine genaue Einzelfallprüfung ist daher entscheidend, um sicherzustellen, dass die CBD-haltigen Kosmetika den rechtlichen Anforderungen entsprechen.


EU-Komission nimmt natürliches CBD in CosIng-Datenbank auf

Außerdem hat die Europäische Kommission im Februar 2021 auch ihre CosIng-Datenbank um einen Eintrag zu natürlichem CBD als zulässigen Inhaltsstoff in Kosmetik erweitert, was die Verwendung von CBD in kosmetischen Produkten erleichtert. Die bisherige CosIng-Datenbank sah vormals ausdrücklich nur synthetisch gewonnenes CBD als zulässigen Inhaltsstoff in Kosmetik an. Diese Erweiterung erfolgte aufgrund der oben genannten Entscheidung des EuGH, wonach natürlich gewonnenes CBD nicht als Betäubungsmittel einzustufen ist. Obwohl die CosIng-Datenbank nicht rechtsverbindlich ist, dient sie als Orientierungshilfe für die Industrie und Mitgliedstaaten. Einzelne Einträge in der Datenbank können rechtlichen Einschränkungen unterliegen, wie z.B. unerlaubte Inhaltsstoffe gemäß der EU-Kosmetikverordnung. Letztendlich hängt die Zulässigkeit von CBD-haltigen Ölen und Cremes als kosmetische Mittel jedoch weiterhin von einer genauen Einzelfallprüfung des jeweiligen Produkts ab.

Was ist die CosIng-Datenbank?

Die CosIng-Datenbank ist eine Informationsquelle für die Kosmetikindustrie und enthält Informationen zu den in der EU zugelassenen Inhaltsstoffen für kosmetische Produkte. Sie bietet eine einheitliche Liste der Stoffe, die für die Verwendung in kosmetischen Produkten erlaubt sind und gibt auch Informationen zu den zulässigen Konzentrationen und Anwendungsbeschränkungen für jeden Inhaltsstoff. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Entscheidung über die Verwendung eines bestimmten Inhaltsstoffs in kosmetischen Produkten in jedem Land der EU von den nationalen Behörden getroffen wird. Die CosIng-Datenbank ist daher eine Orientierungshilfe für die Industrie, aber nicht rechtsverbindlich.

 

Auslegung weiterhin am Einzelfall erforderlich

Für Hersteller und Verkäufer von Kosmetikprodukten, die CBD enthalten, gilt es, nicht nur die Vorschriften der EU-Kosmetikverordnung zu beachten, sondern auch die nationalen Bestimmungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung der Kosmetika. Die Frage, ob ein Kosmetikprodukt mit CBD legal vermarktet werden kann, hängt insbesondere davon ab, ob es die THC-Grenzwerte des nationalen Betäubungsmittelrechts einhält. Diese THC-Grenzwerte können von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat unterschiedlich sein. Um sicherzustellen, dass ein CBD-haltiges Kosmetikprodukt legal vermarktet werden kann, muss es daher immer individuell auf die Einhaltung der Vorschriften geprüft werden.

SBS LEGAL – Anwalt für Kosmetikrecht

Sind Sie ein Hersteller oder Händler von Kosmetikprodukten und fragen sich, ob die Verwendung von CBD in Ihren Produkten zulässig ist? Wir können Ihnen helfen!

Unsere Anwaltskanzlei ist auf das Kosmetikrecht spezialisiert und verfügt über umfassende Kenntnisse in Bezug auf die Zulässigkeit von CBD in Kosmetikprodukten. Wir können Sie bei der Einhaltung der Vorschriften unterstützen und Ihnen helfen, rechtliche Probleme zu vermeiden. Unsere erfahrenen Anwälte werden Ihnen helfen, die nationalen und EU-Vorschriften zu verstehen, die für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung von CBD-haltigen Kosmetikprodukten gelten. Wir können Ihnen weiterhin dabei helfen, sicherzustellen, dass Ihr Produkt die THC-Grenzwerte einhält, um eine legale Vermarktung zu gewährleisten.

Haben Sie noch Fragen zum Thema CBD in Kosmetikprodukten? Wenden Sie sich gerne noch heute an uns!

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