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Jeden Tag werden neue Marken und Produkte in den Verkehr gebracht. Vor allem, wenn die eigene Marke etwas Besonderes hat, will man sie vor Markenrechtsverletzungen schützen. So auch Christian Louboutin, der für seine Luxusmarke in Design und Fashion vor allem für die Absatzschuhe mit der roten Sohle bekannt ist.
Nun musste sich der EuGH erneut mit einer Markenrechtsverletzung Auseinandersetzung und entschied, wer für eine Verletzung auf einer Online-Plattform zu haften hat.
Christian Louboutin ist ein französischer Modedesigner, der vor allem für seine hohen Damenschuhe mit roter Sohle bekannt ist. Das Besondere: Diese Farbnuance ist seit dem 10. Mai 2016 als Unionsmarke eingetragen.
Amazon ist dagegen ein Online-Händler, der sowohl eigene Marken und Waren anbietet als auch als Plattform für externe Verkäufer dient.
Nun erschienen auf den Websites von Amazon regelmäßig Verkaufsanzeigen von hohen Damenschuhen mit roter Sohle, die laut Herrn Louboutin ohne Nutzungsrecht in den Verkehr gebracht wurden.
Amazon berief sich nun darauf, dass Ihnen der Verkauf und damit auch die Markenrechtsverletzung nicht zuzurechnen sei, da nicht sie die Schuhe anboten, sondern dies von einem privaten Verkäufer geschah.
Herr Louboutin entgegnete dem, dass Amazon hier nicht als neutraler Vermittler angesehen werden kann, da die Benutzung der Website ihnen zuzurechnen ist.
Amazon gilt wohl als eine der bekanntesten, wenn nicht die bekannteste Website für Marketplace-Verkäufer. Das heißt, dass Amazon nicht nur selbst seine Produkte über ihren Online-Shop vertreibt, sondern auch andere Käufer sich der Reichweite des Riesenkonzerns bedienen können und dort Waren verkaufen können. Damit profitieren die privaten Verkäufer von der enormen Reichweite, dem Knowhow und den Logistikmöglichkeiten von Amazon.
Mehr über Amazon als Plattform für private Händler lesen sie hier.
Doch da sich Verkäufer mehr oder weniger selbstständig bei Amazon anmelden und ihre Produkte über die Website verkaufen können, besteht keine große Kontrolle über die Anzeigen der Privatverkäufer.
Daher stellte sich dem EuGH nun die Frage, wie eine Markenrechtsverletzung einer Anzeige eines privaten Sellers zu behandeln ist.
Der Kläger argumentierte, dass die Einbindung des Logos von Amazon in den Anzeigen, die eine Markenrechtsverletzung darstellten, genug Grund ist, Amazon für diese Verletzung haften zu lassen.
Amazon entgegnete, dass die Einbindung des Logos in Anzeigen anderer gerade nicht bedeute, dass Amazon sich diese Anzeige zu eigen machen will. Auch die Bereitstellung ihrer Online-Plattform zur Nutzung von anderen Händlern rechtfertige es nicht, dass die hierdurch angebotenen Produkte der eigenen kommerziellen Kommunikation angerechnet werden.
Der EuGH setzte sich mit dieser tückischen Fragestellung auseinander und entschied:
Amazon haftet unter Umständen für fremde Markenverletzungen, die durch Anzeigen, die auf ihrer Webseite geschaltet werden, begangen wurden.
Und zwar dann, wenn ein „normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt“
Das sei insbesondere dann der Fall, wenn ein solcher Nutzer in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Eindruck haben könnte, dass dieser Betreiber derjenige ist, der mit diesem Zeichen versehenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst betreibt.
Zwar beruft Amazon sich darauf, dass nicht der Konzern selbst die Anzeige geschaltet hat, sondern Privatverkäufer, die sich lediglich der Plattform Amazon als Verkaufsweg bedient haben. Allerdings ist dabei von erheblicher Relevanz, dass Amazon auf ihrer Plattform die Anzeigen für Waren, die er in eigenem Namen und für eigene Rechnung verkauft, zusammen mit den Anzeigen für Waren von Drittanbietern auf derselben Plattform und in gleicher Weise präsentiert.
Vor allem ist dabei zu beachten, dass der Betreiber auf allen diesen Anzeigen sein eigenes Logo verwendet, um sich als renommierten Verkäufer zu präsentieren.
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