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Eine frühere Offenbarung eines Schuhmodells von Puma durch den Post der Sängerin Rihanna hatte die Nichtigkeit eines eingetragenen Geschmacksmusters zur Folge. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 06.03.2024 entschieden.
Mit einem Geschmacksmuster können Unternehmen bestimmte Formen der Gestaltung und des Designs eines Produktes schützen. Geschützt wird die Form, Farbe und das Material. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde von der Europäischen Union geschaffen, wodurch ein eigenes Schutzsystem für die Europäischen Union für Designs von Produkten ausgestaltet wurde.
Das Geschmacksmuster ist rechtlich erst dann geschützt, wenn es eingetragen wurde und somit der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Durch die Eintragung kann der Inhaber allein über die Nutzung des Geschmacksmusters entscheiden.
Ein eingetragenes Geschmacksmuster bietet einen sehr starken Schutz, wobei ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster einen weniger starken Schutz gegen Kopien bietet.
Neben der Eintragung eines Geschmacksmusters kann ein Schutz für Produkte auf durch Offenbarung erlangt werden. Offenbart wird ein Geschmacksmuster, wenn es die in der Gemeinschaft tätigen Fachkreise wahrnehmen können. Dies ist der Fall, wenn es in der Werbung gezeigt wird oder in einem Katalog abgebildet wird oder in einer Messe ausgestellt wird.
In dem vom EuGH Urteil entschiedenen Fall ging es um ein eingetragenes Geschmacksmuster von der Marke Puma. Die Handelsmaatschappij J. Van Hilst (HJVH) hatte die Nichtigerklärung mit Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erwirkt aufgrund eines im August 2016 eingetragenen Geschmacksmusters. Grund dafür war, dass die Künstlerin Rihanna zuvor im Jahr 2014 ein Foto veröffentlicht hat, in welchem sie Schuhe getragen hat, die ein älteres Geschmacksmuster aufgewiesen hat. Dieses ältere Geschmacksmuster hatte dieselben Merkmale wie das eingetragene Geschmacksmuster.
Damit wurde das ältere Geschmacksmuster offenbart. Aufgrund der Ähnlichkeit wurde das eingetragene Geschmacksmuster für nichtig erklärt. Puma hatte gegen diese Nichtigerklärung geklagt und hatte erklärt, dass zu dem Zeitpunkt niemand an den Schuhen interessiert war. Der EuGH gab allerdings dem HJVH Recht. Das EuGH war der Ansicht, dass die Entscheidung des EUIPO richtig ergangen war.
Wer ein Geschmacksmuster also eintragen will, muss aufpassen, dass eine Offenbarung nicht vorher erfolgt ist. Sonst kann eine Eintragung abgelehnt werden oder im Nachhinein auch für nichtig erklärt werden.
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