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| IT-Recht
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► Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen
Für den Abschluss einer Vielzahl von Verträgen können Vertragsbedingungen vorformuliert werden. Hierbei handelt es sich um Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die bei wirksamer Einbeziehung für alle Vertragspartner gleichermaßen gelten. So wird ein individueller Vertrag (Hauptvertrag) geschlossen, der seine Rahmenbedingungen durch AGB erfährt.
Speziell auf dem Gebiet des IT-Rechts wurden für den Abschluss von IT-Verträgen mit Behörden die ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Informationstechnik entwickelt, die sog. EVB-IT. Diese EVB-IT stellen quasi ein Äquivalent zu üblichen zivilrechtlichen AGB dar. Auch sie sollen Individualverträgen einen Rahmen geben.
Die EVB-IT werden regelmäßig mit den Interessenverbänden der IT-Wirtschaft (zurzeit Bitkom) ausgehandelt und veröffentlicht.
Dabei sind verschiedene Vertragstypen der EVB-IT zu unterscheiden, die wir nachfolgend auflisten und erläutern:
Die EVB-IT werden (bei wirksamer Einbeziehung) Bestandteil des abgeschlossenen Hauptvertrages.
Sie dienen der Klarheit beider Vertragspartner über die Einzelheiten des vereinbarten Hauptvertrages sowie über die Folgen, die sich daraus für beide Vertragsparteien ergeben. Zudem regeln sie Vertragsdetails, die nicht in dem Hauptvertrag stehen.
Folglich dienen sie der Rechtssicherheit über den genauen Gegenstand und Leistungen der Vertragsparteien. Der Inhalt eines auf dem Gebiet des IT-Rechts geschlossenen Vertrages wird dadurch detaillierter geregelt.
Einen großen Anwendungsbereich der oben aufgelisteten EVB-IT Vertragstypen machen dabei die beiden Formen des Systemvertrages aus. Unterschieden wird zwischen dem EVB-IT Systemvertrag und dem EVB-IT Systemlieferungsvertrag.
Beim EVB-IT Systemvertrag liegt die vertragliche Leistung in der Erstellung eines IT-Systems, es geht also vor allem um individuelle Anpassung (dazu kann auch die Erstellung von Individualsoftware gehören) mit werkvertraglichem Charakter. Beim EVB-IT Systemlieferungsvertrag liegt die vertragliche Hauptleistung in der Lieferung von Standardsystemkomponenten, somit liegt der Schwerpunkt hier auf dem Kaufvertragsrecht.
Welcher der beiden Vertragstypen vorliegt, bemisst sich unter anderem an dem Wert der Anpassungsleistung. Daneben liegt auch dann ein Systemvertrag vor, wenn die Anpassungsleistung so entscheidend ist, dass das IT-System ohne sie durch den Auftraggeber nicht oder nicht sinnvoll nutzbar ist oder wenn es sich dabei um die Erstellung von Individualprogrammierungen handelt. In einem solchen Fall steht der werkvertragliche Charakter des (individuell) geschuldeten Erfolges im Vordergrund, so dass die Anwendung des Werkvertragsrechts vertretbar ist. Demgegenüber liegt ein Systemlieferungsvertrag vor, wenn als Schwerpunkt des Vertrages die Lieferung von Systemkomponenten vereinbart wurde, die zusammen ein IT-System bilden, und wenn dabei die Herstellung der Betriebsbereitschaft nicht im Mittelpunkt der Leistung steht.
Weitere Hinweise zu Software-Verträgen erhalten Sie in unserem Blog-Eintrag zu ‚Software-Verträgen‘.
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