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Rezeptfreie Medikamente bekommen, ohne selbst zur Apotheke zu gehen - das versprechen viele Online-Shops, die nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel anbieten. Doch ist diese Praxis überhaupt rechtmäßig? In seinem neuen Urteil legte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Voraussetzungen für das Verbot eines Dienstes für den Online-Verkauf von Arzneimitteln fest.
Auslöser des Urteils war ein französischer Rechtsstreit, in dessen Mittelpunkt eine Website zum Kauf rezeptfrei erhältlicher pharmazeutischer Erzeugnisse und Arzneimitteln von Apotheken. Die Kunden konnten das jeweilige Produkt bei dem Online-Shop aus einem vorgespeicherten Katalog auswählen, woraufhin die Bestellung an die Apotheken, mit denen die Website zusammenarbeitete, weitergeleitet wurde. Die Zahlung erfolgt über ein einheitliches, für alle kooperierenden Apotheken anwendbares Zahlungssystem. Indem der Online-Shop am elektronischen Arzneimittelhandel teilnahm, könnte ein Vorstoß gegen das Verbot des Verkaufs von Arzneimitteln durch Personen, die keine Apotheker sind, vorgelegen haben.
Für die Entscheidung dieses Streits sollte der EuGH zunächst klären, ob eine derartige Website ein Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne des Unionsrechts sei und ob die Mitgliedstaaten die Erbringung eines solchen Dienstes verbieten dürften.
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Als Antwort auf die erste Frage stellte der EuGH fest, dass ein Dienst, der in der Zusammenführung von Apothekern und potenziellen Kunden für den Verkauf von Arzneimitteln besteht, ein unionsrechtlicher Dienst der Informationsgesellschaft ist.
Zudem entschied der Gerichtshof, dass Dienste der Anbieter, die selbst keine Apothekereigenschaften besitzen, aber als Verkäufer der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel angesehen werden, von den Mitgliedstaaten verboten werden dürften. Zuständig ist der Mitgliedstaat, in dem der fragliche Dienst niedergelassen ist. Beschränkt sich der Dienst allerdings auf eine eigene, vom Verkauf unabhängige Leistung, die in der Zusammenführung von Apotheker und Kunde besteht, sind die Voraussetzungen für ein derartiges Verbot nicht gegeben. In diesem Fall beteiligt sich der Online-Shop beziehungsweise dessen Anbieter nicht am elektronischen Handel mit Arzneimitteln, ohne selbst Apotheker zu sein.
Die Mitgliedstaaten der EU dürfen diejenigen Personen bestimmen, die zum Online-Verkauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Dienste der Informationsgesellschaft ermächtigt oder befugt sind und daher auch Verbote darüber aussprechen. Dennoch müssen sie sicherstellen, dass der Öffentlichkeit überhaupt Arzneimittel im Fernabsatz angeboten werden und dürfen solche Dienste nicht generell verbieten.
Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Mitgliedstaaten Online-Shops, die Arzneimittel im Fernabsatz verkaufen, ohne selbst die Apothekereigenschaft innezuhaben, verbieten dürfen. Dienste, die lediglich Apotheker und Kunden im Internet zusammenführen, dürfen hingegen nicht verboten werden.
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