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| Datenschutzrecht, Sonstige Rechtsgebiete

EuGH: Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen


Weit gefasster Datenschutzbegriff: Auch pseudonymisierte Daten können personenbezogen sein

Am 4. September 2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Erste Kammer) in der Rechtssache C-413/23 P ein wegweisendes Urteil zur Auslegung des Begriffs „personenbezogene Daten“ gefällt. Die Entscheidung stellt klar: Auch pseudonymisierte Daten können personenbezogen bleiben, jedenfalls dann, wenn der Verantwortliche über die zur Identifizierung erforderlichen Zusatzinformationen verfügt. Für Unternehmen und Behörden ergeben sich daraus erhebliche Konsequenzen für Datenschutzorganisation, Vertragsgestaltung und Informationspflichten.

Was hat der EuGH entschieden?

Der EuGH betont, dass der Begriff der personenbezogenen Daten weit auszulegen ist. Erfasst werden nicht nur objektive Angaben, sondern auch subjektive Informationen wie persönliche Meinungen oder Einschätzungen, da diese unmittelbar mit der Person des Verfassers verknüpft sind. Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung zwischen pseudonymisierten Daten beim Verantwortlichen und deren möglicher Weitergabe an Dritte: Für den Verantwortlichen bleiben pseudonymisierte Daten personenbezogen, solange er die Möglichkeit zur Re-Identifizierung hat. Für Dritte können die gleichen Daten hingegen nicht personenbezogen sein, wenn wirksame technische und organisatorische Maßnahmen eine Identifizierung ausschließen. Die Richter stellen außerdem klar, dass für die Frage der Identifizierbarkeit nicht jede theoretische Möglichkeit der Re-Identifizierung genügt. Maßstab sind die „Mittel, die nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden“ (Erwägungsgrund 16 der VO 2018/1725).

Informationspflichten des Verantwortlichen

Von zentraler Bedeutung für Unternehmen ist die Auslegung der Informationspflicht nach Art. 15 Abs. 1 lit. d VO 2018/1725: Der Verantwortliche muss schon bei der Erhebung personenbezogener Daten auch die potenziellen Empfänger pseudonymisierter Daten nennen, selbst wenn diese Empfänger die Daten später nicht ohne Weiteres einer Person zuordnen können. Im konkreten Fall hätte die betroffene Institution Deloitte als Empfänger nennen müssen. Das Gericht der Europäischen Union hatte dies in der Vorinstanz noch anders gesehen und wurde nun vom EuGH korrigiert.

Praxisfolgen für Unternehmen

Das Urteil unterstreicht einmal mehr die strengen Maßstäbe im europäischen Datenschutzrecht. Unternehmen sollten insbesondere:

  1. Pseudonymisierung nicht mit Anonymisierung verwechseln. Solange Re-Identifizierung möglich ist, bleiben es personenbezogene Daten.
  2. Empfänger klar benennen. Datenschutzerklärungen müssen auch solche Stellen enthalten, die pseudonymisierte Daten erhalten.
  3. Technische und organisatorische Maßnahmen dokumentieren. Nur so lässt sich argumentieren, dass Dritte keine reale Identifizierungsmöglichkeit haben.
  4. Datentransfers prüfen. Kooperationen mit externen Dienstleistern (z. B. Beratungsunternehmen, IT-Dienstleister) sollten auf diese Rechtsprechung hin überprüft werden.



SBS LEGAL – Kanzlei für Datenschutzrecht

Der EuGH stärkt mit diesem Urteil die Rechte betroffener Personen und konkretisiert die Pflichten von Verantwortlichen. Unternehmen müssen pseudonymisierte Daten künftig mit größerer Sorgfalt behandeln und ihre Informationspflichten umfassend erfüllen. Haben Sie Fragen dazu, wie sich dieses Urteil auf Ihr Unternehmen auswirkt?

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