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EuG: Pablo Escobar kann nicht als Marke angemeldet werden


Name des Drogenbarons kann nicht als Unionsmarke geschützt werden

Der Name Pablo Escobar kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden, dies bestätigte das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg mit Urteil vom 17. April 2024 in der Rechtssache T-255/23.

Der EUIPO hat die Anmeldung wegen Sittenwidrigkeit zurückgewiesen

Am 30. September 2021 hat die Gesellschaft Escobar Inc. mit Sitz in Puerto Rico bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) versucht das Wortzeichen Pablo Escobar für Waren und Dienstleistungen als Unionsmarke anzumelden. Eine Unionsmarke besteht neben den nationalen Marken und kann angemeldet werden.

Das EUIPO hatte die Anmeldung zurückgewiesen. Ihrer Meinung nach verstößt die Marke gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten. Die Gesellschaft ist dann vor das Gericht gegangen, aber das Gericht bestätigte die Zurückweisung der Anmeldung der Marke.

Pablo Escobar – Symbol für Drogen und Verbrechen

Pablo Escobar war ein Kolumbianer, der als Drogenbaron und Drogenterrorist bekannt war. Er hatte das Kartell von Medellin in Kolumbien gegründet und war dessen Chef. Mit dem Namen Pablo Escobar wird der Drogenhandel und der Drogenterrorismus verbunden. Außerdem werden damit etliche Verbrechen und großem Leid assoziiert. Zwar hatte Pablo Escobar auch gute Taten zugunsten der Armen in Kolumbien vollbracht, aber die überwiegende Verbindung wird mit den negativen Taten und der kriminellen Vergangenheit von Pablo Escobar geschaffen.


Wahrnehmung der Spanier war entscheidend

Bei der Beurteilung über einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und der guten Sitten wurde auf die Wahrnehmung der spanischen Verkehrssitte vertraut. Als Maßstab wurden Spanier mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Tolerantschwelle herangezogen. Spanier sollen wegen der Verbindung zwischen Spanien und Kolumbien Pablo Escobar und die Geschichte am besten kennen. Spanien teilt außerdem die universellen und unteilbaren Werte, die die Union begründen. Dazu gehören vor Allem die Menschenwürde, die Freiheit, Gleichheit, Solidarität und die Grundsätze der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.

Art 7 Absatz 1 lit.f UMV

Art. 7 der Unionsmarkenverordnung (UMV) regelt absolute Eintragungshindernisse. Nach Art. 7 Absatz 1 lit. f UMV ist der Markenschutz der EU zu versagen, wenn die Marke gegen die grundlegenden Werte und Normen der Gemeinschaft zuwiderläuft.


Pablo Escobar als Marke verstößt gegen diese Grundsätze. Es verstößt gegen die vorherrschenden moralischen Werte und Normen.

Vergleich mit anderen Marken war erfolglos

Dabei ist auch irrelevant, dass der Name anderweitig bereits genutzt wird, wie in Filmen und Serien, die die Geschichte des Drogenbarons behandeln. Auch andere Verbrechernamen, die bereits als Marke eingetragen wurden sind können nicht als überzeugendes Argument für eine Markenanmeldung herangezogen werden. Die meisten dieser Marken sind ohnehin bereits ausgelaufen oder gelöscht. Vielmehr hatte das Gericht den Fall des Markennamens „Pablo Escobar“ mit dem bereits behandelten Fall der Eintragung des „La Mafia Se Sienta A La Mesa“ (Übersetzt: Die Mafia setzt sich zum Essen). Die angestrebte Markenanmeldung wurde 2018 vom EuGH verweigert. Die Verweigerung erfolgt aus denselben Gründen, wie die Ablehnung der Markenanmeldung „Pablo Escobar“. Die Assoziationen, die die Menschen mit der Mafia haben sind überwiegend Verbrechen und Gewalttaten. Eine solche Marke verstößt gegen die moralischen Werte. Das Gleiche gilt für die Marke „Pablo Escobar“. Auch wenn Pablo Escobar nie verurteilt wurde, wird er mit zahlreichen Verbrechen assoziiert.


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