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„Man muss nur dran glauben, dann wirkt’s!“ Diesen Satz hat der ein oder andere wohl schon öfter gehört, vor allem wenn es um Medikamente oder Nahrungsergänzungsmittel geht, die aus der Natur stammen. Aber was darf einem wie, wo und in welchem Maße versprochen werden? Welche gesundheitsbezogenen Angaben dürfen überhaupt auf die Verpackung? Dazu hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-363/19 am 10.09.2020 endlich eine Entscheidung getroffen. Dies ist nun vor allem für Lebensmittelunternehmen von Bedeutung, welche ihre Produkte mit gesundheitsbezogenen Angaben in Form von sogenannten on-hold-Claims labeln möchten.
On-hold-Claims beziehen sich in der Regel auf Pflanzen- oder Pflanzenteile. Ein typischer on-hold-Claim könnte zum Beispiel sein:
„Heidelbeeren unterstützen die Kollagenbildung der Haut"
oder „Ingwer stärkt das Immunsystem gegen Infekte"
Und über genau solche Aussagen bzw. Angaben, ist bis jetzt noch keine Entscheidung gültig gemacht worden, obwohl diese schon seit längerem beim EuGH beantragt wurde. On-hold-Claims gelten dann als gültig, wenn die Voraussetzungen aus Art. 28 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) erfüllt sind, welche beinhalten, dass es sich hierbei sowohl um gesundheitsbezogene Angaben zu Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen handeln muss, als die Angaben auch den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften der HCVO (Health-Claims Verordnung) gerecht werden müssen.
Zu diesen Voraussetzungen der HCVO gehören die Art. 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1. Hierbei müssen gesundheitsbezogene Angaben außerdem durch „allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise“ abgesichert sein.
Nun stellt sich aber die Frage, wer denn dann für wissenschaftlichen Nachweis verantwortlich ist. Etwa der Lebensmittelunternehmer selbst, der seine Produkte mit on-hold-Claims versehen möchte und sich auf die Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 5 HCVO bei der Verwendung von on-hold-Claims stützt? Dies wurde vom EuGH mit einem deutlichen „Ja“ beantwortet.
Denn wenn ein Lebensmittelunternehmer seine Produkte mit on-hold-Claims auf den Markt bringen kann und möchte, dann solle er auch in der Lage sein die von ihm verwendeten Angaben ganz objektiv und durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise zu begründen. Dabei soll auf alle zugänglich verfügbaren wissenschaftlichen Daten und Fakten Rücksicht genommen werden und die Nachweise begründet abgewogen werden.
Ein reines „Man muss nur dran glauben, dann wirkt’s!“ oder „meine Oma hat das schon immer so gemacht“, reichen da leider nicht aus. Auch alle Hobby-Wissenschaftler müssen hierbei vertröstet werden. Denn das einfache Glauben an eine bestimmte Wirkung oder an alte Traditionen und Volksweisheiten, sowie angebliche Nachweise von selbsternannten „Wissenschaftlern“, genügen leider nicht als Nachweis.
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Unser Spezialist für Lebensmittelrecht ist:
Rechtsanwalt Moritz Braun (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz)