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Im E-Commerce kommen Verträge häufig mit der Betätigung eines Schaltfläche zustande. Um Verbraucher jedoch davor zu schützen nicht vorschnell durch einen simplen Mausklick einen Vertrag abzuschließen, muss der Bestellbutton so formuliert sein, dass die Zahlungsverpflichtung deutlich hervorgeht. Dies entschied zuletzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 30.05.2024 (Az. C-400/22). Der Bestellbutton muss auch mit einer eindeutigen Formulierung versehen werden, wenn die entstehende Zahlungspflicht erst an den Eintritt einer zusätzlichen Voraussetzung gebunden ist.
► LG Berlin: Ein Bestellbutton genügt nicht für zwei Verträge
Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter mit seinen Vermietern einen Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen. Der Mietvertrag unterliegt den Bestimmungen des BGB bezüglich der Mietpreisbremse. Damit kann der Mieter zu viel gezahlte Miete zurückfordern, wenn die Vermieter die Mietpreisgrenze überschreiten.
Da die Miete die monatliche Höchstgrenze übertraf, beauftragte der Mieter den Mietrechtsdienstleister Conny, um von den Vermietern die Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete sowie einen niedrigeren Mietzins zu fordern. Hierfür schloss der Mieter mit Conny einen Geschäftsbesorgungsvertrag, indem er sich auf dessen Website registrierte, den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über die Entgeltlichkeit des Vertrages per Häkchen zustimmte und den Vertrag mit einem Mausklick auf die entsprechende Schaltfläche abschloss. Mit Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrag trat der Mieter seine Ansprüche aus dem Mietvertrag an Conny ab.
Nachdem die Vermieter auf ein Schreiben seitens Connys bezüglich der Verletzung der vereinbarten Mietpreisbremse nicht reagiert hatten, machte der Mietrechtsdienstleister die abgetreten Ansprüchen gegenüber den Vermietern vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte klageweise geltend. Der Klage wurde stattgegeben, woraufhin die Vermieter vor dem Landgericht Berlin Berufung einlegten.
Die Vermieter beanstandeten, dass diese Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag unwirksam sei, da Conny gegen § 312j Absatz 3 BGB verstoßen habe. Der Bestellbutton, der sich auf der Website von Conny befand, war mit den Worten „Verbindlich beauftragen“ oder „Mietsenkung beauftragen“ ausgeschildert. Diese Formulierung reiche nicht als Hinweis aus, dass mit der Betätigung des Bestellbuttons eine Zahlungsverpflichtung entsteht. Eine Beschriftung wie „Bestellung mit Zahlungsverpflichtung" wäre präziser gewesen und hätte dem § 312j Absatz 3 BGB entsprochen, so die Vermieterin.
Das Landgericht Berlin legte dem EuGH die Frage vor, ob der Bestellbutton auf der Website von Conny die Anforderungen des europäischen Verbraucherschutzes erfülle.
Nach dem EuGH müsse der Bestellbutton im vorliegenden Fall auch dann mit einer Formulierung, die unmissverständlich auf eine entstehende Zalungspflicht hindeuten, versehen werden, obgleich beim Anklicken des Bestellbuttons noch unsicher war, ob die Zahlungsverpflichtung irgendwann tatsächlich ausgelöst wird. Es sei nämlich zu dem Zeitpunkt nicht absehbar gewesen, ob Conny einen juristischen Erfolg im Rechtsstreit mit den Mietern davontragen werde.
Artikel 8 Absatz 2 der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU dient dem Verbraucherschutz und gibt vor, welche Informationspflichten der Unternehmer gegenüber Verbrauchern bei einem Vertragsabschluss im E-Commerce einzuhalten hat. So muss der Unternehmer klarstellen, dass der Verbraucher die Zahlungsverpflichtung bei Vertragsabschluss akzeptiert. Wird vom Unternehmer eine Schaltfläche für den Vertragsabschluss genutzt, sollte diese daher mit den Worten „Zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlichen Form ausgeschildert sein, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass mit der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Andernfalls werde der Verbraucher vertraglich nicht gebunden.
Der EuGH bejahte diese Pflicht auch im vorliegenden Fall. Obgleich der Verbraucher dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung erst nach der Erfüllung einer weiteren Anforderung zu entrichten hat. Artikel 8 Absatz 2 der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU sei dahingehend auslegen.
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