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EuGH: Verbraucherschützer dürfen ohne Auftrag klagen


Im Urteil vom 28. April 2022 des EuGH in der Sache Meta Platforms Ireland Limited (ehemals Facebook) gegen den Bundesverband der Verbraucherzentrale geht es um die Einhaltung von Datenschutz-Vorschriften und die Ausübung unlauterer Handlungen gem. § 3a UWG. Ein nicht zu ignorierender Aspekt ist hierbei die (mangelnde) Klagebefugnis des Bundesverbands.

Klagebefugnis des Verbraucherschutz-Verbandes

Datenschutz VerbraucherverbändeInteressant ist an diesem Fall, dass der Bundesverband seine Klagebefugnis im Laufe des Verfahrens verloren haben könnte, weil Art. 80 Abs. 1, 2 DSGVO und Art. 84 Abs. 1 DSGVO in Kraft getreten sind. Der EuGH musste sich mit der Frage beschäftigen, weil sich der Bundesgerichtshof (BGH) unsicher war, ob eine Klagebefugnis gegen die DSGVO verstoßen würde. Konkret ging es um das „App-Zentrum“, wo das Unternehmen Spiele von Drittanbietern platziert. Nutzerinnen und Nutzer würden mit einem Klick auf „Sofort spielen“ automatisch der Übermittlung ihrer Daten an den Spielebetreiber zustimmen.

Art. 80 DSGVO

Die betroffene Person hat das Recht, dass eine Vereinigung in der EU – ohne Gewinnerzielungsabsicht – ihre Rechte, Freiheiten und personenbezogenen Daten schützt, wenn ein dementsprechender Auftrag vorliegt.


Erlaubnis der objektiv-rechtlichen Verfolgung von Verstößen

Es liegt in diesem Fall eine Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG vor. Diese Norm besagt, dass bestimmte Einrichtungen – wozu auch der Verbraucherschutz-Verband gehört – klagen dürfen, weil es nicht um die Durchsetzung von persönlichen Rechten des Betroffenen geht. Hierbei handle es sich vielmehr um eine sich aus § 3 Abs. 1 und § 3a UWG ergebende Verbands-Klagebefugnis aus eigenem Recht, die eine objektiv-rechtliche Verfolgung von Verstößen gegen die Bestimmungen der DSGVO erlaube.

Muss eine konkrete Verletzung der Rechte vorliegen?

Das Ziel der DSGVO – Grundrechte, Grundfreiheiten und personenbezogene Daten natürlicher Personen zu schützen – spricht dafür, dass auch ohne eine konkrete Rechtsverletzung des Betroffenen eine wettbewerbsrechtliche Verbands-Klagebefugnis gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG vorliegen darf. Dadurch soll ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet werden. EU-Länder können bestimmten Einrichtungen erlauben, dass sie ohne Auftrag der Betroffenen Verbandsklagen „zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher“ erheben.

Voraussetzung ist lediglich, dass die Verbraucher unmittelbar subjektive Rechte aus der Verordnung ableiten können, was bei einer Unterlassungsklage des Verbraucherverbandes gegen Facebook (Meta) der Fall ist.


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