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Vertragsrecht: Setzt Deutschland das EU-Recht korrekt um?


EU-Kommission zu Vertragsverletzungen

Laut Kommissionsbericht gab es 2019 weniger Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

EU-Gesetze sind nicht bloß Richtlinien auf dem Papier, sondern müssen auch bei dem einzelnen Bürger in jedem Mitgliedstaat ankommen. Deswegen kontrolliert die Europäische Kommission die Anwendung des EU-Rechts. Seit 1987 hält sie in einem jährlichen Bericht fest, was sie als Kommission im jeweiligen Jahr getan hat, um die Rechtsanwendung zu überwachen und durchzusetzen – und vor allem, wie die Mitgliedstaaten je nach Politikbereich in der Umsetzung europäischer Richtlinien bei sich im Land abgeschnitten haben.

Während es gegen Deutschland vor vier Jahren (2016) 91 Vertragsverletzungsverfahren gab, waren es zwei Jahre später (2018) nur noch 81. Nun hat die Europäische Kommission den Jahresbericht für 2019 vorgelegt. Demnach gab es letztes Jahr 70 Verfahren gegen Deutschland, also abermals weniger als im Vorjahr. 2020 sind allerdings bereits wieder sechs Verfahren hinzugekommen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Grünen-Fraktion vom 30.04.2020 hervor. Worum geht es in diesen Fällen? 20 der 76 derzeit gegen Deutschland anhängigen Vertragsverletzungsverfahren wurden eingeleitet, weil die jeweilige Frist zur Notifizierung nicht eingehalten worden war – also weil man der EU-Kommission nicht rechtzeitig über eine neue Rechtsvorschrift in Deutschland Bescheid gegeben hatte. Weitere 21 Verfahren gegen die BRD befassen sich mit einer möglicherweise falschen Umsetzung, eines mit einer möglicherweise unvollständigen Umsetzung der EU-Richtlinien.

Heißt das jetzt etwa, dass die EU Sanktionen über Deutschland verhängen wird? Nein. Denn bisher wurde in keinem der 76 laufenden Verfahren die Anrufung des EuGHs beschlossen. Wann kann es im Vertragsverletzungsverfahren allerdings dazu kommen, dass Strafgelder verhängt werden? Warum sind Vertragsverletzungsverfahren so relevant? Und was hat eigentlich die EU-Kommission mit all dem zu tun?


Vertragsverletzungsverfahren betreffen jeden EU-Bürger! Warum?

Wer Bürger eines der derzeit 27 EU-Mitgliedstaaten ist, ist gleichzeitig auch EU-Bürger – und genießt so alle Rechte und Vorteile der Europäischen Union, die damit einhergehen. Wichtig dabei: Die Gesetze und Richtlinien der EU müssen wirksam durchgesetzt werden, damit die daraus resultierenden Rechte und Vorteile für die EU-Bürger auch tatsächlich gesichert sind. Das Gleiche gilt für europäische Unternehmen. Denn bekanntlich teilen sie sich in der EU einen gemeinsamen Binnenmarkt, wofür die Wettbewerbsbedingungen überall dieselben sein müssen – wie das EU-Recht es ja auch vorschreibt.

Nur muss die Einhaltung dieses Rechts dann eben kontrolliert werden. Zu diesem Zweck gibt es das Vertragsverletzungsverfahren. Zuständig dafür ist die Europäische Kommission in Verbindung mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Priorität haben dabei die Fälle, bei denen mit Durchsetzungsmaßnahmen Maßgebliches bewirkt werden kann und Bürger sowie Unternehmen davon profitieren. Der Fokus der amtsinnehabenden Kommission gilt derzeit der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in den Ländern der EU – im Sinne ihrer Bürger, ihrer Freiheiten und demokratischen Rechte.


Was ist denn noch gleich die EU-Kommission…?

Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung – was diese Organe und ihre Aufgaben sind, sollte den meisten klar sein. Doch das Institutionsgefüge der EU ist meist schon etwas schwieriger zu benennen. Naja, das Europäische Parlament ist ja letztes Jahr grad noch gewählt worden… aber der Europäische Rat? Der Rat der Europäischen Union? Und was ist denn noch gleich die EU-Kommission?

Also, die „beiden Räte“ in der Kurzfassung: Der Europäische Rat setzt sich aus allen Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten zusammen. Sie tagen viermal im Jahr auf den sogenannten EU-Gipfeln. Und der Rat der Europäischen Union besteht aus dem jeweiligen Minister eines jeden Mitgliedstaats – deswegen heißt dieser Rat auch „Ministerrat“. Geht es bspw. um auswärtige Angelegenheiten, treffen sich alle 27 Außenminister; um Finanzen, alle Finanzminister; Umwelt, Umweltminister; usw.

Nun zur Europäischen Kommission: Jedes EU-Land stellt ein Kommissionsmitglied. Zur Kommissionspräsidentin wurde letztes Jahr (damals für viele überraschend) Ursula von der Leyen ernannt. Die Kommission ist so etwas wie das, was man in den Nationalstaaten die Regierung nennt – denn sie übt Exekutivfunktionen aus. So hat sie als einziges EU-Organ ein Initiativrecht, d.h. das Recht, einen neuen Gesetzesentwurf einzubringen. Hat die Kommission ein neues Gesetz vorgeschlagen, stimmen der Ministerrat und das Parlament über diesen Vorschlag ab. Wird er als neues EU-Recht angenommen, müssen die Mitgliedstaaten die darin enthaltenen Neuregelungen in ihrer nationalen Rechtsordnung einbinden – fristgerecht umsetzen und korrekt anwenden. Dann kommt wieder die Kommission ins Spiel: Sie überwacht diese Umsetzung und Anwendung. In dieser Funktion versteht sie sich als „Hüterin der Verträge“, die nämlich korrigierende Maßnahmen ergreift, wenn das EU-Recht in einem Land nicht vollumfänglich umgesetzt wird.


Die Hüterin der Verträge: von der Beschwerde bis zum Verfahren

Die Kommission kann von sich aus Vertragsverstöße feststellen. Gleichzeitig können Bürger, Unternehmen oder Interessenträger aber ebenfalls eine diesbezügliche Beschwerde einreichen. Kommt es in der Sache dann zu einer Klage der Kommission (Aufsichtsklage) oder eines Mitgliedstaates gegen einen anderen Mitgliedstaat (Staatenklage), beginnt ein Vertragsverletzungsverfahren. Wie das abzulaufen hat, regeln Artikel 258, 259 und 260 (AEUV):

Grundsätzlich gibt es zuerst ein außergerichtliches Vorverfahren als ein Zulässigkeitsverfahren, bestehend aus einem Mahnschreiben mit begründeter Stellungnahme und der Möglichkeit, sich zu verteidigen oder die Vertragsverletzung zu beseitigen. Erst wenn der betreffende Staat dem Mahnschreiben aus dem Vorverfahren nicht nachkommt, wird ein gerichtliches Verfahren am EuGH eingeleitet – und zwar durch eine Aufsichtsklage (von der Kommission) oder einer Staatenklage (von einem anderen Mitgliedsland).


Die Rolle des EuGHs

Artikel 19 im EU-Vertrag definiert die Aufgabe des Gerichtshofs der EU als die „Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge“. Auf dieser Rechtsgrundlage prüfen die Luxemburger Richter am EuGH bei einem Vertragsverletzungsverfahren (mit Zuhilfenahme notwendiger Rechtsbehelfe aus den Mitgliedstaaten), ob tatsächlich ein objektiv vertragswidriges Verhalten seitens eines Mitgliedstaates vorliegt – und formulieren bei einem entsprechenden Urteil Maßnahmen, die der betreffende Staat zu ergreifen hat, um die Vertragsverletzung zu beseitigen bzw. wiedergutzumachen.


Diplomatischer Dialog statt Sanktions-Katalog

Die Kommission muss nicht gleich ein Verfahren einleiten, wenn eine Vertragsverletzung vorliegt bzw. droht. Stattdessen kann zunächst auch versucht werden, auf diplomatischem Wege eine gütliche Einigung zu verhandeln. Generell soll es nämlich um Zusammenarbeit gehen. Deswegen unterstützt die Kommission die EU-Länder durch Leitlinien und Dialog, anstatt sie sofort sanktionieren zu wollen. Abfallbewirtschaftung, Luftqualität, Energieeffizienz, Agrarmärkte und Gleichstellung der Geschlechter waren 2019 die Schwerpunkte, in denen die nationalen und regionalen EU-Behörden für die Umsetzung der Vorschriften vor Ort unterstützend tätig waren.


Ein Blick auf Gesamteuropaeuropa EU

In Europa insgesamt ist die Anzahl der laufenden Vorgänge gegen Vertragsverletzungen laut Kommissionsbericht im Vergleich zum Vorjahr zwar gleichgeblieben, allerdings gab es über 20 Prozent neue Verfahren. Heißt also: 20 Prozent der Verfahren, die noch 2018 aktuell waren, konnten 2019 gelöst werden, es sind aber genauso viele neue Verfahren wegen mangelhafter Umsetzung oder Anwendung des EU-Rechts in anderen Fällen hinzugekommen – die meisten davon gegen Spanien, Italien und Griechenland. Die wenigsten neuen Verfahren gegen sich hatten 2019 Luxemburg, Estland und Litauen zu verzeichnen.

Die schwerpunktmäßigen Bereiche, in denen die Kommission die konsequente Durchsetzung der Vorschriften kontrolliert, sind klassischerweise diejenigen, die den Alltag von Menschen und Unternehmen am stärksten beeinflussen: Umwelt, Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU sowie Verkehr und Mobilität. Sie haben 2019 die Hälfte aller Verfahrensfälle ausgemacht. Konkret waren das z.B. Verfahren wegen übermäßiger Luftverschmutzung oder weil Menschen mit Behinderungen keinen gleichwertigen Zugang zur „112“ (der europaweit einheitlichen Notrufnummer) hatten – in diesem Fall wurde auch gegen Deutschland vorgegangen.


Der häufigste Vertragsverletzungsgrund:

verspätete Umsetzung von EU-Richtlinien

Über die Hälfte der Vertragsverletzungsverfahren 2019 wurden eingeleitet, weil ein Mitgliedstaat europäische Richtlinien nicht fristgerecht umgesetzt hatte: 406 Fälle betraf das. 2016 waren es sogar 847.

Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der rechtzeitigen und korrekten Umsetzung neuer Richtlinien mit Durchführungsplänen, speziellen Websites und Leitfäden sowie durch den Austausch bewährter Verfahren in Expertengruppen. Aber genauso bestraft und sanktioniert sie nun auch, wenn das EU-Recht dann dennoch verletzt wird, weil es verspätet umgesetzt wurde. So forderte die Kommission bei ihrer Klage gegen Belgien eine Geldstrafe gemäß der Sanktionsregelung (Artikel 260, Absatz 3 (AEUV)) – und hatte damit erstmals Erfolg. Der EuGH verurteilte Belgien (Urteil vom 08.07.2019, Rs. C-543/17) zu Sanktionen. Das Land hatte nämlich nicht alle Maßnahmen erlassen und mitgeteilt, die für die Umsetzung einer Richtlinie bezüglich Kostenreduzierungsmaßnahmen beim Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation erforderlich waren.


SBS Legal – Kanzlei für Wirtschaftsrecht in Hamburg

Jeder Unternehmer in Deutschland teilt sich einen Markt mit allen anderen Unternehmern in der gesamten EU. Mit diesem gemeinsamen Binnenmarkt gehen auch gewisse gemeinsame Regeln einher, die es für alle Beteiligten zu beachten gilt.

Für eine gute Planbarkeit und Absicherung in rechtlicher Hinsicht ist es für Unternehmen also sehr wichtig, ihre Unternehmenspolitik, Strategien und generelles Handeln auf dem Markt im Rahmen dessen zu verfolgen, was im EU-Recht legitim ist. Beispielsweise aufzuführen wäre hier die 2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die nämlich fast jedes Unternehmen betrifft – da heutzutage nahezu jedes Unternehmen (wenn auch nur im entfernten Sinne) mit Daten in Berührung kommt, deren Umgang besagte DSGVO regelt.

Außerdem zeigt der Kommissionsbericht dazu, dass auch gegen Deutschland Stand April 2020 noch 76 Vertragsverletzungsverfahren anhängig sind: Bislang ist noch nicht jedes bundesdeutsche Gesetz EU-Recht-konform – und muss deswegen also vielleicht bald geändert werden.

Als Kanzlei mit Fokus auf jegliche Angelegenheiten im Wirtschaftsrecht haben wir von SBS Legal ein besonderes Auge darauf. Unsere erfahrenen Anwälte betreuen schon seit vielen Jahren kompetent Unternehmen, die im EU-Binnenmarkt tätig sind – und sind so mit dem EU-Recht, seinen Implikationen und seiner Umsetzung in der wirtschaftlichen Praxis entsprechend vertraut.

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Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

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