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Darf ein Unternehmen die Möglichkeit „Kauf auf Rechnung“ als besonderen Vorteil bewerben, ohne zusätzliche Hinweise zu geben? Diese Frage beschäftigte zuletzt den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Ausgangspunkt war eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen den Online-Händler bonprix. Strittig war, ob der Hinweis „Bequemer Kauf auf Rechnung“ lediglich eine Information oder bereits ein Angebot zur Verkaufsförderung darstellt, mit entsprechenden Transparenzpflichten nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.
Der EuGH musste damit entscheiden, ob die bloße Hervorhebung einer Zahlungsart schon als Verkaufsanreiz einzustufen ist und ob Verbraucher in solchen Fällen umfassend informiert werden müssen.
Im Streit zwischen der Verbraucherzentrale Hamburg und der bonprix Handelsgesellschaft stand die Frage im Mittelpunkt, ob die Aussage „Bequemer Kauf auf Rechnung“ auf der Webseite von bonprix als Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne von Art. 6 lit. c der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr einzustufen ist.
Der Verbraucherschutzverein bemängelte, dass für Verbraucher nicht klar erkennbar sei, dass diese Zahlungsart von einer Bonitätsprüfung abhängt. Das Landgericht Hamburg sowie das Oberlandesgericht Hamburg wiesen die Klage ab, da sie keinen geldwerten Vorteil sahen. Der Bundesgerichtshof legte den Fall dem EuGH vor. Dieser stellte mit Urteil vom 15.05.2025 (C-100/24) klar, dass auch die Werbung mit Zahlungsmodalitäten unter den unionsrechtlichen Begriff des Angebots zur Verkaufsförderung fällt. Bonprix habe die besonderen Informationspflichten nicht beachtet. Nun ist der BGH gefordert, die endgültige Entscheidung zu treffen.
Kernpunkte des Falls:
Der Kauf auf Rechnung ist eine Zahlungsmodalität, bei der der Kunde die bestellte Ware zunächst erhält und erst nach Lieferung innerhalb einer festgelegten Frist bezahlt. Anders als bei Vorkasse oder Sofortzahlung muss der Käufer also kein finanzielles Risiko eingehen, da er die Ware prüfen kann, bevor er den Kaufpreis entrichtet.
Für Verbraucher bedeutet dies eine erhöhte Sicherheit, etwa bei der Rückabwicklung eines Vertrags, da keine Vorleistung zurückgefordert werden muss. Gleichzeitig entfällt die Preisgabe sensibler Zahlungsdaten wie Kreditkarteninformationen. Für Händler bringt diese Zahlungsart zwar ein gewisses Ausfallrisiko mit sich, sie wirkt jedoch vertrauensbildend und kann die Kaufentscheidung der Kunden maßgeblich beeinflussen.
Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass die Werbung mit der Zahlungsart „Kauf auf Rechnung“ als Angebot zur Verkaufsförderung einzustufen ist. Mit weitreichenden Folgen für den Online-Handel.
Nach Ansicht des Gerichtshofs reicht es aus, wenn die beworbene Zahlungsmodalität den Verbrauchern einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der ihr Kaufverhalten beeinflusst. Selbst reine Bequemlichkeit könne einen Vorteil darstellen, wenn sie das Verhalten des Kunden beeinflusst.
Besonders betonte der EuGH die Transparenzpflichten. Verbraucher müssten sofort erkennen können, ob sie eine Zahlungsart tatsächlich nutzen können. Insbesondere, wenn diese von einer Bonitätsprüfung abhängt. Ein Hinweis auf die Vorteile genüge also nicht. Unternehmen seien verpflichtet, die Bedingungen klar, eindeutig und schon beim ersten Zugriff auf die Verkaufsseite offenzulegen.
Damit hat der EuGH eine deutliche Richtung für die nun ausstehende Entscheidung des BGH vorgegeben. Wer mit Zahlungsarten wirbt, kann sich nicht auf bloße Service-Hinweise zurückziehen, sondern muss strenge Informationspflichten erfüllen. Das Urteil macht unmissverständlich klar, dass auch scheinbar kleine Vorteile wie der Kauf auf Rechnung rechtlich erhebliche Wirkung entfalten.
Für Verbraucher stärkt das Urteil ihre Position erheblich. Sie können erwarten, dass Zahlungsarten wie der Kauf auf Rechnung nicht nur als Vorteil beworben, sondern auch mit allen relevanten Bedingungen klar und frühzeitig erklärt werden. Insbesondere der Hinweis auf eine Bonitätsprüfung darf nicht fehlen. Dadurch sollen Fehlentscheidungen vermieden und Transparenz im Online-Handel verbessert werden.
Für Händler hingegen bedeutet die Entscheidung strengere Pflichten. Wer Zahlungsmodalitäten hervorhebt, muss diese wie ein Verkaufsförderungsangebot behandeln und sämtliche Voraussetzungen transparent darlegen. Unterbleibt dies, drohen Abmahnungen, Unterlassungsklagen und rechtliche Sanktionen. Zudem steigt der organisatorische Aufwand, da die Informationspflichten bereits auf der Werbeseite erfüllt werden müssen – nicht erst im Bestellprozess.
Damit Werbung für Zahlungsmodalitäten den Anforderungen des EuGH entspricht, müssen klare und transparente Informationen im Vordergrund stehen. Wesentlich ist, dass bereits beim ersten Zugang zur Verkaufsseite auf alle Voraussetzungen hingewiesen wird. Bedingungen dürfen nicht im Kleingedruckten versteckt werden, sondern müssen sichtbar und verständlich formuliert sein. Auch darf eine Zahlungsart nicht als uneingeschränkt verfügbar dargestellt werden, wenn in Wahrheit Einschränkungen bestehen. Entscheidend ist außerdem, dass Transparenz nicht erst im Checkout-Prozess hergestellt wird, sondern unmittelbar bei der Bewerbung der Zahlungsmodalität erfolgt. Nur so können Verbraucher eine fundierte Kaufentscheidung treffen, ohne durch unvollständige oder missverständliche Angaben in die Irre geführt zu werden.
Beispiele akzeptabler Werbung:
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