Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Informationstechnologierecht & Zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)
T (+49) 040 / 7344 086-0
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Spezialist für Arbeitsrecht, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Im Urteil vom 28. April 2022 des EuGH in der Sache Meta Platforms Ireland Limited (ehemals Facebook) gegen den Bundesverband der Verbraucherzentrale geht es um die Einhaltung von Datenschutz-Vorschriften und die Ausübung unlauterer Handlungen gem. § 3a UWG. Ein nicht zu ignorierender Aspekt ist hierbei die (mangelnde) Klagebefugnis des Bundesverbands.
Interessant ist an diesem Fall, dass der Bundesverband seine Klagebefugnis im Laufe des Verfahrens verloren haben könnte, weil Art. 80 Abs. 1, 2 DSGVO und Art. 84 Abs. 1 DSGVO in Kraft getreten sind. Der EuGH musste sich mit der Frage beschäftigen, weil sich der Bundesgerichtshof (BGH) unsicher war, ob eine Klagebefugnis gegen die DSGVO verstoßen würde. Konkret ging es um das „App-Zentrum“, wo das Unternehmen Spiele von Drittanbietern platziert. Nutzerinnen und Nutzer würden mit einem Klick auf „Sofort spielen“ automatisch der Übermittlung ihrer Daten an den Spielebetreiber zustimmen.
Die betroffene Person hat das Recht, dass eine Vereinigung in der EU – ohne Gewinnerzielungsabsicht – ihre Rechte, Freiheiten und personenbezogenen Daten schützt, wenn ein dementsprechender Auftrag vorliegt.
Es liegt in diesem Fall eine Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG vor. Diese Norm besagt, dass bestimmte Einrichtungen – wozu auch der Verbraucherschutz-Verband gehört – klagen dürfen, weil es nicht um die Durchsetzung von persönlichen Rechten des Betroffenen geht. Hierbei handle es sich vielmehr um eine sich aus § 3 Abs. 1 und § 3a UWG ergebende Verbands-Klagebefugnis aus eigenem Recht, die eine objektiv-rechtliche Verfolgung von Verstößen gegen die Bestimmungen der DSGVO erlaube.
Das Ziel der DSGVO – Grundrechte, Grundfreiheiten und personenbezogene Daten natürlicher Personen zu schützen – spricht dafür, dass auch ohne eine konkrete Rechtsverletzung des Betroffenen eine wettbewerbsrechtliche Verbands-Klagebefugnis gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG vorliegen darf. Dadurch soll ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet werden. EU-Länder können bestimmten Einrichtungen erlauben, dass sie ohne Auftrag der Betroffenen Verbandsklagen „zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher“ erheben.
Voraussetzung ist lediglich, dass die Verbraucher unmittelbar subjektive Rechte aus der Verordnung ableiten können, was bei einer Unterlassungsklage des Verbraucherverbandes gegen Facebook (Meta) der Fall ist.
Datenschutz ist seit einiger Zeit das Thema, das Unternehmen fast täglich mit neuen rechtlichen Herausforderungen konfrontiert. Als Anwalt für Datenschutz befasst sich SBS LEGAL im Datenschutzrecht mit den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und dies nicht nur bei Erstellung der Datenschutzerklärung für Unternehmen aus dem Bereich des Direktvertriebs und des Mittelstandes. Das Datenschutzrecht ist dabei in das IT-Recht integriert, berührt aber zugleich auch das Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht sowie eine Reihe anderer Rechtsgebiete.
Sie brauchen eine Beratung im Datenschutzrecht oder einen Datenschutzanwalt etwa für die Erstellung einer Datenschutzerklärung, den rechtmäßigen Umgang mit Cookies oder Sie sind auf der Suche nach einem TÜV zertifizierten Datenschutzbeauftragten - dann sind Sie bei uns richtig und können unser Anwaltsteam direkt telefonisch über unsere Hotline (040 / 7344086-0), per WhatsApp, via E-Mail (mail@sbs-legal.de) oder durch Verwendung unseres Kontaktformulars am Ende dieser Seite für eine kostenneutrales Erstgespräch erreichen.