SBS Firmengruppe Logos

| Markenrecht

Neues Urteil: Schwarzwälder Schinken darf Siegel behalten


Lebensmittel gehören zu den Produkten, die uns zwangsläufig im Alltag begegnen. Durch unsere Abhängigkeit von ihnen, aber auch durch den Genuss, den sie geben, kann es von großer Bedeutung sein, wo die Lebensmittel herkommen oder wie sie hergestellt worden sind. Diese Frage stellte sich auch beim berühmten Schwarzwälder Schinken. Doch der EuGH hat nun entschieden, es gibt ein neues Urteil: Der Schinken darf sein Siegel behalten.

Vielen Kunden ist es sehr wichtig Qualitätsware zu kaufen und diese auch ohne Probleme identifizieren zu können. Egal ob man nun regional einkaufen will oder auf die Qualitätsmerkmale mancher Gebiete nicht verzichten. 

Doch wie sind diese Lebensmittel geschützt und wie erkennt man sie?

Das Markenrecht

Die europäische Verordnung für die Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel wurde durch Regelungen im Markenrecht umgesetzt. Hier wurde von der EU ein System zum Schutz von geografischen Herkunftsangaben entwickelt. Dabei wurden zwei Kategorien festgelegt:

  • Geschützte geografische Angabe
  • Geschützte Ursprungsbezeichnung

Umgesetzt wurde die Regelung über die Bewerbung von Produkten mit einer bestimmten Herkunftsangabe in den §§ 126-136 MarkenG.

Wie erkennt man ein geschütztes Produkt?

Doch wie erkennt man geschützte Lebensmittel? Wenn ein Produkt offiziell geschützt wird, dann darf es das Siegel für geschützte Produkte tragen. Dies soll dafür sorgen, dass der Verbraucher genau identifizieren kann, ob und wie ein Produkt geschützt ist. Durch das Siegel sollen missbräuchliche Nutzung oder Nachahmung verhindert werden und eine Garantie der Authentizität des Produktes geben.

Die verschiedenen Siegel

Zum Schutz der Produkte gibt es verschiedene Siegel. Im Folgenden haben wir die drei Arten für Sie zusammengefasst.

Geschützte geografische Angabe (g.g.A.)

Das Siegel über die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) gibt, wie der Name schon sagt, die geografische Herkunft des Produktes an. Voraussetzung für das Siegel ist, dass der Ursprung des Produkts in einem bestimmten Ort liegt (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung).

Ein weiterer Punkt ist, dass die Qualität, Eigenschaft oder das Ansehen des Produktes auf den geografischen Ursprung zurückzuführen ist.

Dass einer der Produktionsschritte dabei in dem Gebiet erfolgt, reicht hierbei allerdings schon für die einfache geografische Herkunftsangabe.

Beispiele: Nürnberger Lebkuchen, Thüringer Rostbratwurst


Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)

Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung hat das Siegel für die geschützte Ursprungsbezeichnung um einiges strengere Vorgaben. Denn dieses Siegel garantiert dem Verbraucher, dass die Erzeugung, Verarbeitung und Zubereitung in einem bestimmten Gebiet liegen. Auch muss bei der Herstellung ein anerkanntes und bestimmtes Verfahren angewandt worden sein.

Auch bei der Eigenschaft des Produktes sind hier die Anforderungen etwas strenger. Diese müssen zumindest überwiegend von den geografischen Verhältnissen geprägt sein. Das beinhaltet auch die natürlichen und menschlichen Einflüsse, alle Produktionsschritte müssen in diesem Gebiet erfolgt sein.

Beispiel: Allgäuer Bergkäse


Garantiert traditionelle Spezialität

Ein weiteres, weit weniger strenges Siegel ist das Siegel für eine garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.). Hier kommt es nicht auf die geografische Herkunft des Produktes an. Es wird allein die Qualität und die traditionelle Zubereitung garantiert. Es kommt also nur auf das Verfahren und die Rezeptur an.

Beispiel: Serrano-Schinken, Champagner


Schwarzwälder-Schinken oder doch „nur“ Schinken aus dem Schwarzwald?

Der Unterschied zwischen den Siegeln der geschützten geografischen Angabe und der schützten Ursprungsentscheidung wurde nun in dem Streit über den Schwarzwälder-Schinken deutlich: Auf die Art des Siegels kommt es nämlich an. Also was wird bei dem bekannten Schwarzwälder Schinken garantiert?

Nun hat der EuGH nach Jahrelangem Streit ein Urteil gefällt.

Geschützt ist der Schwarzwälder Schinken als geografische Herkunftsangabe.

Muss der Schinken nur im Schwarzwald hergestellt worden sein, oder aber auch dort geschnitten und verpackt werden?

Wie oben im Siegel bereits erläutert, kommt es hier nur darauf an, dass der Ursprung aus diesem Gebiet stammt und die Qualität auf diesen zurückzuführen ist. Und ein Produktionsschritt in diesem Gebiet reicht dabei schon aus. Des weiteren macht der BGH in seinen Ausführungen deutlich, dass es nicht ersichtlich sei, wieso die Qualität darunter leide, wenn der Schinken an einem anderem Ort geschnitten und verpackt wird.


SBS LEGAL Rechtsanwälte - Ihr Anwalt für Markenrecht in Hamburg

Sie brauchen Hilfe bei der Anmeldung oder Prüfung einer Marke oder möchten eine Markenrechtsverletzung abmahnen? Wir erwirken mit ihnen eine einstweilige Verfügung im Markenrecht oder begleiten Sie bei einer markenrechtlichen Schadensersatzklage. Auch helfen wir Ihnen gerne bei der Erstellung eines Markenlizensvertrags.

Unsere spezialisierten Anwälte sind in allen Belangen des Markenrechts für Sie da. Wir beraten Sie fachlich versiert und kaufmännisch zielorientiert.

Kontaktieren Sie uns einfach via E-Mail, Direktkontaktformular oder per Telefon oder besuchen Sie unsere Social Media Plattformen auf Facebook, Instagram, Twitter oder LinkedIn.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht