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EU: Neue Richtlinie für mehr Gleichberechtigung am Arbeitsplatz


Man sollte meinen, dass mittlerweile die Anteile von Männern und Frauen in Führungspositionen ausgewogen sind. Doch das ist leider immer noch nicht der Fall. Um diesem entgegenzuwirken und um die Frauenquote zu erhöhen, soll es ab dem 31.12.2027 neue EU-Richtlinien zur ausgewogenen Vertretung der Arbeitsplätze für Männer und Frauen in Unternehmen geben.

EU-Führungspositionen-Richtlinie für Männer und Frauen

Der Rat der EU hat sich am 14.03.2022 auf eine neue Ausrichtung der neuen Richtlinien für die ausgewogene Vertretung der Arbeitsplätze für Männer und Frauen in Unternehmen geeinigt, um für Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern zu sorgen. Die EU-Führungspositionen-Richtlinie soll für große börsennotierende Unternehmen gelten und ab dem 31.12.2027 eingeführt werden, nachdem das EU-Parlament bereits im November 2013 diesen Gedanken hatte. Da vor allem Frauen stark vernachlässigt werden, wollen Deutschland und auch die Mehrheit der Mitgliedstaaten der EU diese Richtlinien einführen, um Diskriminierung vorzubeugen. Deshalb sollen ab dem 31.12.2027 mehr Standards bezüglich Gleichberechtigung gelten.  Bisher hatten noch einige Länder wie Dänemark, die Niederlande und Deutschland Bedenken und waren gegen die Richtlinien. Jetzt gaben aber auch diese Länder den Widerstand auf und stimmten den Richtlinien zu. Die deutsche Bundesregierung erteilte hierfür am 17.02.2022 seine Zustimmung zur Richtlinie. Somit wurde eine zehnjährige Blockade endlich überwunden und der Weg für mehr Gleichstellung in Europa steht offen.50-50_fifty_fifty

Was soll sich ändern in Sachen Gleichberechtigung?

Bis zum Jahr 2027 müssen in den besagten Unternehmen mindestens 40 Prozent des unterrepräsentierten Geschlechts Mitglieder des Aufsichtsrats bzw. bei monistischen Strukturen nicht geschäftsführende Direktoren sein. Eine Alternative dazu wäre, dass 33 Prozent des unterrepräsentierten Geschlechts Positionen im Vorstand oder im Aufsichtsrat bekommen sollen, um dem unterrepräsentierten Geschlecht eine bessere Chance auf eine erfolgreiche Karriere zu ermöglichen.

Mitgliedsstaaten in denen bereits wirksame Maßnahmen getroffen wurden, sind von den Regelungen ausgenommen. In Deutschland gelten mit dem Zweiten Führungspositionsgesetz (FüPoG II) bereits umfangreiche Maßnahmen. Damit muss Deutschland keine weiteren Maßnahmen treffen und ist von den Richtlinien nicht betroffen.

Durch solche verbindlichen Regelungen sind in der Vergangenheit die Frauenquoten in Führungspositionen deutlich gestiegen. Daher soll sich dieses Modell auch in Zukunft bewähren und helfen, auch die Frauenquoten in bisher schwächeren Ländern zu stärken. Damit soll ein neuer Meilenstein für die Mitwirkung von Frauen in Führungspositionen in der EU entstehen.


Gibt es Ausnahmen?

Mitgliedsstaaten haben die Möglichkeit einzelne Unternehmen, bei denen das unterrepräsentierte Geschlecht mit weniger als 10 Prozent belegt ist, von diesen Richtlinien auszuschließen.

Dafür müssen sie andere Zielvorgaben für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern bei allen Positionsleitungsposten festlegen. Diese Zielvorgaben sollen dann bis zum 31.12.2027 erfüllt werden.

Maßnahmen zur gerechten Ausführung

Es ist vom Staat vorgegeben, wie diese Zielvorgaben auszuführen sind bzw. wie der Auswahlprozess zu gestalten ist und welche Informationen die Kandidaten erhalten.

Die Mitgliedstaaten müssen eine Stelle einrichten, welche sich mit der ausgewogenen Vertretung und Umsetzung der Richtlinien befasst.

Die betroffenen Unternehmen müssen zu ihren Zielen bzw. erreichten Zielen Bericht erstatten und diesen veröffentlichen. Diese Richtlinien sollten spätestens drei Jahre nach ihrer Veröffentlichung umgesetzt werden. Nach der Umsetzung werden sie regelmäßig von der Kommission überprüft.



SBS LEGAL – Rechtsanwälte in Hamburg für Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht

Unter Wirtschaftsrecht versteht man sämtliche Rechtsnormen für die Rechtsbeziehung aller am Wirtschaftsleben Beteiligten. Man unterscheidet zwischen privatem und europäischem und internationalem Wirtschaftsrecht. Im Unterschied zum europäischen und internationalen Wirtschaftsrecht gehören zum privaten Wirtschaftsrecht alle diejenigen Gesetze und Rechtsnormen, welche das Verhältnis der Rechtssubjekte untereinander betreffen. Kernbereich des Wirtschaftsprivatrechts ist der Grundsatz der Privatautonomie. Das europäische und internationale Wirtschaftsrecht umfasst Bereiche wie das Vergabe-, Subventions-, Energie- und Außenwirtschaftsrecht. (Die Tätigkeit im Gewerbe-, Gaststätten-, Handwerks- und Ladenschlussrecht zählt hingegen wiederum zum Wirtschaftsverwaltungsrecht im weiteren Sinne.)

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte beraten Sie aufgrund jahrelanger Erfahrungen fachkundig und kompetent in allen Belangen des Wirtschafts- und Arbeitsrechts und setzen Ihre Interessen gerichtlich als auch außergerichtlich durch. 

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