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EuGH: Werbung nur unter Angabe der Voraussetzungen


Der Online-Handel ist ein großes Feld und enthält viele rechtliche Regelungen, die beachtet werden müssen. So ist es auch im folgenden Fall. Der EuGH hat in seinem neuen Urteil festgelegt, dass die Werbung mit der Aussage, dass dies auf Rechnung möglich sei nicht zulässig ist, wenn nicht eine Angabe der Voraussetzungen dafür erfolgt. Mehr dazu im folgenden Artikel.

Die streitgegenständliche Werbung

Im vorliegenden Fall ging es um das bekannte Modeunternehmen Bonprix, welches auf seiner Website mit dem Slogan „Bequemer Kauf auf Rechnung“ geworben hat. Der scheinbar harmlose Hinweis auf die mögliche Zahlungsart wurde dabei zu einem rechtlichen Streitfall, der bis zum EuGH reichte. Die Verbraucherzentrale kritisierte dies damals, da eine Irrführung nach dem Wettbewerbsrecht vorliegt. Es würde mit der Aussage unlautererweise ausgedrückt werden, dass jeder auf Rechnung zahlen kann. Dies war allerdings nicht so, denn die Zahlung auf Rechnung war von dem Ergebnis einer Bonitätsprüfung abhängig. Dies wurde aber erst im weiteren Bestellprozess offenbart. Zudem würde ein Verstoß gegen § 6 I Nr. 3 TMG vorliegen, welcher verlangt, dass bei Angeboten zur Verkaufsförderung die Bedingungen leicht zugänglich gemacht und klar angegeben werden müssen.

Die Vorinstanzen sehen keine unerlaubte Werbung

Während das LG und OLG Hamburg der Auffassung waren, dass die betreffende Norm keine Anwendung findet und dies damit argumentiert hat, dass der Kauf einer Ware auf Rechnung dem Käufer keinen geldwerten Vorteil verschaffen würde und damit die Werbeaussage kein "Angebot zur Verkaufsförderung" im Sinne der Norm sei, sieht der EuGH das anders. Der BGH wendete sich an den EuGH mit der Frage, ob die Werbung mit einer Zahlungsmodalität ein „Angebot zur Verkaufsförderung“ darstellt. Der Grund liegt darin, dass die Norm selbst aus einer unionsrechtlichen Vorgabe aus Art, 8c der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) stammt und der BGH wissen wollte, was der EuGH mit „Angebot zur Verkaufsförderung“ meinte und bezwecken wollte.

EuGH sieht Voraussetzungen erfüllt

Der EuGH sieht vorliegend (EuGH, 15. Mai 2025 – C-100/24) ein Angebot zur Verkaufsförderung als gegeben an, denn dies sei der Fall, wenn die Zahlungsmodalität dem Kunden einen objektiven und sicheren Vorteil verschaffe, der sein Verhalten bei der Kaufentscheidung beeinflussen kann. Der Vorteil besteht schon dann, wenn der Käufer einen Zahlungsaufschub und damit einen Liquiditätvorschuss gewährt wird. Der EuGH führt dazu zudem auf, dass der Vorteil auch in der reinen Bequemlichkeit bestehen kann, denn wichtig sei nur, dass die Kaufentscheidung des Kunden beeinflusst wird. Dies bejaht der EuGH im vorliegenden Fall.

"Der Adressat einer Werbeaussage, in der auf eine spezifische Zahlungsmodalität hingewiesen wird, muss über die besonderen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme informiert werden, sobald er auf die Verkaufs-Website zugreift". 

Es müsste folglich nach dem EuGH, der Kunde auf Anhieb erkennen können, dass ihm ein Vertragsabschluss wahrscheinlich verwehrt wird, wenn das Ergebnis der Bonitätsprüfung zu seinen Ungunsten ausfällt.

Was bedeuten diese Voraussetzungen für die Zukunft

Die Entscheidung des EuGH macht deutlich, dass genau darauf geschaut werden sollte, mit welchem Wortlaut geworben wird und das alle Einschränkungen schon in der Werbung genannt werden müssen. Es ist nicht ausreichend, wenn auf die AGB verwiesen wird oder die Informationen erst im weiteren Bestellprozess auftauchen. Denn das Urteil verlangt Transparenz dort, wo bislang oft nur mit Anreizen geworben wurde. 

Das Urteil des EuGH reiht sich ein in eine Reihe von Urteilen, welche stärkeren Schutz der Verbraucher im Online-Handel fordern und daher strenge Maßstäbe zugrunde legen. Unternehmen sollten daher stets darauf achten, ob alle Informationen angegeben werden und sich besonders offen ihren Kunden gegenüber zu präsentieren. Die Offenheit kann dabei durchaus auch Vertrauen schaffen und so auch dem Unternehmen dienen.


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