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EuGH: E-Mail Werbung ohne Einwilligung erlaubt


Es gibt eine Reihe von verschiedenen Unternehmen, welche alle versuchen, sich am Markt zu behaupten. Werbung spielt dabei eine wichtige Rolle, mehr Sichtbarkeit und Aufmerksamkeit von Verbrauchern sind entscheidende Faktoren. Es gibt viele rechtliche Rahmenbedingungen, damit es dabei fair bleibt, um Verbraucher zu schützen. Bisher galt, dass Werbung per E-Mail nur mit Einwilligung erlaubt sei. Jetzt hat der EuGH ein Urteil gefällt, das dies erlaubt. Mehr dazu im folgenden Artikel.

Streitigkeit wegen E-Mail Werbung

Im vorliegenden Sachverhalt des EuGH ging es um einen Streit in Rumänien, bei dem Verbraucher ohne explizite Zustimmung Newsletter gesendet wurden, nachdem diese ihre E-Mail-Adresse bei der Erstellung eines kostenloses Kontos angegeben hatten. Die örtliche Datenschutzbehörde ist dagegen vorgegangen, weil in dieser Praktik ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gesehen wurde. Nach Art. 5 DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur unter gewissen Umständen verarbeitet werden, wie etwa wenn ein Kauf vorangegangen ist, oder ausdrücklich eingewilligt wurde. Hier allerdings lag beides nicht vor. 

Das Gericht macht allerdings klar, dass vorliegend nur das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) mit § 7 III UWG, welcher die unzumutbare Belästigung behandelt, Anwendung findet, nicht allerdings die Voraussetzungen der DSGVO. Der Grund liegt darin, dass § 7 III UWG eine speziellere Regelung sei und die Anwendung der DSGVO damit verdrängt. Es geht demnach vorliegend nicht um Datenschutzrecht, sondern um Wettbewerbsrecht.

Einwilligung ist nicht mehr nötig

Der EuGH hat entschieden (C-654/23), dass für einige Fälle Unternehmen künftig keine Double-Out-in mehr benötigen. Das Double-Opt-in war zuvor ein gängig verwendetes System, bei welchen Nutzer sich zweimal aktiv für etwas anmelden mussten, um dann beispielsweise Newsletter oder andere E-Mails zu erhalten. Meistens sendete das System eine Bestätigungsemail mit einem Link, welcher angeklickt werden musste, um in den Verteiler zu gelangen. Anders war es bisher bei Bestandskunden, dort durfte nach einem Einkauf passende Newsletter nachgeschickt werden. Jetzt ist auch ohne konkreten Kaufkontext ein Newsletterversand möglich.

EuGH sieht keine Belästigung

Der EuGH führt auf, dass zum Beispiel Medienhäuser in der EU auch dann Werbenewsletter an Personen verschicken dürfen, wenn sie die E-Mail Adresse über eine Registrierung für kostenfreie Dienste erhalten haben. Der EuGH begründet dies damit, dass es als eine Äquivalenz zum Kaufkontext zu sehen sei, wenn jemand sich registriert. Es müssen aber die Vorgaben von § 7 III UWG weiter beachtet werden.

§ 7 III UWG

Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

  1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Der EuGH sieht demnach keine Belästigung, wenn E-Mails ohne explizite Anmeldung für den Newsletter verschickt werden, es müssen trotzdem Dinge beachtet werden.

Weiterhin Vorsicht bei der Werbung

Daraus ergibt sich, dass die Zusendung werblicher Newsletter demnach nur bei einem Verkauf oder bei der Anmeldung für kostenlose Dienste erlaubt ist, wenn dort die E-Mail angegeben wurde. Eine Anmeldung muss demnach vorliegen, nur keine explizite für den Newsletter. Trotzdem sollte es sich um Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen handeln. Zudem bleibt es jedoch nach wie vor dabei, dass dem Erhalt widersprochen werden kann. Wurde widersprochen oder die Möglichkeit für den Widerspruch nicht deutlich genug angegeben, droht ein Verstoß. Ebenso ist weiterhin Vorsicht geboten, da nicht klar ist, ob sich das Urteil auf alle Unternehmen übertragen lässt. Vorliegend ging es um ein Medienhaus, ob sich Unterschiede bei einem Unternehmen mit Onlineshop ergeben, ist nicht klar. Für Unternehmen, die Marktplätze wie Ebay oder Amazon verwenden, ändert sich nichts, denn diese Marktplätze untersagen derlei E-Mail Werbungen an Kunden und geben die Daten der Kunden selten bis überhaupt nicht preis.

Weitreichende Entscheidung des EuGH

Trotz der Dinge, die beachtet werden müssen, ist das EuGH Urteil eine weitreichende Entscheidung. Der EuGH macht klar, dass der Anwendungsbereich von § 7 III UWG nicht nur die Bestimmungen der DSGVO verdrängt, sondern auch, dass der Anwendungsbereich deutlich größer ausfällt. Bisher wurde der Standpunkt vertreten, dass ein Kauf vorliegen muss, damit ein Newsletterversand rechtmäßig ist, das ist nun anders.


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