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| IT-Recht, Wettbewerbsrecht

EuGH: Beschlagnahme geschäftlicher E-Mails ohne Gerichtsbeschluss


Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 16.07.2026, verbundene Rechtssachen C-258/23, C-259/23, C-260/23) hat entschieden, dass Wettbewerbsbehörden geschäftliche E-Mails bei Unternehmensdurchsuchungen grundsätzlich auch ohne vorherigen Gerichtsbeschluss beschlagnahmen dürfen, wenn das nationale Recht die Befugnisse streng begrenzt und eine vollständige nachträgliche gerichtliche Kontrolle vorsieht. Bei gemischt privat und beruflich genutzten Geräten kann wegen der Schwere des Grundrechtseingriffs dagegen eine vorherige unabhängige Prüfung erforderlich sein.


Hintergrund des Vorabentscheidungsverfahrens

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) musste darüber entscheiden, ob eine nationale Wettbewerbsbehörde geschäftliche E-Mails eines Unternehmens beschlagnahmen darf, ohne dass ein Gericht die Maßnahme zuvor genehmigt hat.

Hintergrund der Entscheidung waren drei Verfahren aus Portugal. Die portugiesische Wettbewerbsbehörde untersuchte mögliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und beschlagnahmte in den Geschäftsräumen der betroffenen Unternehmen E-Mails, die zwischen Beschäftigten und Führungskräften ausgetauscht worden waren.

Die Unternehmen hielten die Beschlagnahme für rechtswidrig. Sie waren der Ansicht, dass nicht die Staatsanwaltschaft, sondern ein Ermittlungsrichter die Maßnahme hätte genehmigen müssen. Das portugiesische Gericht legte diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vor.


EuGH: Beschlagnahme von E-Mails ohne vorherige richterliche Genehmigung zulässig

Der EuGH entschied, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung grundsätzlich nicht entgegenstehe, nach der eine Wettbewerbsbehörde geschäftliche E-Mails in Geschäftsräumen beschlagnahmen darf, ohne dass zuvor ein Gericht die Maßnahme genehmigt hat. Voraussetzung sei, dass die E-Mails mit dem Gegenstand der Untersuchung zusammenhängen.


Beschlagnahme stellt Grundrechtseingriff dar

Gleichzeitig stellte der Gerichtshof fest, dass die Beschlagnahme solcher E-Mails in die Grundrechte eingreift.

Die Beschlagnahme greift insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Kommunikation nach Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 8 Grundrechtecharta ein. Daneben berücksichtigt der EuGH auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK.

Auch geschäftliche E-Mails fallen in den Schutzbereich dieser Grundrechte. Der rein geschäftliche Inhalt der E-Mails ändert an dem Schutz nichts.

Dann ist ein Eingriff zulässig

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Eingriff in diese Grundrechte zulässig sein. Die Maßnahme muss gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt der Grundrechte wahren, einem Ziel des Allgemeininteresses dienen und verhältnismäßig sein.

Nach Auffassung des EuGH lagen diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall vor, denn die Behörden hätten keinen unbegrenzten oder allgemeinen Zugriff auf alle E-Mails und die beschlagnahmten Daten dürften nur verwendet werden, um die untersuchten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen aufzuklären. Der EuGH weist darauf hin, dass die Sicherung eines unverfälschten Wettbewerbs ein von der Europäischen Union anerkanntes Ziel des Allgemeininteresses sei.

Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit

Nach Ansicht des Gerichtshofs könne die Aufklärung eines verfälschten Wettbewerbs als Allgemeininteresse den Eingriff in die Grundrechte rechtfertigen. Der EuGH bewertet die Beschlagnahme grundsätzlich als geeignet und erforderlich, soweit keine gleich wirksame, die Grundrechte weniger beeinträchtigende Alternative bestehe. Eine solche sei hier nicht ersichtlich.

Zwar erfolgte die Beschlagnahme ohne vorherige richterliche Genehmigung, jedoch wies der Gerichtshof darauf hin, dass solche Maßnahmen grundsätzlich durch Verfahrensvorschriften abgesichert seien. Diese sollten unter anderem die Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten gewährleisten.

Zudem würden die unionsrechtlichen Vorschriften zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts keine vorherige richterliche Genehmigung für Durchsuchungen in Geschäftsräumen verlangen.

Nach Auffassung des EuGH spreche folglich vieles dafür, dass die portugiesische Regelung die unionsrechtlichen Anforderungen erfüllt. Die abschließende Prüfung obliegt jedoch dem nationalen Gericht.


Erforderliche Schutzmaßnahmen bei fehlender Genehmigung

Fehlt eine vorherige richterliche Genehmigung, müssen die gesetzlichen Befugnisse der Wettbewerbsbehörde klar geregelt und eng begrenzt sein. Darüber hinaus müssen wirksame Schutzmechanismen gegen Missbrauch und Willkür bestehen. Hierzu zählt insbesondere eine umfassende nachträgliche gerichtliche Kontrolle.

Im vorliegenden Fall wurden die Durchsuchungen und Beschlagnahmen von der portugiesischen Staatsanwaltschaft genehmigt. Der EuGH weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft in Portugal eine unabhängige Justizbehörde sei, weshalb ihre Genehmigung dazu beitragen könne, einen strengen rechtlichen Rahmen sicherzustellen. Das gelte insbesondere für die Prüfung der Angemessenheit, der Dauer und des Umfangs der Maßnahmen.


Besondere Regelungen für Mobiltelefone und Computer

Der Gerichtshof nimmt jedoch eine wichtige Einschränkung vor.

In Fällen, in denen sich die beschlagnahmten E-Mails auf Mobiltelefonen, Computern oder anderen Datenträgern befinden, die sowohl privat als auch beruflich genutzt werden, könne der Zugriff einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellen. Denn die Daten, die auf diesen Geräten gespeichert sind, könnten detaillierte Rückschlüsse auf das Privatleben der betroffenen Person ermöglichen.

In solchen Fällen müsse der Zugriff auf die Daten daher vorab von einem Gericht oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde geprüft werden. Diese Stelle müsse über alle erforderlichen Befugnisse und Garantien verfügen, um die betroffenen Interessen und Grundrechte gegeneinander abzuwägen.


Wichtiges zum Vorabentscheidungsverfahren

Im Vorabentscheidungsverfahren können die Gerichte der Mitgliedstaaten den EuGH um die Auslegung des Unionsrechts oder um die Prüfung der Gültigkeit eines Rechtsakts der Europäischen Union bitten.

Der EuGH entscheidet dabei jedoch nicht über den eigentlichen Rechtsstreit. Die endgültige Entscheidung steht dem jeweiligen nationalen Gericht zu, wobei es die Auslegung des EuGH berücksichtigen muss. Die Entscheidung des EuGH ist dann auch für andere nationale Gerichte verbindlich, wenn sie über eine vergleichbare Rechtsfrage entscheiden müssen.


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