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| Gesellschaftsrecht, Steuerrecht
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Wer als Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden einer Gesellschaft haftet, muss sich auch wirksam gegen die zugrunde liegende Steuerforderung verteidigen können. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 16. Juli 2026 (Az. C-158/25, AEDT und État du Grand-Duché de Luxembourg) entschieden. Der EuGH stärkt damit den Rechtsschutz bei der Geschäftsführerhaftung für Umsatzsteuer. Wird ein Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen, darf ihm die Bestandskraft eines gegenüber der Gesellschaft ergangenen Steuerbescheids nicht entgegengehalten werden, wenn er die darin enthaltenen Feststellungen nicht wirksam in eigener Sache überprüfen lassen konnte. Die Entscheidung betrifft unmittelbar das luxemburgische Steuerrecht. Wegen der unionsrechtlichen Grundlage der Umsatzsteuer hat sie jedoch darüber hinaus Bedeutung für den Rechtsschutz von Geschäftsführern innerhalb der Europäischen Union. Im Zentrum steht Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleistet.
Ausgangspunkt des Verfahrens war die persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer luxemburgischen Gesellschaft. Die Finanzverwaltung hatte gegenüber der Gesellschaft im März 2018 Umsatzsteuer für die Jahre 2014 bis 2016 festgesetzt. Der dagegen eingelegte Rechtsbehelf der Gesellschaft war verspätet und deshalb unzulässig. Die Steuerbescheide wurden bestandskräftig. Die Gesellschaft zahlte die festgesetzte Umsatzsteuer anschließend nicht. Der Kläger war von 2013 bis 2019 Geschäftsführer der Gesellschaft und für deren laufende Geschäftsführung verantwortlich. Im Mai 2019 nahm die luxemburgische Steuerverwaltung ihn persönlich und gesamtschuldnerisch für die offenen Umsatzsteuerbeträge in Anspruch. Nach luxemburgischem Recht können Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen persönlich für Umsatzsteuerschulden der von ihnen geleiteten Gesellschaft haften, wenn sie ihre gesetzlichen Pflichten verletzen. Für die Haftung waren unter anderem ein Fehlverhalten des Geschäftsführers, ein Schaden und ein ursächlicher Zusammenhang erforderlich. Der Geschäftsführer wandte sich gegen seine persönliche Inanspruchnahme und bestritt dabei auch, dass die Gesellschaft die zugrunde gelegte Steuerschuld überhaupt in dieser Höhe schuldete. Genau hier entstand das rechtliche Problem: Der Steuerbescheid gegenüber der Gesellschaft war bereits bestandskräftig.
Die luxemburgischen Gerichte gingen zunächst davon aus, dass die ursprüngliche Steuerfestsetzung nicht mehr überprüft werden könne. Die Gesellschaft hatte ihren Rechtsbehelf nicht rechtzeitig eingelegt. Der Geschäftsführer könne die Bestandskraft auch nicht dadurch umgehen, dass er den Steuerbescheid später im Rahmen des gegen ihn gerichteten Haftungsverfahrens angreife. Dabei spielte eine Besonderheit eine entscheidende Rolle: Der Geschäftsführer war im ursprünglichen Besteuerungsverfahren nicht persönlich Beteiligter. Er konnte dort zwar als Vertreter der Gesellschaft auftreten. Ein eigenes Rechtsmittel gegen den an die Gesellschaft gerichteten Steuerbescheid stand ihm aber nicht zur Verfügung. Der luxemburgische Kassationsgerichtshof legte dem EuGH deshalb die Frage vor, ob ein Geschäftsführer unter diesen Umständen zumindest im Verfahren über seine persönliche Haftung die zugrunde liegende Steuerfestsetzung überprüfen lassen können muss.
Der EuGH beantwortete zunächst eine grundlegende Frage: Art. 47 GRCh ist auf ein solches Verfahren anwendbar. Die Umsatzsteuer ist unionsrechtlich harmonisiert. Nach Art. 273 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG dürfen die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorsehen, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erhebung der Umsatzsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern. Eine nationale Regelung, nach der Geschäftsführer für nicht gezahlte Umsatzsteuer ihrer Gesellschaft persönlich haften können, dient nach Auffassung des EuGH gerade der Sicherstellung dieser Steuererhebung. Damit handelt der Mitgliedstaat bei der Einführung und Anwendung eines solchen Haftungssystems im Anwendungsbereich des Unionsrechts. Das hat eine wichtige Konsequenz: Die Grundrechtecharta und insbesondere das in Art. 47 GRCh verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sind zu beachten.
Ja – jedenfalls soweit die darin enthaltenen Feststellungen für seine persönliche Haftung entscheidend sind und er sie zuvor nicht wirksam in eigener Sache überprüfen lassen konnte. Nach Art. 47 GRCh muss ein Betroffener Zugang zu einem Gericht haben, das alle für die Entscheidung relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen überprüfen kann. Nach Auffassung des EuGH wäre dieser Rechtsschutz nicht gewährleistet, wenn die Finanzverwaltung ihre persönliche Haftungsentscheidung auf einen bestandskräftigen Steuerbescheid stützen könnte, dessen maßgebliche Feststellungen der Geschäftsführer selbst überhaupt nicht wirksam angreifen kann. Der EuGH verlangt dabei nicht zwingend, dass dem Geschäftsführer ein eigenständiger Rechtsbehelf gegen den ursprünglichen Steuerbescheid der Gesellschaft eingeräumt wird. Ausreichend kann vielmehr eine sogenannte inzidente Kontrolle sein: Im Verfahren gegen seine eigene Inanspruchnahme muss der Geschäftsführer die für seine Haftung maßgeblichen Feststellungen aus dem Steuerbescheid überprüfen lassen können. Damit stellt der Gerichtshof klar: Die Bestandskraft eines Steuerbescheids gegenüber der Gesellschaft darf nicht dazu führen, dass die persönliche Haftung eines Geschäftsführers auf Tatsachen und rechtlichen Bewertungen beruht, gegen die er sich selbst niemals wirksam verteidigen konnte.
Haftung für Geschäftsführer bei Kartellbußgeldern?
Besonders praxisrelevant ist, dass der EuGH zwischen der Stellung des Geschäftsführers als Vertreter der Gesellschaft und seiner eigenen Rechtsposition unterscheidet. Dass ein Geschäftsführer grundsätzlich für die Gesellschaft handeln und in deren Namen gegen einen Steuerbescheid vorgehen kann, genügt nicht ohne Weiteres. Sobald seine persönliche Haftung im Raum steht, verfolgt er möglicherweise andere Interessen als die Gesellschaft. Der Gerichtshof betont deshalb den subjektiven Charakter der Verteidigungsrechte. Der Betroffene muss seine Rechte persönlich und effektiv ausüben können. Eine frühere Möglichkeit, lediglich im Namen der Gesellschaft tätig zu werden, ersetzt nicht zwingend den eigenen Rechtsschutz gegen eine spätere persönliche Inanspruchnahme. Die Bestandskraft des Steuerbescheids bleibt gegenüber der Gesellschaft dabei bestehen. Der Geschäftsführer erhält also nicht einfach eine zweite Möglichkeit, den Bescheid für die Gesellschaft anzufechten. Die Überprüfung erfolgt vielmehr insoweit, wie dies zur Verteidigung gegen seine eigene Haftung erforderlich ist.
Der Rechtsschutz beschränkt sich nicht allein auf die Frage, ob die formellen Voraussetzungen seiner persönlichen Haftung erfüllt sind. Der Geschäftsführer muss auch diejenigen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Bewertungen angreifen können, auf die die Finanzverwaltung seine Haftung stützt. Dazu können insbesondere die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer und die Höhe der nicht gezahlten Steuer gehören. Gerade diese Feststellungen bestimmen schließlich, für welchen Betrag der Geschäftsführer persönlich einstehen soll. Daneben muss er nach der Entscheidung des EuGH auch Verletzungen seiner eigenen Grundrechte geltend machen können, die im Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren aufgetreten sind. Art. 47 GRCh verlangt außerdem grundsätzlich, dass ein Betroffener die Gründe der gegen ihn gerichteten Entscheidung nachvollziehen und Zugang zu den für diese Entscheidung maßgeblichen Unterlagen erhalten kann. Nur dann kann er seine Verteidigungsrechte effektiv wahrnehmen.
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass Geschäftsführer künftig jede bestandskräftige Steuerfestsetzung uneingeschränkt neu aufrollen können. Der EuGH begrenzt die Überprüfung auf diejenigen Argumente, die erforderlich sind, damit sich der betroffene Geschäftsführer wirksam gegen seine persönliche Haftung verteidigen kann. Damit bringt der Gerichtshof zwei Interessen miteinander in Einklang. Einerseits bleibt die Rechtssicherheit gewahrt, die mit der Bestandskraft eines Steuerbescheids verbunden ist. Andererseits darf diese Bestandskraft nicht dazu führen, dass eine andere Person persönlich für die daraus resultierenden Forderungen haftet, ohne die für ihre Haftung entscheidenden Grundlagen jemals wirksam gerichtlich überprüfen lassen zu können. Für Geschäftsführer bedeutet das Urteil deshalb vor allem eine Stärkung ihrer prozessualen Rechte. Es beseitigt nicht die materiellen Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung.
Das Ausgangsverfahren betrifft eine luxemburgische Haftungsregelung. Die Entscheidung sollte deshalb nicht mit einer unmittelbaren Aussage des EuGH zu den deutschen Haftungsvorschriften gleichgesetzt werden. Auch das deutsche Recht kennt jedoch eine persönliche steuerliche Verantwortung von Geschäftsführern. Nach § 34 AO haben gesetzliche Vertreter juristischer Personen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Werden diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann nach § 69 AO eine persönliche Haftung entstehen. Die Entscheidung C-158/25 ist daher auch aus deutscher Sicht relevant, soweit eine persönliche Haftung für Umsatzsteuerschulden auf Feststellungen gestützt wird, die gegenüber der Gesellschaft getroffen wurden. Entscheidend ist nach dem EuGH, dass der persönlich Betroffene effektiven Rechtsschutz gegen diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen erhält, die für seine eigene Haftung maßgeblich sind. Die Entscheidung fügt sich damit in eine Reihe von Urteilen ein, die zeigen, wie weitreichend die steuerrechtliche Verantwortung von Geschäftsführern sein kann.
Die persönliche Haftung für Steuerschulden gehört zu den wesentlichen Risiken einer Geschäftsführertätigkeit. Geschäftsführer sollten steuerliche Pflichten deshalb nicht als reine Angelegenheit der Gesellschaft betrachten. Das gilt insbesondere bei offenen Steuerforderungen, verspäteten oder fehlerhaften Steuererklärungen und Anzeichen dafür, dass steuerliche Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden. Die Entscheidung des EuGH stärkt dabei die Verteidigungsmöglichkeiten, wenn eine persönliche Inanspruchnahme bereits erfolgt ist. Sie ändert aber nichts daran, dass Geschäftsführer ihre steuerlichen Pflichten sorgfältig überwachen müssen. Gerade Themen wie Geschäftsführergehalt, Tantiemen oder gesellschaftsrechtliche Mehrheitsverhältnisse zeigen, dass persönliche Haftungsfragen häufig mehrere Rechtsgebiete gleichzeitig betreffen Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann helfen, Haftungsrisiken zu erkennen und geeignete Maßnahmen einzuleiten.
Mit seinem Urteil vom 16. Juli 2026 stärkt der EuGH die Rechte von Geschäftsführern, die persönlich für Umsatzsteuerschulden ihrer Gesellschaft in Anspruch genommen werden. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid darf ihnen nicht jede Möglichkeit nehmen, die für ihre eigene Haftung entscheidenden Feststellungen wirksam gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Urteil schafft damit keine Befreiung von der Geschäftsführerhaftung, sondern sichert effektiven Rechtsschutz. Wer persönlich zahlen soll, muss sich auch gegen die maßgeblichen Grundlagen dieser persönlichen Inanspruchnahme verteidigen können.
Bei drohender oder bereits geltend gemachter persönlicher Haftung empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung. SBS LEGAL unterstützt Sie bei Fragen rund um Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie bei der rechtlichen Bewertung persönlicher Haftungsrisiken.