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EWKFondsG: Welche Produkte und Personen sind betroffen?


Seit dem 01.01.2024 gilt in Deutschland das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG). Das EWKFondsG verpflichtet Hersteller, die Einwegplastikprodukte herstellen, sich zu registrieren und einen gewissen Betrag in Fonds einzuzahlen. Was genau die Ziele vom Gesetz sind, welche Produkte betroffen sind, wer alles unter den Herstellerbegriff fällt und warum auch Online-Händler betroffen sind, im folgenden Artikel.

Das Ziel vom EWKFondsG

Das EWKFondsG setzt Artikel 8 Absatz 1 bis 7 und Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/904 um und soll in erster Linie die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt schützen. Es soll für weniger Umweltverschmutzung gesorgt werden, indem nicht nachhaltige Plastikprodukte unattraktiver werden. Dadurch soll auch die Sauberkeit des öffentlichen Raums gefördert werden und Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit vermieden und verringert werden. Auf der anderen Seite sollen nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe gefördert werden. Dafür sieht das Gesetz und die Richtlinie verschiedene Maßnahmen vor, wie zum Beispiel die Verbrauchsminderung von Einwegkunststoffartikeln, aber auch eine erweiterte Herstellerverantwortung (Artikel 8 Einwegkunststoffrichtlinie). 

Die Umsetzung vom EWKFondsG

Die mit dem Gesetz verfolgten Ziele sollen dadurch umgesetzt werden, dass Hersteller verpflichtet werden, eine Einwegkunststoffabgabe in entsprechende Fonds zu zahlen. Mit den Mitteln aus den Fonds sollen unter anderem Sammlungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungskosten beglichen werden, welche im Zusammenhang mit Einwegkunststoffprodukten entstehen. Wie die Gelder ausgezahlt werden, soll nach einem Punktesystem entschieden werden. Die Höhe der Abgabe, die ein Hersteller zu zahlen hat, richtet sich nach dem jeweiligen Produkt und dessen Art. 

Die sich ergebenen Pflichten 

Der Fond wird ab dem 01.01.2024 zusammen mit dem Register für Hersteller und Anspruchsberechtigte digital über die Einwegkunststoff-Plattform DIVID bereitgestellt. Die Abgabepflicht beginnt am 01.01.2024 und ist im Jahr 2025 für die im Jahr 2024 in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte zu zahlen. Wie hoch der zu zahlende Betrag ist, bestimmt das Umweltbundesamt (UBA) anhand der Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV), welche ebenfalls am 01.01.2024 in Kraft tritt. Die Höhe der Abgabesätze wird regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, von einer dafür zuständigen Kommission überprüft. Die erste Überprüfung der Abgabesätze erfolgt zum 01.01.2026.

Die betroffenen Personen

Das Gesetz richtet sich an die Hersteller von Produkten aus Einwegkunststoff. Was als Hersteller im Sinne des Gesetzes gilt, führt das EWKFondsG in § 3 Nr. 3 auf, da heißt es, Hersteller ist:

jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die

a) im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich von Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellt oder

b) nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 mittels Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer verkauft

Das Gesetz fasst demnach den Herstellerbegriff weiter und schließt auch Importeure mit in diese Definition ein und auch Online-Händler, sind durch die Regelung zu Fernabsatzverträgen betroffen.

Die Auswirkungen für Online-Händler

Das Einwegkunststofffondsgesetz betrifft in erster Linie die Hersteller, da es ihnen eine Pflicht auferlegt. Allerdings hat das Gesetz auch Auswirkungen auf den Online-Handel, denn Online-Händler müssen sicherstellen, dass die Hersteller die betroffenen Produkte auch tatsächlich registriert haben. Liegt keine Registrierung vor, dürfen die Produkte nicht angeboten werden, es sei denn, der Online-Händler lässt sich selbst als Hersteller registrieren. Verstöße gegen das Einwegkunststofffondsgesetz können zu Bußgeldern und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen führen, denn jeder am betroffenen Markt muss sich an diese Vorschriften halten, da sonst ein unfairer Wettbewerbsvorteil vorliegen würde. Wir als Kanzlei für Wettbewerbsrecht beraten Sie gerne bei weiteren Fragen.

Die betroffenen Produkte

Es gibt Produktkategorien, welche als Einwegkunststoffprodukt gelten und so von dem Gesetz betroffen sind. Dazu zählen:

  • Lebensmittelbehälter, wie Boxen mit oder ohne Deckel, welche für Lebensmittel gedacht sind, die nicht mehr erhitzt werden müssen, sondern direkt verzehrt werden können. In der Regel kann aus dem Behältnis verzehrt werden oder dieser mitgenommen werden.
  • Tüten und Folienverpackungen, welche aus flexiblem Material hergestellt werden und ebenfalls dazu dienen, dass Lebensmittel unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus zu verzehren, ohne dass es weitere Zubereitung bedarf.
  • Leichte Kunststofftragetaschen, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden und eine Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern haben.
  • Getränkebehälter aus Plastik mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, einschließlich ihrer Verschlüsse. Keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff.
  • Getränkebecher, einschließlich ihrer Deckel.
  • Feuchttücher, für Körper- und Haushaltspflege.
  • Luftballons, ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.
  • Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.

SBS LEGAL - Kanzlei für Wettbewerbsrecht 

Wenn Sie von dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) betroffen sind oder sich unklar sind, ob Sie betroffen sind oder was Sie tun sollen und können, dann melden Sie sich gerne. Als Wirtschaftskanzlei kümmern wir uns gerne um alle Belange aus dem Wettbewerbsrecht und auch darüber hinaus, wie beispielsweise im Vertriebsrecht. Möchten Sie wissen, ob Sie gegen irgendein Recht verstoßen und Ihnen eine Abmahnung drohen kann? Wollen Sie eine Abmahnung abwehren oder selbst erheben? Wollen Sie eine einstweilige Verfügung erwirken? 

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