SBS Firmengruppe Logos

| Kryptorecht, Markenrecht

EUIPO-Leitlinien zur Eintragung virtueller Waren und NFT's


Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante ist für Eintragung der Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmackmuster zuständig. Geschmacksmuster bedeutet in diesem Zusammenhang einfach nur „Design“ und ist ein Recht, dass der Inhaber hat, um bestimmte Erscheinungsformen exklusiv Nutzen zu dürfen. Dazu gehören beispielsweise auch die Linien oder Farben eines Produkts.

Die Europäische Union (EU) hat unter Umständen auch Interesse an einem eigenen Design und möchte hierfür ein gewerbliches Schutzrecht besitzen. Für die EU gilt dann der Begriff: Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Wie die Markenanmeldung funktioniert, haben wir bereits für Sie in einem anderen Beitrag erklärt. Welches Interesse die EU an einem Geschmacksmuster haben könnte und was dieses Verfahren mit virtuellen Waren und NFT’s zu tun hat, erfahren Sie in folgendem Beitrag.

Nizza-Klassifizierungen im Überblick

Klassifizierung von NFT's und virtuellen Waren EU MarkenrechtDas Markenrecht muss sehr viele Bereiche abdecken. Hierfür ist ein geordnetes Verfahren erforderlich, um den Überblick nicht zu verlieren. Deswegen gibt es die sogenannten Nizza-Klassen. Man kann dadurch die Waren und Dienstleistungen übersichtlich in verschiedene Oberbegriffe unterteilen. In der Vergangenheit gab es öfter Schwierigkeiten, diverse Blockchain- und Kryptoprojekte zu klassifizieren. Das Markenrecht war auf die Web3-Anwendungen leider noch nicht richtig eingestellt. Jedoch ist die Absicht der EUIPO, sich dieses Mal schneller anzupassen, echt lobenswert.                                                    

Aktuell gibt es 45 Nizza-Klassen (Stand: 11. Ausgabe, ab Januar 2022). Hiervon sind 34 Klassen für Waren, und 10 Klassen für Dienstleistungen bestimmt. Diese können auf der Website des deutschen Patent- und Markenamtes eingesehen werden. Hier finden Sie ein paar wenige Nizza-Klassen:

  • Klasse 7: Maschinen, Verkaufsautomaten, Motoren und Triebwerke (etc.)
  • Klasse 9: Geräte zur Übertragung von Daten, Computersoftware, herunterladbare Medien, leere digitale oder analoge Aufzeichnungs- und Speichermedien, Computer (etc.)
  • Klasse 15: Musikinstrumente (etc.)
  • Klasse 20: Möbel, Spiegel (etc.)
  • Klasse 28: Spiele, Spielwaren, Videospielgeräte (etc.)
  • Klasse 34: Tabak (etc.)
  • Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware (etc.)

ALLE Klassifikationen einer Markenanmeldung - Welche Markenklassen gibt es?


Anmeldung der Marke: Besonderheiten

Damit Ihre Marke Markenschutz erlangt, beispielsweise der Name, das Logo oder ein bewegendes Zeichen, muss es im Markenregister angemeldet sein. Die Waren und Dienstleistungen, für die das Kennzeichen geschützt sein soll, müssen ebenfalls angegeben werden.

Geben Sie hierfür auch Bereiche an, die eventuell erst später relevant werden, da eine einmal angemeldete Marke im Nachhinein nicht erweitert, geändert oder ergänzt werden darf!

Freihaltende Zeichen sind nicht erlaubt. Damit sind bei Blockchain-Projekten solche Begriffe gemeint, die lediglich die Begriffe „Token“ oder „Blockchain“ beinhalten.

Sie müssen ein Blockchain- und Krypto-Werte-spezifisches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angeben. Zwar sind Kryptowerte noch neu und die damit verbundenen Dienstleistungen sind gerade erst im Kommen, aber viele Blockchain-Marken konzentrieren sich auf die Nizza-Klasse 42 (= Datenspeicherung über eine Blockchain“ oder „Datenzertifizierung über eine Blockchain“).


Klassifizierung virtueller Waren

Das Hauptaugenmerk liegt in diesem Fall auf Klasse 9. Es geht darum, den Anforderungen an die Markenregistrierung virtueller Güter gerecht zu werden.  Jedoch soll hier noch folgender Wortlaut ergänzt werden: „Herunterladbare, durch Non-Fungible-Token authentifizierte digitale Dateien.“ Dadurch wird es leichter, die wachsende Anzahl von Marken in diesem Bereich einzutragen.

Problematisch wird es allerdings dann, wenn der Wortlaut nicht mehr genau passt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es virtuelle Waren gibt, die nur im Internetbrowser benutzt werden können, jedoch nicht herunterladbar sind. Ein Lösungsvorschlag wäre, diese Anwendungen dann in Klasse 42 einzuteilen. So hat man es mitunter auch bei dem Blockchain Projekt „Aura SaaS“ gemacht. Außerdem ist es im Metaverse üblich, dass die Waren nicht nur zur Verfügung gestellt werden, sondern auch darüber hinaus genutzt werden können. Deswegen ist auch hier eine Einteilung in Klasse 42 vorzugswürdig.

Das Metaverse ist nur ein Oberbegriff für digitale Plattformen, in welchen die Menschen der wirklichen Welt entfliehen und sich der virtuellen Welt hingeben können. Hier kann man Spiele spielen oder Konzerte besuchen oder einfach mit Freunden Zeit verbringen. Je größer das Metaverse wird, desto schneller braucht es eine sichere Zuordnung der virtuellen Produkte zu ihren jeweiligen Inhabern oder Besitzern. Hiermit sind auch die berühmten NFT’s gemeint.

Klassifizierung von NFT’s

Bei NFT’s wird es ähnlich ablaufen. Wenn es sich lediglich um eine Ware im digitalen Bereich handelt, wird man Klasse 9 einsetzen können. Es kann aber vorkommen, dass man NFT’s zur Zertifizierung von Waren benutzt, die man im realen Leben verwendet. Dann liegt eine Schnittstelle zwischen digitaler und realer Welt vor. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum hat hierfür noch keine Lösung gefunden. Jedoch ist so eine Frage auch sehr kompliziert, da man im NFT-Recht strikt zwischen Urheberrecht, Eigentumsrecht und Nutzungsrecht unterscheiden muss. Für Bekleidungsware ist die Klasse 25 zuständig. Jedoch muss für den Code des NFT’s die Klasse 9 herangezogen werden, da es sich um Daten handelt. Wie man in Zukunft die NFT’s effizient einteilt, bleibt abzuwarten. Unsere Anwälte helfen Ihnen auch beim Schutz und bei der Eintragung von Non-Fungible-Tokens (NFT) als Marke. Hierdurch erlangen Sie im Wettbewerbsrecht einen beachtlichen Vorsprung und können sich gegen Verletzungen effektiv schützen.



SBS Legal – Anwalt für Kryptorecht

Holen Sie sich Unterstützung von einem Anwalt für Kryptorecht. Als Kanzlei für Kryptorecht betreuen unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater seit mehreren Jahren IT-Projekte auf Basis der Blockchain-Technologie, Mining-Unternehmen, Initial-Coin-Offerings (ICO), Bitcoin-Händler- und -Vermarkter, Exchanges, Kryptowährungen akzeptierende Handelsplattformen, ebenso wie neu entstehende Krypto-Währungen und NFTs. Bei den Unternehmen und Communities, welche diese Leistungen anbieten, handelt es sich grundsätzlich um international ausgerichtete Akteure, die sich regelmäßig mit den sehr restriktiven deutschen aber auch internationalen Regularien auseinanderzusetzen haben.

Seit den Jahren 2019/2020 werden zudem immer neue Nutzungsmöglichkeiten aus der Kryptowelt auch der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt. Zu erwähnen sind hier insbesondere die dezentralisierten Finanzmärkte (DeFi), Non-Fungible-Token (NFTs) und das Metaverse. Einhergehend mit den neuen Fin-Tech-Anwendungen stellt sich unserem Kryptorechts-Team stets die Frage, welche Rechtsfolgen mit DeFi, NFTs oder Metaverse verknüpft sind. Dies führte bereits dazu, dass wir das Kryptorecht in Unterbereiche wie etwa dem Metaverse-Recht untergliedert haben.

Unsere Kanzlei bietet bei der Begleitung neben der beratenden Tätigkeit beim Aufsetzen von IT-Projekten insbesondere eine rechtlich fundierte Expertise bei der Auseinandersetzung mit Aufsichtsbehörden ebenso wie in gerichtlichen Streitigkeiten. Unsere Kanzlei verfügt für diese forensische Tätigkeit in einer Vielzahl von Ländern über ein Netzwerk von spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien, um eine flächendeckende internationale Betreuung zu gewähren.

Noch Fragen zum Thema NFT und Kryptowährungen?

Kontaktieren Sie SBS LEGAL direkt und sofort und wir finden eine Lösung für Ihr Anliegen. Sie erreichen uns auf vielen Wegen, wie z. B. per Mail, via WhatsApp, per Telefon oder auf Facebook, Instagram und Youtube.

SBS Legal – Anwalt für Markenrecht

Sie möchten eine Marke anmelden, eine Markenanmeldung vorab prüfen, einen Markenlizenzvertrag erstellen, eine Markenrechtsverletzung abmahnen, eine einstweilige Verfügung im Markenrecht erwirken oder eine markenrechtliche Schadensersatzklage erheben. Dann Sie bei SBS LEGAL genau richtig. Für Anfragen für eine Rechtsberatung im Markenrechtstehen wir Ihnen mit unserem erfahrenen Fachanwälten und Anwälten für Markenrecht sehr gerne zur Verfügung. Unser Team berät Sie fachlich versiert und kaufmännisch zielorientiert in allen Belangen des Markenrechts. Wir freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht