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Auskunfteien, wie die Schufa, sammeln persönliche Daten von Menschen, um eine Berechnung der Kreditwürdigkeit vorzunehmen. Dieses Scoring geschieht oft zum Nachteil der Verbraucher. Unternehmen und Banken orientieren sich nämlich häufig an dem Ergebnis des Scorings, dem sogenannten Bonitätsscore. So wird er als verlässlicher Anhaltspunkt angesehen, der die Liquidität und die Zahlungswilligkeit von Personen offenlegt. Fällt dieser Bonitätsscore aufgrund eines negativen Eintrags aus der Vergangenheit niedrig aus, wird die Kredit- bzw. Vertragsvergabe verweigert. Der EUGH entschied am 07.12.2023 (C-634/21), dass Scoring nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verboten sei. Zudem urteilte der EUGH in zwei weiteren Verfahren, dass die Schufa Daten aus öffentlichen Insolvenzregistern nicht länger als 6 Monate speichern dürfe. Wir fassen die wichtigsten Eckpunkte der EUGH Urteile für Sie zusammen und informieren Sie darüber, was Betroffene nun gegen einen schädigenden Schufa-Bonitätsscore tun können.
Das Verwaltungsrecht (VG) Wiesbaden hatte dem EUGH mit seinem Beschluss vom 01.10.2023 zwei Fragestellungen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Hintergrund des Vorabentscheidungsersuchens waren mehrere Klagen von Verbrauchern gegen die Schufa. Den Verbrauchern wurde nämlich die Kreditvergabe aufgrund einer niedrigen Schufa-Bonität versagt. Sie verlangten daraufhin die Löschung der Einträge, doch stattdessen teilte die Schufa ihnen nur ihren persönlichen Bonitätsscore und die allgemeinen Berechnungsgrundsätze mit. Auf die Frage, aus welchen Daten sich der Bonitätsscore zusammensetze und wie Daten gewichtet werden, hielt sich die Schufa aufgrund ihres Geschäftsgeheimnisses bedeckt. Die Betroffenen legten dann erfolglos Beschwerde beim Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) ein. Daraufhin verklagten die Geschädigten die Schufa vor dem VG Wiesbaden aufgrund ihres Geschäftsmodells des Scorings und der Speicherung von Daten aus öffentlichen Insolvenzregistern.
Das VG Wiesbaden wandte sich zunächst an den EUGH und wollte erfahren, ob der automatisierte Vorgang zur Ermittlung von Wahrscheinlichkeitswerten bezüglich der Zahlungswilligkeit einer Person mit einer automatisierten Entscheidung gemäß Artikel 22 I DSGVO gleichzusetzen sei, wenn eine Übermittlung dieses Score-Werts an Dritte erfolgt und die Entscheidung über den Abschluss oder die Beendigung eines Vertragsverhältnises mit dem betroffenen Verbraucher dadurch wesentlich beeinflusst wird.
Im ersten Verfahren (C-634/21) urteilte der EuGH bezüglich des Score-Werts von Auskunfteien, wie der Schufa. In diesem Geschäftsmodell wird die Kreditwürdigkeit mittels undurchsichtiger Algorithmen berechnet. Dieser automatisierte Vorgang entspreche nicht dem Schutzzweck des Artikel 22 Datenschutzgrundverordnung. Hiernach können personenbezogene Daten nur in Ausnahmefällen für einen vollautomatisierten Prozess verwendet werden, da Banken großen Wert auf das Ergebnis legen und die Betroffenen somit erheblich beeinträchtigt werden können. Algorithmen sollten nicht über das Schicksal von Menschen entscheiden. Daher verbot der EUGH das automatisiere Kreditscoring für alle Auskunfteien im gesamten europäischen Bereich.
In § 31 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) finden sich zwar bereits Regelungen bezüglich des Scorings und Bonitätsauskünften, um den Wirtschaftsverkehr zu schützen. Ob der § 31 BDSG jedoch ausreiche, um als Rechtsgrundlage im Rahmen des Artikel 22 I DSGVO zu fungieren, ließ der EUGH in seiner Entscheidung offen. Der EUGH stellte es Deutschland jedoch frei im Bundesdatenschutzgesetze gemäß des Artikel 22 DSGVO eine Ausnahmeregelung zu dem Verbot des automatisierten Kreditscoring zu kreieren. Zum Zweck des Schutzes der Betroffenen seien aber hohe Anforderungen an solch eine deutsche Norm geknüpft.
Der EUGH urteilte zudem in zwei weiteren Verfahren (C‑26/22 und C‑64/22). So beantwortete das Gericht die Frage des VG Wiesbaden, ob die Schufa Daten aus öffentlichen Registern speichern dürfe. Die Schufa speicherte Restschuldbefreiungen von Personen aus Privatinsolvenzen über einen Zeitraum von 3 Jahren. Diese Informationen zog die Schufa aus öffentlichen Insolvenzregistern, wo diese Daten hingegen nur 6 Monate gespeichert werden dürfen und nach Beendigung eines Insolvenzverfahrenz zu entfernen sind. Die Datenverarbeitung der Schufa verstoße somit gegen die DSGVO. Der Schufa sei es nicht gestattet, die Restschuldbefreiungen länger als das öffentliche Insolvenzregister zu speichern, wo letztendlich die Informationen auch herstammten.
Die Beantwortung der Frage, ob Auskunfteien solche Daten überhaupt parallel speichern dürfen, überließ der EUGH dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. Hierfür wird das VG eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen vornehmen.
Sollte bei der Abwägung des VG Wiesbaden rauskommen, dass eine parallele Speicherung über 6 Monate zulässig ist, steht den Betroffenen immer noch offen, einen Widerspruch gemäß Artikel 21 DSGVO einzulegen oder einen Löschung gemäß Artikel 17 DSGVO zu beantragen. Solange die Schufa nicht das Bestehen zwingender schutzwürdiger Gründe nachweist.
Verbraucher können bisher bereits die Löschung falscher Schufa-Einträge verlangen, die aufgrund mangelhafter Datenübermittlung zustande gekommen sind. Hierfür muss der Geschädigte die Schufa so bald wie möglich telefonisch kontaktieren und die Löschung der falschen Einträge beantragen.
Mit dem Urteilen stärkt der EUGH Verbraucherrechte. Wenn die Schufa künftig die Berechnung eines Kreditscores tätigen will, muss sie vorher um Erlaubnis bei den Betroffenen bitten. Zudem können Betroffene nun ihren negativen Schufa-Eintrag anfechten.
Von der Schufa werden eine Vielzahl von Daten erfasst und gespeichert. Haben Sie vor gegen einen negativen Schufa-Eintrag vorzugehen? Dann können Sie sich gerne an unser Team aus erfahrenen Anwälten von SBS LEGAL richten. Von uns erlangen Sie Informationen zur Löschfrist von Daten bei Auskunfteien und anderen datenschutzrechtlichen Themen. Wir stehen Ihnen bei allen Fragestellungen im Datenschutzrecht zur Seite.
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