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EuG: Halloumi bleib eine Ursprungsbezeichnung


Die Ursprungsbezeichnung Halloumi ist seit April 2021 geschützt. Nun hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuG) ein Urteil gefällt und am 21. Februar 2024 in der Pressemitteilung Nr. 31/24 mitgeteilt, dass die Klage gegen die geschützte Ursprungsbezeichnung abgelehnt wird, Halloumi bleibt geschützt. Was Halloumi ist, was als eine Ursprungsbezeichnung gilt und zu der Klage des EuG, im folgenden Artikel.

Halloumi als Ursprungsbezeichnung für Käse

Halloumi oder auch Χαλλούμι oder Hellim genannt, ist ein halbfester Käse, welcher aufgrund von seiner Konsistenz gerne gegrillt wird. Halloumi ist dabei eine altägyptische Form der Käsezubereitung und eine Spezialität vieler Mittelmeerländer. Das EuG beschreibt Halloumi als einen zyprischen Käse mit charakteristischem Geruch und Geschmack, welcher aus Schafs- oder Ziegenmilch oder einer Mischung aus beiden mit oder ohne Kuhmilch hergestellt wird und die Eigenschaft hat, auch bei hohen Temperaturen nicht zu schmelzen. Seit April 2021 gilt die Bezeichnung Halloumi als geschützte Ursprungsbezeichnung. Die zyprischen Behörden hatten einen Antrag bei der Europäischen Kommission eingereicht, Halloumi schützen zu lassen und diese dem Antrag stattgegeben und die Ursprungsbezeichnung eingetragen. Somit darf nur noch Käse aus der Region Zypern Halloumi genannt werden. 

Die Herkunfts- und Ursprungsbezeichnung

Die Ursprungsbezeichnung kann genau wie ein Logo oder ein Name geschützt werden. Nach Art. 5 Abs. 1 der Qualitätsregelungen-VO (Verordnung (EU) Nr. 1151/2012) bezeichnet eine Ursprungsbezeichnung von einem Erzeugnis, das dieses aus einem bestimmten Ort stammt und dessen Eigenschaften den geografischen Verhältnissen sowie den natürlichen und menschlichen Einflüssen dort zu verdanken sind. Außerdem müssen sämtliche Herstellungsvorgänge in dem begrenzten geografischen Gebiet stattfinden.

Diese Grundsätze sind auch in § 126 Abs. 1 Markengesetz geregelt, wonach Ursprungsbezeichnung im Sinne dieses Gesetzes Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sind, sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Im zweiten Absatz des Paragrafen wird der Begriff weiter eingeschränkt. In § 127 MarkenG folgt dann der Schutzinhalt der Norm. Mehr dazu und wie auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche durch Irreführung entstehen können, finden Sie hier.

Die Klage beim EuG 

Gegen die Eintragung als geschützte Ursprungsbezeichnung wurde geklagt. Das zyprische Unternehmen Papouis Dairies Ltd. stellt Halloumi her und wehrte sich gegen die Eintragung. Begründet wurde dies damit, dass es Verfahrensfehler gegeben hätte, denn der eingetragene Standard sei nicht der, welcher der zyprischen Produktionsnorm entspreche. Denn es gebe eine nationale Norm, welche in Zypern für die Herstellung von Halloumi gilt und diese regelt. Diese Regelung sieht vor, dass Halloumi aus Schafs- oder Ziegenmilch oder einer Mischung davon, mit oder ohne Kuhmilch, hergestellt wird. Diese Norm wurde von der Kommission bei der Eintragung berücksichtigt.

Der geschützte Halloumi-Standard 

Die Kommission hat einen Standard festgelegt, welcher vorsieht, dass Halloumi mehr als 50 % Schafs- oder Ziegenmilch enthalten muss. Wird demnach also Kuhmilch in der Herstellung verwendet, muss ihr Anteil kleiner sein als der von Schafs- und/oder Ziegenmilch. Diese Festlegung lässt sich so allerdings nicht aus dem in Zypern festgelegtem Standard entnehmen, was der Hersteller als Verstoß ansah. Das EuG wies diesen Einwand allerdings als unbegründet zurück und führte auf, dass der für das EU-Label eingetragene Standard nicht im Widerspruch zu dem Erzeugungsstandard aus Zypern stehen würde. Als Begründung wird aufgeführt, dass der in Zypern vorliegende Herstellungsstandard es nicht ausschließen würde, dass der Anteil der Ziegen- oder Schafsmilch in diesem Käse höher ist als der Anteil der Kuhmilch. Deshalb verstoße der eingetragene Standard auch nicht gegen die nationale Norm. Die Kommission muss allgemein nur prüfen, ob die Eintragung als geschützte Ursprungsbezeichnung im Einklang mit dem Unionsrecht steht. Sie muss nicht untersuchen, ob das beschriebene Verfahren einem bereits bestehenden nationalen Erzeugungsstandard entspricht. Auch dem Einwand, dass es rechtswidrig sei, dass das zyprische Verwaltungsgericht eine Handlung der zyprischen Behörden im Vorfeld der Eintragung für nichtig erklärt hatte, sieht das EuG als nicht begründet. Die Kommission müsse in einem solchen Fall zwar prüfen, welche Auswirkungen das nationale Urteil hat, aber dies führe nicht automatisch zur Nichtigkeit der Eintragung des EU-Labels. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann noch vor dem EuGH angegriffen werden.



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