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| Datenschutzrecht, Urheberrecht

EuGH: Pauschale Vorratsdatenspeicherung bleibt verboten


Es soll aber Ausnahmen geben – wenn die nationale Sicherheit gefährdet ist.

Die Frage um die Vorratsdatenspeicherung löst schon seit Jahren hitzige Diskussionen aus. 2016 hatte der EuGH mit seinem Grundsatzurteil dazu deutlich die Seite der Datenschützer eingenommen, eine „allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten“ untersagt. Doch Europas Innenminister und Sicherheitsbehörden fordern angesichts zunehmender Sicherheitsgefährdungen wie Terrorismus, dass die Vorratsdatenspeicherung erlaubt sein müsse – zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr. Der politische Druck auf den EuGH ist also gewachsen. Und so halten die Luxemburger Richter zwar weiterhin an ihrem Grundsatz fest, eine pauschale Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten sei nicht mit dem EU-Grundrecht zum Schutz des Privatlebens vereinbar (ganz im Sinne der Datenschützer und Bürgerrechtler), aber einige Ausnahmen soll es nun doch geben: Zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder bei einer konkreten Bedrohung der nationalen Sicherheit dürfen entsprechende Daten tatverdächtiger Personen gespeichert werden.


„Vorratsdatenspeicherung“ – was ist das eigentlich?

Bei der Vorratsdatenspeicherung werden Betreiber von Telefon- und Internetkommunikationsdiensten wie Telekom-Deutschland oder Vodafone gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Kundendaten zu speichern – u.a. Telefonnummern, Standortdaten oder IP-Adressen. Sie sollen dann den Kriminalbehörden zur Verfügung stehen, um Straftaten zu verfolgen. Dabei werden diese Daten sehr lange gespeichert (auf "Vorrat"), länger als laut Verträgen zwischen Dienstleister und Nutzer eigentlich zulässig ist.

Sicherheitspolitiker und Datenschützer streiten sich: Trägt die Datenspeicherung zur Kriminalbekämpfung und somit der allgemeinen Sicherheit bei oder gefährdet sie gar selbst die Sicherheit – nämlich die unserer Daten?

In Deutschland ist die Speicherpflicht seit 2017 vorläufig außer Kraft gesetzt. Telekommunikationsanbiete müssen bzw. dürfen ihre Kundendaten also nicht pauschal und langfristig speichern.


Das Urteil im Detail: Können EU-Staaten Kommunikationsdienstleister zwingen, Kundendaten zu speichern?

Mit seinem jetzigen Urteil vom 06.10.2020 reagiert der EuGH auf Verfahren aus drei Mitgliedstaaten: Frankreich, Belgien und UK. Dort hatten unter anderem Bürgerrechtsorganisationen wie die NGO „La Quadratur du Net“ oder „Privacy International“ den mangelnden Datenschutz in den jeweiligen Regelungen ihrer Länder beklagt. Die nationalen Gerichte zogen in den Verfahren dann die Richter am EuGH für eine Einschätzung heran: Dürfen Betreiber von Kommunikationsdienstleister von den EU-Staaten dazu aufgefordert werden, alle Verbindungsdaten ihrer Nutzer zu speichern – ganz ohne Anlass, auch wenn sie keine Tatverdächtigen in einem Verbrechen sind?

Die Antwort der Luxemburger Richter darauf bleibt bei der von 2016: Nein, die Speicherung von Internet- und Telefonverbindungsdaten ist nicht erlaubt. Zumindest wenn man nach „ohne Anlass“, „flächendeckend“ und „allgemein“ fragt. Eine Massenüberwachung, bei der der einzelne Mensch bis ins kleinste Detail durchleuchtet wird, wie Bürgerrechtler, Verbraucherschützer, Netzaktivisten und Datenschützer es befürchten, bleibt also weiterhin unzulässig.

Jetzt kommt das Aber: Ist die nationale Sicherheit „tatsächlich, gegenwärtig und vorhersehbar“ bedroht oder soll schwere Kriminalität bekämpft werden, können Kommunikationsdienstleister nun doch dazu verpflichtet werden, die Daten ihrer Kunden zu erfassen, um sie dann Ermittlern bereitzustellen. Dabei geht es also um Ausnahmefälle; ein Terroranschlag zum Beispiel. Hier dürften dann Verkehrs- und Standortdaten oder Kommunikationsdaten von Terrorverdächtigen in Echtzeit erfasst werden – jedenfalls wenn ein Richter dem zugestimmt hat. Denn: Auch in diesen Ausnahmefällen gelten noch klare Regeln. Es braucht eine richterliche Überprüfung, ob tatsächlich eine hinreichend ernste Bedrohung vorliegt. Und bei einer anschließenden Erlaubnis dürfen die Daten dann auch nicht länger gespeichert werden, als es unbedingt nötigt ist.


Nach Kindesmissbrauchsfällen: Debatte um Rückkehr zur Speicherpflicht in Deutschland

Das heute gefällte Urteil des EuGHs bezieht sich nur konkret auf die drei behandelten Länder (Frankreich, Belgien und UK) und damit nicht auf Deutschland – jedenfalls noch nicht. Hier läuft nämlich ein separates Verfahren. Das EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland könnte ähnlich ausfallen wie das heutige, ein anlassloses Speichern verbieten, aber Ausnahmen erlauben.

Die Entscheidung ist dabei ein Abwägen kontroverser Meinungen: Datensicherheit vs. allgemeine Sicherheit. Letztere hat jüngst mehr Zuspruch erfahren, als im Juni dieses Jahres abermals schockierende Fälle von Kindesmissbrauch und Kinderpornographie aufgedeckt worden sind. Danach forderten viele Innenminister der deutschen Bundesländer eine Rückkehr zur Speicherpflicht, die hier aus Datenschutzgründen seit 2017 ausgesetzt ist. Der Gedanke pro Datenspeicherung: In unserer zunehmend digitalen Welt können kommunikative Verbindungen, die auf Vorrat gespeichert worden sind, maßgeblich zur Aufklärung oder gar Verhinderung von Straftaten beitragen. Das derzeitige Verbot der Datenspeicherung hingegen würde Täter ungehindert ihre kriminellen Aktivitäten ausführen lassen – wie im Falle von Kinderpornographie. Die Täter würden sich derzeit  in der Sicherheit wiegen können, wegen des hohen Datenschutzstandards nicht identifiziert und verfolgt werden zu können.


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