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EuGH: Wer Vitamin A sagt, muss nicht auch Retinol sagen


Muss die Vitaminverbindung genannt werden oder reicht das Vitamin selbst aus?

Heutzutage ist es nichts Neues Lebensmittel mit Vitaminen anzureichern, um sie gesünder erscheinen zu lassen. Fraglich ist dabei, ob im Zutatenverzeichnis der Oberbegriff des „Vitamin X" alleine aufgelistet werden darf oder muss ausschließlich die Vitaminverbindung dort stehen? Mit dieser Frage befasste sich der EuGH in seinem Urteil vom 24.03.2022 (Rs. C-533/20). Nach Art. 18 II VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMP/) müssen Zutaten mit ihrer besonderen Bezeichnung aufgelistet werden. So darf beispielsweise Vitamin D  nur in Form von Ergocalciferol oder Cholecalciferol und Vitamin A in Form von Retinylpalmitat, Retinylacetat, ß-Carotin oder Retinol hinzugefügt werden. Letztere Vitaminverbindung wurde jedoch von einem ungarischen Unternehmen auf seiner Margarine (Flóra ProActiv) nicht genannt. Stattdessen gab das Unternehmen nur an, dass die Margarine mit Vitamin A und D angereichert sei. Von der ungarischen Lebensmittelaufsicht wurde dies als unzureichend angesehen. Sie forderte von dem Unternehmen durch einen Bescheid die konkrete Vitaminverbindung, die dem Lebensmittel zugesetzt wurde, anzugeben. In diesem Fall also nicht nur Vitamin A, sondern auch Retinylpalmitat, Retinylacetat, ß-Carotin oder Retinol. Nachdem das ungarische Unternehmen erstinstanzlich erfolgreich dagegen geklagt hatte, legte der ungarische oberste Gerichtshof die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.


EuGH entscheidet jedoch zugunsten des ungarischen Unternehmens

Der EuGH aber entschied, dass nicht die konkrete Vitaminverbindung (Retinol & Co.), sondern bloß das Vitamin selbst angegeben werden müsse. Also nur Vitamin A oder D in diesem Fall. Die Lebensmittelkennzeichnung erfolge nämlich nach der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV). Hiernach sei ein Vitamin eine Zutat, da es die Voraussetzungen hierfür erfülle. Einkauf, Vitamin, VerbraucherschutzNach der Anreicherungs-VO (EG) Nr. 1925/2006 sei die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln mit Vitaminzusatz vorgeschrieben. Dabei werde auf Artikel 30 I LMIV verwiesen, um zu klären, welche Angaben man konkret tätigen müsse. So sei es obligatorisch, dass vorhandene Mineralstoffe oder Vitamine aufgeführt werden. Die Vitaminverbindungen bleiben dabei aber unerwähnt. Wie das Vitamin konkret bezeichnet werden müsse, sei aus dem Zutatenverzeichnis nicht zu entnehmen. In Artikel 17 I LMIV heiße es jedoch, dass die jeweilige Zutat mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung benannt werden solle. Hierunter falle eine Vitaminverbindung jedoch nicht. In der LMIV steht auch der  Verbraucherschutz an erster Stelle. Daher sollen Zutatenbezeichnungen für den Verbraucher auch leichter verständlich gemacht werden. Die meisten Verbraucher können mit einer Vitaminverbindung nichts anfangen. Aus diesem Grund reiche es aus, so der EGH, bloß das Vitamin auf dem Lebensmittel zu nennen. Wer Vitamin A sagt, muss also nicht auch zwingend Retinol sagen. Wir, als Anwalt für Lebensmittelrecht, helfen Ihnen da gern und jederzeit weiter!


EuGH Entscheidung umgeht eine normative Irreführung bei der Gesetzesauslegung

Diese Auffassung des EuGH vertritt der Arbeitskreis Lebensmittel chemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) bereits seit 2019. In einer Stellungnahme ließen sie damals nämlich verlauten, dass die aufgeführten Bezeichnungen für Vitamine aus der Anreicherungs-VO (EG) Nr. 1925/2006 als mögliche Bezeichnungen angesehen werden und nicht etwa als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen. Damit reiche die verkehrsübliche Bezeichnung für das Lebensmittel, wie beispielsweise  „Vitamin X“, aus. Eine weitere Erläuterung in Form von z. B. Retinylpalmitat, Retinylacetat, ß-Carotin oder Retinol sei obsolet.

Die Entscheidung des EuGH bestätigt damit die bereits herrschende Praxis im deutschen Rechtsraum und umgeht eine normative Irreführung bei der Gesetzesauslegung der Anreicherungs-VO (EG) Nr. 1925/2006 und der LMIV. Anders sieht es aus, wenn eine Vorschrift existiert die genau vorschreibt wie das irreführende Kennzeichnungsverfahren zu handhaben ist: So wie im Fall der Kulturchampignons, die mit „Ursprungsland: Deutschland“ gekennzeichnet wurden, obwohl sie sich 30 Tage in den Niederlanden und Belgien aufgehalten haben und sich bloß am Erntetag innerhalb Deutschlands befunden hatten. Die Ursprungsangabe findet ihre Definition - nach der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation (EU) Nr. 1308/2013 - im Zollrecht. Dort wird vorgeschrieben, dass eine Pflanze stets dort ihren Ursprung hat, wo sie einst geerntet wurde. Selbst wenn sie den Rest ihres Lebens im Ausland zugebracht hat, ändert dies nichts an ihrem Ursprungsort. Dies lässt sich aus der Vorgabe im Zollindex herleiten. Im Vitamin-Fall war hingegen aus beiden Verordnungen nicht eindeutig zu schlussfolgern, auf welche Weise die Vitaminkennzeichnung im Zutatenverzeichnis eines Lebensmittels zu erfolgen hat.


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