SBS Firmengruppe Logos

| Wettbewerbsrecht

EuGH: Werbung mit Preisermäßigung muss transparent sein


Die Preisgabenrichtlinie bezweckt die Stärkung von Verbraucherrechten 

Gerade in Zeiten der Krisen schauen Konsumenten noch stärker auf den Preis als ohnehin schon. Dies wissen auch die Discounter und werben in ihren Prospekten gezielt mit Schnäppchen. Jedoch entspricht nicht jede Werbung der Wahrheit. 

Um Ordnung in die Flut von Angeboten zu bringen, novellierte der europäische Gesetzgeber die Preisangabenrichtlinie (RL 98/6/EG), die am 28.05.2022 in Kraft trat. Doch leider mit weniger Erfolg, als erhofft. Die Unternehmen sind recht erfinderisch dabei geworden, die Bestimmungen dieser Richtlinie zu umgehen, indem sie beispielsweise gerne falsche Preissenkungen tätigen. 

Am 26.09.2024 (C-330/23) entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Klage gegen Aldi Süd, dass die in einer Rabattwerbung beworbenene Preisermäßigung sich auf den niedrigsten Preises der letzten 30 Tage beziehen muss. Wiederum reiche es nicht aus, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bloß zu benennen oder auf den zuletzt geforderten höheren Preis Bezug zu nehmen. Es liege ansonsten ein Verstoß gegen Unionsrecht vor.

Das Urteil des EuGH sorgt für mehr Transparenz sowie die Stärkung der Verbraucherrechte. Verbraucher werden somit nicht länger in die Irre geführt, indem falsche Preisermäßigungen durchgeführt werden, wo der Preis erst erhöht und dann wieder gesenkt wird. Solch eine irreführende Werbung darf in einem fairen Wettbewerb nicht sein.


Verbraucherzentrale störte sich an der Werbung mit einer angeblichen Preisermäßigung 

Im vorliegenden Fall hatte Aldi Süd in seinem wöchentlichen Werbeprospekt mit Rabatten geworben. Aldi Süd hatte den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als Fußnote referiert. Der letzte Verkaufspreis war durchgestrichen und neben dem nun beworben Preis zu finden. Innerhalb einer kleinen, abgebildeten Deutschlandflagge stand zudem die prozentuale Preisermäßigung sowie die Bezeichnung Preis-Highlight.

Hieran störte sich die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Sie sah in dieser Vorgehenweise die Vortäuschung einer Preissenkung, da der Preis kurz zuvor angehoben worden war. Aldi Süd müsse die Preisermäßigung anhand des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnen. Es sei nicht ausreichend Bezeichnungen wie Preis-Highlight zu verwenden oder den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bloß im Kleingedruckten zu benennen. Die Verbraucherzentrale meinte, dass solch ein Verhalten die Interessen der Verbraucher schädige und unlauter sei. Sie klagte gegen Aldi Süd auf Unterlassung vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf. Das LG Düsseldorf beschloss das Verfahren auszusetzen und vorerst dem EuGH Fragen bezüglich der Auslegung der  Preisgabenrichtlinie zur Vorabentscheidung vorzulegen. So wurde der EUGH befragt, ob ein in Prozent beworbener Rabatt nur auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage verweisen dürfe. Des Weiteren sollte der EuGH klären, ob die Bezeichnung Preis-Highlight, die zur Bewerbung eines Rabatts genutzt wurde, auf den früheren niedrigsten Preis Bezug nehmen müsse.

Der EuGH urteilt zugunsten der Verbraucher

Der EuGH teilte eine ähnliche Auffassung wie das LG Düsseldorf. Die Preisgabenrichtline bezwecke eine Verbesserung der Verbraucherinformationen. Die Sicherung des Verbraucherschutzniveaus sei nämlich primär wichtig. Die Preise für beworbene Produkte müssen transparent und unmissverständlich angegeben werden. Nur so können Verbraucher eine fundierte Entscheidungen treffen. Daher müssen Händler, die eine Preisermäßigung in Form einer Werbeaussage oder eines Prozentsatz tätigen, den Rabatt anhand des niedrigsten Preises letzten 30 Tage berechnen. Es reiche von Aldi Süd nicht aus, in der Werbung den letzten niedrigsten Preis ausschließlich als Information zu erwähnen. Den Händler sei es zu untersagen, die Verbraucher in die Irre zu führen, indem sie Preise vor solchen Rabattaktionen erhöhen und dann wieder senken, um eine Ermäßigung vorzutäuschen.

Das LG Düsseldorf stützte sich im Folgenden auf das Urteil des EuGH und entschied am 31.10.2024 (C-330/23), dass Unternemen ihre Werbung mit Rabatten zukünftig nachvollziehbarer gestalten müssen.  Zuletzt hatte das OLG Nürnberg am 24.12.2024 (Az. 3 U 460/24 UWG) in einem ähnlichen Fall entschieden. Zweifelsohne orientierte sich das OLG ebenfalls an der Entscheidung des EuGH.


SBS LEGAL – Kanzlei für Wettbewerbsrecht in Hamburg

Wurden Sie aufgrund einer Handlung Ihres Unternehmens abgemahnt? Dann sind Sie richtig bei uns! Unsere erfahrenen Anwälte von SBS LEGAL haben jahrelange Erfahrung mit Abmahnungen und stehen Ihnen mit ihrer Expertise Wettbewerbsrecht zur Seite. Unser Team berät Sie fachlich kompetent in allen Belangen des Wettbewerbsrechts und auch darüber hinaus. Dies umfasst die Prüfung, ob die wettbewerbsrechtliche Mahnung fundiert ist und tatsächlich ein vermeintlicher Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vorliegt. Zusätzlich beraten wir Sie bei der Durchsetzung und Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und vertreten Sie im einstweiligen Verfügungsverfahren oder anderen wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahren.

Haben Sie noch Fragen zum Wettbewerbsrecht?

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.



Zurück zur Blog-Übersicht