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Die Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte "Austro-Mechana", die unter anderem Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche treuhändig verwaltet, klagte beim Handelsgericht Wien gegen die "Strato AG", welche Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen von Cloud-Computing anbietet, auf Zahlung der Vergütung. Streitfall war die Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines geschützten Werkes in einer sogenannten Cloud. Das Oberlandesgericht Wien musste sich schließlich mit der Berufung befassen und möchte vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob die Speicherung solcher Inhalte unter die Ausnahme für Privatkopien im Sinne des Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/29 fällt.
Der Europäische Gerichtshof hat zum einen festgestellt, dass die Ausnahme für Privatkopien in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern – also auch im Rahmen einer Cloud – gilt. Vervielfältigung meint im Sinne des Gerichtshofes die Erstellung einer Sicherungskopie von einem Werk auf einem Speicherplatz in einer Cloud. Das Hochladen dieses Werkes in die Cloud stellt die Speicherung einer solchen Kopie dar. Es sei zudem irrelevant, ob der Server einem Dritten gehört. Die Ausnahme gilt somit auch für Vervielfältigungen, die von einer natürlichen Person erstellt werden, die sich einer Vorrichtung, welche einem Dritten gehört, bedient. Des Weiteren ist eines der Ziele der Richtlinie 2001/29 sicherzustellen, dass der Urheberrechtsschutz in der Europäischen Union nicht veraltet und obsolet wird. Würde man die Ausnahme in Bezug auf den Urheberrechtsschutz nicht auf digitale Medien und Clouds erweitern, wäre das Ziel klar beeinträchtigt. Ein Server, auf dem der Anbieter einer Cloud-Computing-Dienstleistung (wie die Strato-AG) einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt, wird somit von dem Begriff „auf beliebigen Trägern“ erfasst.
Zum anderen stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass eine Verpflichtung, bei der die Anbieter von Dienstleistungen einen gerechten Ausgleich zahlen müssen, beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts unter das weite Ermessen, über das der nationale Gesetzgeber verfügt, fällt. Die EU-Mitgliedstaaten müssen jedoch, wenn sie die für Privatkopien geltende Ausnahme umsetzen, eine Regelung des gerechten Ausgleichs vorsehen, um die Rechtsinhaber zu schützen. Grundsätzlich hat die Person, die die Privatkopie erstellt – das heißt der Nutzer der Dienstleistung – den Ausgleich zu zahlen. Wenn praktische Schwierigkeiten bei der Identifizierung der Endnutzer bestehen, können die EU-Mitgliedstaaten eine Abgabe für Privatkopien einführen, die vom Hersteller oder Importeur zu zahlen ist. Zudem haben sich die Mitgliedstaaten zu vergewissern, dass die gezahlte Abgabe nicht über den sich für die Rechtsinhaber ergebenden etwaigen Schaden hinausgeht. Die Richtlinie 2001/29 steht somit einer nationalen Regelung nicht entgegen, sofern diese Regelung anderweitig die Zahlung eines gerechten Ausgleichs vorsieht.
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