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| Wettbewerbsrecht

Ist grenzüberschreitende Online-Werbung für Arzneimittel OK?


Darf ein EU-Staat Apotheken aus einem anderen EU-Staat verbieten, bei sich zu werben?

Im gemeinsamen Binnenmarkt der EU kommt es immer wieder vor, dass die Gerichte eines Europäischen Landes ein Urteil fällen, das Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat betreffen – oder das nach EU-Recht gar anders hätte ausfallen müssen. Deswegen hatte im vorliegenden Fall das Pariser Berufungsgericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung herangezogen.

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Die Einschätzung der Luxemburger Richter: Grundsätzlich dürfen Apotheken grenzüberschreitend Arzneimittel im Internet bewerben und für eine bessere Sichtbarkeit kostenpflichtige Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsportalen einsetzen. Aber: Die EU-Länder können die Werbung in begründeten Einzelfällen einschränken – Angebotsaktionen für Arzneimittel verbieten und (als eine kleine Hürde beim Arzneimittelkauf im Internet) einen verpflichtenden Anamnesefragebogen für Kunden einführen (EuGH-Urteil vom 01.10.2020 in der Rechtssache C–649/18).


Genehmigungspflichtige Arzneimittel im Internet EU weit vertreiben?

Geklagt hatten Apotheken aus Frankreich und Berufsverbände als deren Interessenvertretungen, und zwar gegen eine niederländische Internet-Apotheke. Diese betreibt nämlich eine Webseite, über die sie speziell an französische Kunden Arzneimittel verkauft. Dafür hatte sie in einer groß angelegten multimedialen Kampagne geworben – mit Werbeprospekten, Werbebriefen, Rabattaktionen auf der Webseite und kostenpflichtigen Links in Suchmaschinen.

Diese Werbemaßnahmen empfanden die Unternehmer aus Frankreich aber als unlauter, da dabei Mittel eingesetzt wurden, die dem Beruf des Apothekers unwürdig seien. Denn die Arzneimittel, die beworben wurden, sind zwar nicht verschreibungspflichtig, brauchen aber in Frankreich eine Genehmigung, um verkauft werden zu dürfen. Dadurch, dass diese französischen Rechtsvorschriften zu Online-Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln nicht beachtet worden waren, habe die niederländische Gesellschaft einen Vorteil erlangt. Die französischen Apotheker forderten vor dem Tribunal de commerce Paris (dem Handelsgericht Paris) deshalb Schadensersatz. Die dortigen Richter bestätigte die Forderung: Die beklagte niederländische Apotheke habe tatsächlich mit Mitteln Werbung getrieben, die dem Beruf des Apothekers unwürdig seien – und habe somit unlauter gehandelt.

Der Fall landete schließlich beim Berufungsgericht, dem Cour d´appel de Paris. Bevor dieser sein Urteil fällen kann, mussten einige Fragen des Unionsrechts geklärt werden, weshalb die Richter dort wiederum ihre Kollegen am EuGH zur Vorabentscheidung herangezogen haben.

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Was dürfen die Apotheken? Die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs

Ein Mitgliedstaat darf Apotheken aus einem anderen Mitgliedstaat nicht verbieten, kostenpflichtige Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsportalen einzusetzen – auch wenn diese Apotheken ihre (nicht verschreibungspflichtigen) Arzneimittel übers Internet in ersterem Mitgliedstaat verkaufen, so die Luxemburger Richter. Aber: Er darf die Werbung einschränken.

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Eine Abwägungssache: französisches Verbot vs. europäische Freiheit

Die Luxemburger Richter stellten fest: Der Online-Verkauf von Arzneimitteln gilt als ein Dienst der Informationsgesellschaft. Und nach der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr darf der freie Verkehr solcher Dienste der Informationsgesellschaft aus einem EU-Land nicht in einem anderen EU-Land eingeschränkt werden – außer, es werden mit einer Einschränkung bestimmte Ziele verfolgt, die dem Allgemeininteresse dienen.

Eigentlich stützt sich die französische Rechtsvorschrift, auf die das Handelsgericht Paris sein Verbot der Online-Werbung der niederländischen Apotheke begründet hatte, auf ein solches Allgemeininteresse. Demnach dürfen Angehörige von Gesundheitsberufen allgemein und ausnahmslos nicht für ihre Behandlungsleistungen werben – was dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Erhaltung der Würde des Apothekerberufs dienen soll. Aber die Richter am EuGH meinen, dass diese französische Regelung sogar über das Erforderliche hinausgehe und somit zu weit greife.

Nun liegt es am Pariser Berufungsgericht, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der niederländischen Apotheke, die übers Internet in Frankreich Arzneimittel verkauft, die Werbung ausnahmsweise verboten werden darf – oder ob ein Werbeverbot hier unverhältnismäßig ist. Würde die betroffene niederländische Apotheke durch ein Verbot daran gehindert werden, überhaupt irgendwelche Werbung zu treiben, stünde das verhängte Verbot nämlich nicht im Verhältnis zu besagten Zielen („Gesundheitsschutz und Berufswürde“). Denn, so machte der EuGH auch klar: Die Werbetätigkeit der niederländischen Apotheke ist unbedingt nötig für sie; ist ein „untrennbar akzessorischer Bestandteil der Dienstleistung“.

Es ist also eine Abwägungsfrage: Verbot der Online-Werbung vs. Werbung als Bestandteil der Dienstleistung. Öffentlicher Gesundheitsschutz und Würde des Apothekerberufs (Allgemeininteressen) vs. freier Dienstleistungsverkehr. Ersteres beruht auf französischem Recht, letzteres auf europäischem.


Zum Verbot von Angeboten:

Kann ein EU-Staat Apotheken aus einem anderen EU-Staat verbieten, mit berufsunwürdigen Maßnahmen und Mitteln Werbung zu treiben und Patienten zu einem Fehl- oder Mehrgebrauch von Arzneimitteln zu verleiten? Dabei geht es hier um Rabatte, die die beklagte Apotheke ab einem bestimmten Bestellwert gewährt hatte – eine Angebotsaktion.

Die Richter am EuGH urteilten: Solange sich das Verbot ausschließlich auf Arzneimittel bezieht und nicht auch auf andere apothekenübliche Waren, steht das Europarecht diesem Verbot von „berufsunwürdigem“ Marketing grundsätzlich nicht entgegen. Denn damit soll ja sinnvollerweise ein Fehl- oder Mehrgebrauch von Arzneimitteln verhindert werden.


Zur Pflicht eines Online-Anamnesefragebogens:

Kann ein EU-Staat Apotheken aus einem anderen EU-Staat verpflichten, Leitlinien für die Abgabe von Arzneimitteln zu beachten – ihnen vorschreiben, dass ihre Patienten bei ihrer ersten Bestellung auf der Apotheken-Webseite einen Anamnesefragebogen ausfüllen müssen?

Der EuGH meint: Der Anamnesefragebogen ist geeignet, um auf Patienten, die im Internet Arzneimittel bestellen wollen, abschreckend zu wirken – durch den damit verbundenen Mehraufwand vor dem Kauf. Und zumindest werde mit dieser Maßnahme der freie Warenverkehr weniger eingeschränkt, als wenn der Online-Verkauf von Arzneimitteln einfach insgesamt verboten werden würde. Insofern stünde eine Fragebogenpflicht im Verhältnis zum verfolgten Ziel; der öffentlichen Gesundheit – und sei somit rechtskonform.


Zum Verbot kostenpflichtiger Links:

Kann ein EU-Staat Apotheken aus einem anderen EU-Staat verbieten, kostenpflichtige Links einzusetzen? Die beklagte Apotheke aus den Niederlanden hatte bei Suchmaschinen oder Preisvergleichsportalen Links gekauft, um für eine bessere Sichtbarkeit ihrer Webseite zu sorgen.

Die Luxemburger Richter kamen letztlich zu dem Schluss: Nein, ein Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht verschreibungspflichtiger Medikamente bestimmt ist (hier: Frankreich), darf den Apotheken, die solche Arzneimittel verkaufen (hier: die niederländische Apotheke), nicht verbieten, kostenpflichtige Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsportalen einzusetzen. Ein solches Verbot wäre nämlich nur dann zulässig, wenn der Nachweis erbracht würde, dass damit das Allgemeinwohl-Ziel (der Schutz der öffentlichen Gesundheit) erreicht wird – und dass das Verbot auch nicht über das dazu erforderliche Maß hinausgeht. Diesen Nachweis hatte die französische Regierung nicht erbracht – sondern nur behauptet, dass die Maßnahme gerechtfertigt sei, damit es in ganz Frankreich eine ausgewogene Verteilung von Apotheken gibt.


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Für einen fairen Wettbewerb ist die Einhaltung der „Spielregeln“ unerlässlich – rechtlich gesprochen in der BRD das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG). Doch manchmal ist es gar nicht so einfach, genau zu wissen, was denn nun erlaubt ist und was als irreführend und damit als unlauter gilt – insbesondere, wenn nationale Rechte wie das UWG oder (wie im vorliegenden Fall) französische Richtlinien  und EU-Recht aufeinandertreffen.

Als Kanzlei für Wettbewerbsrecht und Apothekenrecht sind wir von SBS LEGAL auf solche Fälle spezialisiert. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Fachanwälte sind fachlich versiert im gewerblichen Rechtsschutz und seinen Überschneidungspunkten mit EU-Recht. Kompetent und fachkundig beraten wir Unternehmen, was es wettbewerbsrechtlich zu beachten und einzuhalten gilt.

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