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EuGH: Keine GEMA-Lizenz für TV-Weiterleitung in Seniorenwohnheim nötig


Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, besser bekannt als GEMA, hat den Betreiber eines Seniorenwohnheims in Rheinland-Pfalz auf Unterlassung verklagt.

Dem Seniorenheim fehle die notwendige Lizenz dafür, über Satellit empfangene Fernsehprogramme und musikalische Werke aus dem Bestand der GEMA über sein häusliches Kabelnetz in den Zimmern der Bewohnern auszustrahlen. Dies stelle laut der GEMA eine öffentliche Wiedergabe dar, die einer gesonderten Erlaubnis bedarf.


Keine öffentliche Wiedergabe durch das Seniorenheim

Im Rahmen des Verfahrens wandte sich der Bundesgerichtshof an den Europäischen Gerichtshof, den EuGH.

Die dort tätigen Richter und Richterinnen sollten die zentrale Frage klären, was unter einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne der EU-Urheberrichtlinie zu verstehen ist.

Die EU-Richtlinie beinhaltet, dass die Urheber selbst über die Erlaubnis zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke entscheiden können und sichert diesen eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke.

Der EuGH stellte klar, dass die Weiterleitung von über Satellit empfangenen Radio- und Fernsehprogrammen in die Zimmer der Bewohner über das eigene Kabelnetz keine öffentliche Wiedergabe ist. Bei einer Weiterleitung über das interne Kabelnetz fehle es im Gegensatz zur Verbreitung über das Internet an einem spezifischen technischen Verfahren.

Zudem hätte sich die Erlaubnis zur Wiedergabe bereits von Beginn an auch auf die Bewohner/-innen des Wohnheims erstreckt. Würde eine öffentliche Wiedergabe nun bejaht werden, würde das zu einem zusätzlichen, nicht gerechtfertigten finanziellen Gewinn der Urheber führen.

Aus Sicht des EuGH benötige das Seniorenheim folglich keine Lizenz zur Weiterleitung und die Klage sei somit unbegründet. Über den konkreten Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem Heim entscheidet letztlich jedoch der BGH.


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Das Urheberrecht schützt die geistigen, kreativen Werke einer Person. Dazu gehören beispielsweise Texte, Musik oder Filme. Der Urheber hat das alleinige Recht, darüber zu bestimmen, ob und wie sein Werk genutzt wird. Zudem stellt das Urheberrecht sicher, dass Künstler für ihre Werke angemessen vergütet werden. 

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