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Gerade seit der Pandemie haben es sich Verbraucher angewöhnt, sich regelmäßig die Hände zu desinfizieren. Doch dieses Maß an Hygiene strapaziert auf Dauer auch das Hautbild. Um sich von der Konkurrenz abzusetzen, warb die Drogeriekette dm daher mit einem hautfreundlichen Desinfektionsmittel. Der EuGH urteilte am 20.06.2024 (C-296/23) jedoch, dass diese Bezeichnung eine irreführende Werbung darstelle. Ein Desinfektionsmittel dürfe nicht als hautfreundlich beworben werden. Denn gerade die Werbung für Biozidprodukte, wie beispielsweise Desinfektionsmittel, unterliegt strengen Reglementierungen (EU-Biozidprodukte-Verordnung).
Von der Drogermiemarktkette dm wird das Haut- und Oberflächendesinfektiondesinfektionsmittel BioLYTHE angeboten, das auf der Verpackung als hautfreundlich bezeichnet wird. Dies sah die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs jedoch als Wettbewerbsverstoß gegen die Werbeverbote aus Artikel 72 Absatz 3 der EU-Biozid-Verordnung 528/2012. Hiernach dürfen Biozidprodukte nämlich nicht derart beworben werben, dass Verbraucher über die Risiken für Menschen, Tiere oder die Umwelt sowie deren Wirksamkeit in die Irre geführt werden. So ist es untersagt, Biozidprodukte in der Werbung als ungiftig, natürlich, unschädlich, tierfreundlich oder als Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial zu bezeichnen. Des Weiteren darf die Werbung keinen ähnlichen Hinweis enthalten. Denn die Risiken, die von Biozidprodukten ausgehen, sollen nicht verharmlost oder verleugnet werden. Desinfektionsmittel gelten als Biozidprodukte und fallen daher unter die EU-Biozid-Verordnung.
Die Bezeichnung hautfreundlich sei als ähnlicher Hinweis zu verstehen, da das Risikopotenzial des Biozidprodukts abgemildert werde, so der Wettbewerbshüter. Er verklagte die Drogeriekette dm nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung vor dem Landgericht (LG) Karlsruhe, das die Drogeriemarktkette zur Unterlassung verurteilte (LG Karlsruhe, Urteil vom 25.03.2021 - Az. 14 O61/20).
Dm legte daraufhin vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe Berufung ein. Tatsächlich wurde das erstinstanzliche Urteil teilweise aufgehoben (OLG Karlsruhe, 08.06.2022 - Az. 6 U 95/21), da die Bezeichnung hautfreundlich nicht das Risikopotential von Biozidprodukten verharmlose, sondern nur über die Verträglichkeit für die menschliche Haut informiere. Damit sei die Bezeichnung nicht als ähnlicher Hinweis im Sinne der EU-Biozid-Verordnung zu verstehen.
Die Wettbewerbszentrale legte gegen das zweitinstanzliche Urteil Revision zum Bundesgerichtshof ein.
Der BGH wandte sich schließlich mit der Vorlagefrage an den EuGH, ob in der Werbung für Biozidprodukte die Bezeichnung hautfreundlich verwendet werden dürfe oder sie gegen Unionsrecht verstoße.
Der EuGH entschied, dass es verboten sei, in der Werbung für Biozidprodukte die Bezeichnung hautfreundlich zu verwenden. Verharmlost oder verleugnet ein Hinweis in der Werbung die Risiken mit denen das Produkt einhergeht, so sei er als ähnlicher Hinweis gemäß Artikel 72 Absatz 3 der EU-Biozidprodukte-Verordnung zu verstehen. Die Bezeichnung hautfreundlich sei grundsätzlich positiv konnotiert. Ein ausgehendes Risiko erwarte man nicht. Damit könnten Verbraucher über die möglichen Nebenwirkungen des Desinfektionsmittels und die Auswirkungen auf die Haut in die Irre geführt werden. Ein Desinfektionsmittel kann nicht hautfreundlich sein. Folglich sei das Verbot gerechtfertigt, so der EuGH.
Bereits am 26.07.2023 (Az. 13 O 46/22) wurde dm vom LG Karlsruhe untersagt, die Bezeichnungen umweltneutral oder klimaneutral auf den Verpackungen seiner Eigenmarken zu verwenden, da wesentliche Informationen vorenthalten werden, um diese Begriffe richtig zu deuten. Die Verbraucher würden hier ebenfalls in die Irre geführt werden.
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