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Blog News
In der heutigen Zeit, in der die Nutzung der sozialen Medien kaum wegzudenken ist, gewinnt der Schutz der Privatsphäre gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) immer mehr an Bedeutung.
Der EuGH hat nun in seiner wegweisenden Entscheidung die Rechte der Nutzer gestärkt und entschieden: Die Verarbeitung von sensiblen Daten ohne ausdrückliche Einwilligung ist unzulässig! Auch öffentliche Äußerungen der Nutzer ersetzen die Einwilligung nicht. Dies hat große Auswirkungen auf Unternehmen, die personenbezogene Daten erheben, um gezielte Werbung zu schalten.
Ein Nutzer der Meta-Plattform Facebook klagte gegen den Riesenkonzern. Der Vorwurf: Meta habe seine personenbezogenen Daten, hierunter auch sensible Informationen wie seine sexuelle Orientierung, unerlaubt verarbeitet und für personalisierte Werbung verwendet.
In seiner Entscheidung kam der EuGH wiederkehrend auf die Prinzipien der DSGVO zu sprechen. Die DSGVO setzt dabei klare Regeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten, die sich in den Prinzipien der Zweckbindung, Datenminimierung und Einwilligungspflicht widerspiegeln.
Knackpunkt des Falls war, inwieweit Meta personenbezogene Daten seiner Nutzer insbesondere zu Aktivitäten außerhalb der Plattform, erheben und verarbeiten darf, um gezielte Werbung zu schalten.
Der Nutzer bezog sich dabei darauf, dass Meta ohne Einwilligung sensible Daten analysiert hat. Meta argumentierte dabei, dass die Datenverarbeitung vertraglich geregelt sei und für die Bereitstellung seiner kostenlosen Dienste nötig ist.
Die Verarbeitung von sensiblen Daten ist durch die DSGVO grundsätzlich verboten, soweit keine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.
Fraglich ist dabei, welche Anforderungen an die Einwilligung zu stellen war und ob öffentliche Aussagen von Nutzern zu diesen Themen eine Verarbeitung ohne ausdrückliche Einwilligung ermöglichen.
Dabei gibt Art. 9 der DSGVO Aufschluss darüber, welche Daten unter der besonderen Kategorie zu verordnen sind:
Art. 9 („Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten“) DSGVO bestimmt:
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
Der Grundsatz der Datenminimierung, welcher in Art. 5 DSGVO verankert ist, widerspricht der uneingeschränkten und zeitlich unbegrenzten Verarbeitung. Unternehmen wie Meta dürfen personenbezogene Daten daher nur in dem Umfang erheben und nutzen, der für den jeweiligen Zweck zwingend erforderlich ist. Im vorliegenden Fall ist der Zweck die personalisierte Werbung.
Dabei stellen eine zeitlich unbegrenzte Speicherung sowie die Verarbeitung ohne Unterscheidung der Datenarten einen Verstoß gegen die DSGVO dar.
Unternehmen müssen die Nutzer klar darüber informieren, wie lange und zu welchen Zwecken ihre Daten genutzt werden.
Meta berief sich bei der Verarbeitung der sensiblen Daten des Nutzers, unter anderem seiner sexuellen Orientierung, darauf, dass er diese öffentlich in einer Podiumsdiskussion geäußert hat.
Doch der EuGH stellt nun klar: selbst eine öffentliche Äußerung über die sexuelle Orientierung erlaubt die Verarbeitung anderer sensiblen Daten, wie die Interessen und Aktivitäten aus anderen Webseiten, ohne ausdrücklicher Zustimmung nicht.
Hierdurch soll ein Schutz vor umfassender Profilbildung geschaffen werden.
Unternehmen und Plattformen wie Meta sind dazu verpflichtet, transparente Einwilligungsprozesse einzuführen. Hierdurch soll den Nutzern eine echte Wahl gegeben werden. Durch die Entscheidung des EuGH wird von Unternehmen nun klar verlangt, die Datenverarbeitung so zu gestalten, dass der Nutzer gut informiert ist und Daten zurückhaltend verarbeitet werden.
Die Speicherung und Nutzung von Nutzerdaten muss regelmäßig kontrolliert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass sensible Daten ohne ausdrückliche Einwilligung nicht verarbeitet werden. Andernfalls können erhebliche Bußgelder wegen Verstößen gegen die DSGVO entstehen.
Durch die Entscheidung des EuGH werden die Datenschutzrechte der Nutzer gestärkt. Nutzern wird die Möglichkeit gegeben, die Datenverarbeitung durch Plattformen einzuschränken und einzusehen, um zu erfahren, wie und zu welchen Zwecken die eigenen Daten genutzt werden. Zudem können Nutzer die Löschung ihrer Daten fordern, wenn sie für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich sind und sie können personalisierte Werbung ablehnen.
Der EuGH hat mit seiner Entscheidung einen wichtigen Präzedenzfall gesetzt. Denn er hat entschieden, dass Plattformen wie Meta ihre Nutzer umfassend über die Datenverarbeitung informieren und die Einwilligung aktiv einholen müssen. Besonders bei sensiblen Daten ist dies unumgänglich.
Vor allem heißt es nun Unternehmen aufgepasst: Um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden,sollten ihre Datenschutzpraktiken überdacht und sichergestellt werden, dass sie DSGVO-konform sind. Dabei sind transparente und fair gestaltete Einwilligungen der Schlüssel.
Die Entscheidung des EuGH markiert einen Meilenstein in der Durchsetzung der DSGVO und die Handhabung von Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen, insbesondere sensiblen Daten.
Die Datenschutzpraktiken Ihres Unternehmens müssen DSGVO konform sein, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Unser Team von fachversierten Anwälten überprüft, ob Ihre Einwilligungen den Transparenz- und Fairness-Standards der DSGVO genügen.
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