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Insbesondere ging es hier um die Vertragsklausel zur Widerrufsbelehrung, welche sich bei so gut wie allen Kreditverträgen ab dem 11.06.2010 vorfinden lässt. Demnach belehren die deutschen Banken ihre Kunden beim Abschluss von Krediten falsch. Besonders betroffen sind Immobiliendarlehen und Autofinanzierungen. Das Versagen des Bundesgerichtshofs (BGH), der sich immer wieder gegen die Bedenken, das deutsche Kreditrecht sei in dieser Hinsicht europarechtswidrig, äußerte, sorgte allein für bisherige Schäden im dreistelligen Millionenbereich für die deutschen Verbraucher.
In den betroffenen Kreditverträgen sind im Bereich der Widerrufsbelehrung Klauseln wie folgende vorzufinden, welche der EuGH als europarechtswidrig deklariert hat:
"Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat."
Das Problem dieser Klausel besteht darin, dass für den Verbraucher nicht eindeutig ist, wann für ihn oder sie die Widerrufsfrist beginnt.
Der BGH hatte diese Unklarheit bisher abgestritten und die Klausel somit als eindeutig und nicht europarechtswidrig deklariert, obwohl bereits zahlreiche deutsche Gerichte, darunter auch Oberlandesgerichte sowie die EU-Kommission Bedenken an der Praxis der Banken geäußert hatten (OLG München, Urteil vom 21. Mai 2015, Az. 17 U 334/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015, Az. 8 U 241/15; OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 2016, Az. 14 U 1780/15). Der EuGH stimmte nun mit letzteren überein und kam zu dem Ergebnis, dass diese Praxis „klar“ rechtswidrig sei und „kein Raum für vernünftige Zweifel“ bestünden.
Aufgrund der bereits vielfach geäußerten Bedenken war die Entscheidung des EuGH demnach längst überfällig und für viele Experten kam sie auch wenig überraschend. Denn selbst der deutsche Gesetzgeber hatte schon 2009 Bedenken geäußert und hinterfragt, ob das gesetzliche Belehrungsmuster tatsächlich den europarechtlichen Anforderungen genüge:
"Für die Vertragsangabe ist das Belehrungsmuster inhaltlich ungeeignet, da weder die Angaben über den Fristbeginn noch über die Folgen des Widerrufs im Muster mit den gesetzlichen Erfordernissen übereinstimmen." (Bundestagsdrucksache 16/11643, Seite 164 f.)
Als Antwort auf diese Äußerung entschied der BGH jedoch mit einem Urteil vom 22.11.2016, die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist sei „klar und verständlich“ (Az. XI ZR 434/15) und widersetzte sich somit den weit vertretenen Bedenken. Zudem weigerte der BGH sich ebenfalls – trotz vielfacher Aufforderung – die Fragestellung dem EuGH vorzulegen und die Angelegenheit somit abschließend klären zu lassen, da europarechtliche Bedenken weit und breit nicht zu erkennen seien. Viele Experten können nicht nachvollziehen, warum der BGH die höchstrichterliche Klärung aktiv verhindert hat, obwohl er nach Art. 267 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) sogar zur Vorlage an den EuGH verpflichtet gewesen wäre.
Im Januar 2019 wurde die Vorlage durch das Landgericht (LG) Saarbrücken beim EuGH eingereicht. Die Richter des LG Saarbrücken waren zwar nicht zu einer solchen Handlung verpflichtet, jedoch waren sie berechtigt, mit dem EuGH in Kontakt zu treten um die Angelegenheit zu klären, da sie erhebliche europarechtliche Bedenken an der verbraucherfeindlichen Rechtsprechung des BGH hatten. Auch die EU-Kommission soll sich in einer nicht veröffentlichten Stellungnahme der Ansicht des LG Saarbrücken angeschlossen haben, so die informierten Kreise.
Nach der Anhörung der Generalanwältin hat der EuGH sein Urteil sogar erlassen, ohne die normalerweise vorzulegenden Schlussanträge der Generalanwältin anzufordern.
Dies ist dem EuGH nur dann möglich, wenn die Antwort auf die Vorlagefrage "klar aus der Rechtsprechung [des EuGH] abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt".
Insbesondere in Hinblick darauf, dass der EuGH der Meinung war, die vorgelegte Frage ließe „keinen Raum für vernünftige Zweifel“, erscheint es besonders fragwürdig, warum der BGH sich für solch eine lange Zeit gegen die Bedenken gewehrt hat. Dieser und weiterer unangenehmer Fragen muss sich der BGH nun jedoch stellen.
Besonders Verbraucher, die einen Kredit für die Finanzierung von selbst genutzten Wohnimmobilien oder für Autokredite aufgenommen haben, steht die Möglichkeit offen, diese Darlehensverträge zu widerrufen. Gleiches gilt auch für Finanzierungen von vermieteten Mehrfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien.
Alle möglich Betroffenen sollten ihre ab dem 11.06.2010 geschlossenen Kreditverträge prüfen lassen, bevor sie den Vertrag widerrufen. Hierfür sollten sie sich an eine auf das Verbraucherwiderrufsrecht spezialisierte Kanzlei wenden.
Dieses Vorgehen ist für jeden Kreditnehmer empfehlenswert, da selbst bei verhältnismäßig kleinen Darlehensbeträgen, wie beispielsweise bei einer Autofinanzierung, viele tausend Euro durch die Ausübung des Widerrufrechts gespart oder erstattet werden können.
Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin v. 24.03.2020
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