| Lebensmittelrecht, Markenrecht
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CBD. Es ist aktuell schier unmöglich an diesen 3 Buchstaben vorbeizukommen.
Wir finden sie auf Cremes, in Kleidung oder als Nahrungsergänzungsmittel in Kaugummis, Ölen, in Müslis, Tee und Kaffee. Oder wie wär’s mit einem Cannabis Drink zur Happy Hour? - Einem „CBDrink“?!
Diesen Begriff hätte nämlich ein Markenanmelder nur zu gern für sich allein genutzt und geschützt, der den „CBDrink“ als Wortmarke für Nahrungsergänzungsmittel anmelden wollte. Das europäische Markenamt EUIPO wies dies jedoch zurück.
Denn CBDs führen heute kein Nischenleben mehr und für den wesentliche Teil an relevanten Verbrauchern sind sie auch kein Fremdwort, sondern stehen als Abkürzung für Cannabidiole. Das Gleiche gilt für das anglizistische Wort „Drink“.
Das sahen auch die europäischen Markenrechtsverwaltungsbeamten so.
Beides in Kombination - der „CBDrink“ - erklärt sich für den allgemein relevanten Verbraucher wohl von selbst: Ein Cannabidioler Drink - und sei daher nicht zu beanspruchen - heißt: nicht eintragungskräftig.
Nach Auffassung der EUIPO sei die beantragte Marke des „CBDrink“s also viel mehr eine sich selbst erklärende Beschreibung des Produkts, als eine zu beanspruchende Marke. Hierbei ist zu begrüßen, dass sich jedenfalls die Markenbeamten anscheinend ausreichend mit dem Begriff „CBD“ auseinandergesetzt und vertraut gemacht haben und somit selbst wissen, dass CBD für Cannabidiole steht.
Bedenklich ist, ob der Großteil der eigentlichen Zielgruppe, die breite Masse an Internetnutzern, dies teilt. Daher kann die Auffassung der EUIPO leider nicht geteilt werden.
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