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Exportkontrolle bei KI-Modellen: Risiken für Unternehmen


Der Zugang zu zwei neu eingeführten KI-Modellen von Anthropic wurde offenbar durch eine Anordnung der US-Regierung erheblich eingeschränkt. Nach mehreren Berichten zufolge reagierte das Unternehmen mit einer umfassenden Aussetzung der Modelle für ausländische Nutzer.

Hintergrund sollen Vorgaben zur Exportkontrolle und eine sicherheitspolitische Bewertung der US-Behörden sein. Der Vorgang wirft damit grundsätzliche Fragen auf, wie staatliche Entscheidungen die internationale Verfügbarkeit leistungsfähiger KI-Systeme beeinflussen können. Mehr dazu erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.


Was ist bei Anthropics Modellen Fable 5 und Mythos 5 passiert?

Nach Darstellung von Anthropic verlangte die US-Regierung am 12. Juni 2026, den Zugang zu Claude Fable 5 und Claude Mythos 5 für ausländische Staatsangehörige zu unterbinden – unabhängig davon, ob sie sich innerhalb oder außerhalb der USA befanden; erfasst sein sollten auch ausländische Beschäftigte des Unternehmens.

Für Anthropic ergab sich daraus allerdings ein technisches Problem. Bei einem Zugriff über eine API lässt sich die Staatsangehörigkeit der Nutzer nicht zuverlässig feststellen. Eine gezielte Sperrung nur für bestimmte Personengruppen war daher nach Darstellung des Unternehmens kaum umsetzbar. Anthropic reagierte deshalb offenbar mit einer umfassenden Deaktivierung der beiden Modelle.

Was sind Claude Fable 5 und Claude Mythos 5?

Anthropic entwickelte Fable 5 und Mythos 5 auf derselben technischen Grundlage. Die Modelle unterscheiden sich vor allem beim Zugang und bei ihren Schutzmechanismen.

Claude Fable 5 richtet sich an einen breiten Nutzerkreis. Anthropic setzt das Modell insbesondere für Softwareentwicklung, Wissensarbeit, visuelle Aufgaben und wissenschaftliche Analysen ein. Es soll auch komplexe und länger laufende Arbeitsprozesse unterstützen.

Claude Mythos 5 stellt Anthropic dagegen nur ausgewählten Organisationen zur Verfügung. Das Unternehmen sieht den Einsatz vor allem in sensiblen Bereichen wie Cybersicherheit, Infrastruktur und spezialisierter Forschung vor. Mythos 5 arbeitet dabei mit weniger Einschränkungen als die allgemein zugängliche Variante.

fable 5 mythos 5 vergleich

Vom Modellstart zur weltweiten Sperrung

Anthropic führte Fable 5 und Mythos 5 am 9. Juni 2026 ein. Fable 5 richtete sich mit zusätzlichen Sicherheitsfiltern an einen breiten Nutzerkreis. Mythos 5 nutzte dieselbe technische Grundlage, arbeitete jedoch mit teilweise reduzierten Schutzmechanismen und stand zunächst nur ausgewählten Cybersicherheitspartnern und US-Behörden im Rahmen von „Project Glasswing“ zur Verfügung.

Bereits drei Tage später erließ das US-Handelsministerium eine Exportkontrollanordnung. Nach Angaben von Anthropic könnte ein Hinweis auf eine mögliche Umgehung der Sicherheitsvorkehrungen den Anlass gegeben haben. Über einen speziellen Umweg soll Fable 5 Schwachstellen im Softwarecode erkannt haben, obwohl das Modell solche Anfragen normalerweise blockierte. Anthropic bewertete das Risiko als technisch beherrschbar und verwies auf vergleichbare Fähigkeiten anderer verfügbarer Modelle.

Das Bureau of Industry and Security verlangte Genehmigungen für Export, Reexport und Weitergabe der Modelle an ausländische Staatsangehörige. Anthropic sprach von einem Missverständnis und kündigte Gespräche über eine Wiederfreigabe an. Die übrigen Anthropic-Modelle blieben von der Maßnahme zunächst unberührt. Nach Angaben von Anthropic wurden die Beschränkungen für Claude Fable 5 und Claude Mythos 5 Ende Juni 2026 jedoch wieder aufgehoben; seit Anfang Juli 2026 wird der Zugang schrittweise wieder bereitgestellt.

Der Vorgang folgte auf einen bereits länger andauernden Konflikt mit der US-Regierung. Anthropic hielt an seinen Grenzen für militärische Anwendungen fest und lehnte Einsätze für Massenüberwachung sowie vollständig autonome Waffensysteme ab. Daraufhin wiesen US-Behörden ihre Stellen an, Anthropic-Technologie nicht weiter zu nutzen, und stuften das Unternehmen als Risiko für die nationale Lieferkette ein.

Eine Richterin in San Francisco setzte diese Einstufung im März 2026 vorläufig außer Kraft. Das Verfahren lief weiter, während die Exportkontrollanordnung unabhängig davon Wirkung entfaltete. Damit trafen zwei eigenständige staatliche Maßnahmen gegen Anthropic zeitlich unmittelbar aufeinander.


Wann unterliegen Software und KI der Exportkontrolle?

Für Software und Künstliche Intelligenz können sich exportkontrollrechtliche Pflichten insbesondere aus der Verordnung (EU) 2021/821 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck, dem Außenwirtschaftsgesetz, der Außenwirtschaftsverordnung sowie aus länder-, güter- oder personenbezogenen Sanktionen ergeben.

Die Dual-Use-Verordnung erfasst neben physischen Waren ausdrücklich auch Software und Technologie. Deshalb können Quellcode, technische Dokumentationen und die Weitergabe technischen Wissens exportkontrollrechtlich relevant sein. Eine Genehmigungspflicht besteht jedoch nur, wenn die technischen Merkmale einer Güterlistennummer erfüllt sind oder eine verwendungs-, empfänger- oder embargobezogene Kontrolle eingreift. Nicht jede Software oder technische Information mit möglicher militärischer Nutzung fällt automatisch darunter. In Deutschland ist für die güterbezogene Exportkontrolle grundsätzlich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.

Eine Ausfuhr liegt außerdem nicht nur beim Versand eines Datenträgers vor. Auch die elektronische Übermittlung von Software oder Technologie per E-Mail, Download-Portal oder auf anderem Weg an ein Ziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union kann erfasst sein. Gleiches gilt für die elektronische Bereitstellung an natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen außerhalb des EU-Zollgebiets. Auch eine mündliche Übermittlung von Technologie kann unter die Verordnung fallen, wenn sie über ein Sprachübertragungsmedium beschrieben wird.

Bei Cloud-Diensten und Remote-Zugriffen kann bereits die gezielte Einräumung einer unbeschränkten Zugriffsmöglichkeit aus einem Drittland auf gelistete Software oder Technologie als Ausfuhr gelten. Nach der Verwaltungspraxis des BAFA ist dafür nicht immer erforderlich, dass die Daten tatsächlich heruntergeladen oder abgerufen werden. Bei Uploads und Datenverlagerungen kommt es insbesondere auf den Serverstandort sowie darauf an, wer die Übertragung oder die Zugriffsrechte veranlasst und kontrolliert. Eine Ausfuhr kann deshalb auch dann vorliegen, wenn sich der Server innerhalb der Europäischen Union befindet, aber ein Zugriff aus einem Drittland möglich ist.

Für eine mögliche Genehmigungspflicht ist zunächst zu prüfen, ob die betreffende Software oder Technologie in Anhang I der Dual-Use-Verordnung oder in der deutschen Ausfuhrliste aufgeführt ist. Kontrollierte Software und Technologie finden sich in verschiedenen Bereichen der Güterlisten, etwa bei Computern, Telekommunikation, Informationssicherheit, Sensorik, Elektronik sowie Luft- und Raumfahrt. Eine Listung kann insbesondere bestehen, wenn die Software speziell für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung kontrollierter Güter entwickelt oder verändert wurde oder bestimmte technische Kontrollmerkmale erfüllt.

KI-Systeme bilden im europäischen Dual-Use-Recht bislang keine eigene einheitliche Kontrollkategorie. Auch Modellgewichte, Trainingsparameter oder Entwicklungsunterlagen unterliegen nicht allein wegen ihres KI-Bezugs automatisch der Exportkontrolle. Sie können jedoch erfasst sein, wenn sie als gelistete Software oder Technologie einzuordnen sind, zu einem kontrollierten System gehören oder verwendungs-, empfänger- beziehungsweise embargobezogene Vorschriften greifen. Deshalb muss jedes System anhand seiner konkreten technischen Eigenschaften und Funktionen rechtlich eingeordnet werden.


Wann greifen Catch-all-Kontrollen bei nicht gelisteter Software?

Auch wenn Software oder KI-Anwendungen nicht in einer Güterliste aufgeführt sind, können exportkontrollrechtliche Pflichten entstehen. Maßgeblich sind dann vor allem die konkrete Endverwendung, der Empfänger, das Bestimmungsland und mögliche Sanktionsregelungen. Eine pauschale Genehmigungspflicht für jede militärische oder sicherheitsrelevante Nutzung besteht jedoch nicht.

Wichtige Fälle sind:

  • Kritische Endverwendungen: Catch-all-Kontrollen können greifen, wenn nicht gelistete Güter im Zusammenhang mit chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen oder deren Trägersystemen verwendet werden sollen.
  • Militärische Nutzung in Embargoländern: Eine Kontrolle kann auch bei bestimmten militärischen Endverwendungen in Staaten eingreifen, gegen die ein Waffenembargo besteht.
  • Rechtswidrig ausgeführte Militärgüter: Relevant kann zudem die Nutzung als Bestandteil militärischer Güter sein, die zuvor rechtswidrig ausgeführt wurden.
  • Kenntnis des Ausführers: Weiß ein Unternehmen, dass ein nicht gelistetes Gut für eine kritische Endverwendung bestimmt ist, muss es die zuständige Behörde informieren. Diese entscheidet anschließend über eine mögliche Genehmigungspflicht.
  • Behördliche Unterrichtung: Eine Genehmigungspflicht kann auch dadurch entstehen, dass die zuständige Behörde das Unternehmen entsprechend unterrichtet.
  • Digitale Überwachung: Für nicht gelistete Güter zur digitalen Überwachung gelten zusätzliche Regeln, wenn sie für interne Repression oder schwerwiegende Verstöße gegen Menschenrechte oder humanitäres Völkerrecht bestimmt sind oder dafür bestimmt sein können.
  • Keine automatische Erfassung von KI-Systemen: Nicht jedes KI-gestützte Analyse-, Erkennungs- oder Überwachungssystem fällt allein wegen seiner Funktion unter diese Vorschriften.
  • Nationale Zusatzkontrollen: Mitgliedstaaten können nach Artikel 9 der Dual-Use-Verordnung weitere Genehmigungspflichten oder Verbote einführen, etwa zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, zur Terrorismusbekämpfung oder zum Schutz der Menschenrechte.

Tipp: Vor einer grenzüberschreitenden Bereitstellung sollten Unternehmen deshalb insbesondere die technische Klassifizierung, Empfänger und Endverwender, das Bestimmungsland, die Endverwendung sowie die konkrete Cloud-, Download- oder Zugriffsstruktur prüfen.


Wann kann US-Exportkontrollrecht für europäische KI-Dienste gelten?

Die US-amerikanischen Export Administration Regulations für Software- und KI-Geschäftsmodelle erfassen insbesondere bestimmte Güter, Software und Technologien mit US-Ursprung. Unter besonderen Voraussetzungen beziehen die Foreign-Direct Product Rules auch Produkte ein, die außerhalb der USA hergestellt wurden. Maßgeblich sind dabei die jeweils festgelegten Anforderungen an Produkt, Bestimmungsland, Endverwender und Endverwendung.

Die De-minimis-Regeln bestimmen außerdem, wann ein außerhalb der USA hergestelltes Produkt wegen seines kontrollierten US-Ursprungsinhalts unter die EAR fällt. Für viele Länder gilt grundsätzlich eine Schwelle von 25 Prozent. Für Länder der Country Groups E:1 und E:2 beträgt sie regelmäßig zehn Prozent. Je nach Produkt und Bestimmungsland können besondere Vorgaben gelten.

Für bestimmte Modellparameter besonders leistungsfähiger KI-Modelle enthalten die EAR zusätzliche Regelungen. Unter den Voraussetzungen von ECCN 4E091 und der AI Model Weights Foreign-Direct Product Rule können auch außerhalb der USA erzeugte oder nachträglich bearbeitete Modellgewichte erfasst sein.

Ein Beispiel: Ein europäisches Unternehmen entwickelt einen KI-Dienst mit US-Software und trainiert das Modell auf US-kontrollierten Grafikprozessoren. Für die rechtliche Einordnung kommt es auf die Klassifizierung der Komponenten, die technische Struktur, das Zielland sowie Endverwender und Endverwendung an.


Wann werden Cloud- und SaaS-Dienste exportkontrollrechtlich relevant?

Bei Cloud- und SaaS-Modellen können mehrere exportkontrollrechtlich relevante Vorgänge zusammenkommen. Dazu zählen insbesondere das Hochladen gelisteter Software oder Technologie auf einen Server in einem Drittland, die Einräumung von Zugriffen aus einem Drittland und die Verarbeitung gelisteter Technologie in einer dort betriebenen Anwendung.

Nach der Verwaltungspraxis des BAFA kann bereits eine gezielt eingeräumte, technisch mögliche und unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit aus einem Drittland ausreichen. Die rechtliche Verantwortung trägt regelmäßig die Person oder das Unternehmen, das über Übertragung, Bereitstellung und Zugriffsrechte entscheidet. Bei Cloud-Strukturen liegt diese Verantwortung häufig beim Cloud-Nutzer. Vertragsgestaltung und tatsächliche Kontrolle über Daten und Zugriffe bestimmen die konkrete Zuordnung.

Für die Bewertung von Ein- und Ausgaben eines KI-Dienstes kommt es darauf an, ob die übertragenen Inhalte kontrollierte Software oder Technologie enthalten. Gewöhnliche Nutzerdaten und allgemeine Analyseergebnisse werden anhand ihrer konkreten Inhalte und Funktionen eingeordnet.

Tipp: Unternehmen mit KI-APIs, SaaS-Plattformen oder cloudbasierten Entwicklungsumgebungen sollten deshalb ihre gesamte Datentransferarchitektur im Auge behalten.

Dazu gehören

  • Speicherorte,
  • Backup-Server,
  • administrative Zugriffsrechte,
  • Supportzugriffe aus Drittländern,
  • Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit zugriffsberechtigter Personen sowie
  • technische Möglichkeiten zum Herunterladen oder Verwenden kontrollierter Inhalte.

Außenwirtschaftsstrafrecht: Risiken für Unternehmen

Verstöße gegen außenwirtschaftsrechtliche Verbote und Genehmigungspflichten können als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten bemessen werden. Für bestimmte vorsätzliche Verstöße sieht § 18 AWG Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen vor. Bei besonders schweren Fällen können höhere Strafrahmen gelten.

Fahrlässige oder sonst ordnungswidrige Verstöße können nach § 19 AWG mit Bußgeldern geahndet werden. Je nach Tatbestand sind Beträge von bis zu 500.000 Euro möglich. Gegen Unternehmen und andere juristische Personen können zusätzlich Geldbußen nach § 30 OWiG verhängt werden. Die allgemeine Obergrenze liegt bei vorsätzlichen Straftaten bei bis zu zehn Millionen Euro und bei fahrlässigen Straftaten bei bis zu fünf Millionen Euro. Für bestimmte Verstöße gegen EU-Sanktionsrecht gelten teilweise besondere und höhere Grenzen.

Außerdem können betroffene Gegenstände eingezogen und wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden. Die konkrete Sanktion hängt immer vom verletzten Verbot, der geltenden Rechtslage, der Kenntnis der Beteiligten, der Schuldform und den einzelnen Handlungen ab.

Tipp: Software- und KI-Unternehmen sollten aus diesem Grund idealerweise eine dokumentierte Exportkontrollorganisation einrichten. Dazu gehören definierte Zuständigkeiten, technische Klassifizierungen, Sanktionslisten- und Empfängerprüfungen, Endverwendungskontrollen, Freigaben für Cloud- und Drittlandszugriffe sowie die regelmäßige Prüfung europäischer und US-amerikanischer Rechtsänderungen.


Frühere US-Exportkontrollen erfassten bereits zentrale Technologien

Die aktuellen Maßnahmen gegen einzelne KI-Modelle stehen nicht isoliert. Bereits Anfang 2025 versuchte die US-Regierung mit dem „Framework for Artificial Intelligence Diffusion“, den Export leistungsfähiger KI-Chips und bestimmter Modellgewichte nach Ländergruppen zu steuern. Deutschland gehörte damals zu den privilegierten Staaten, während für zahlreiche andere EU-Länder Beschränkungen vorgesehen waren. Die Europäische Kommission kritisierte diese unterschiedliche Behandlung.

Noch vor dem geplanten Beginn der wichtigsten Pflichten nahm das US-Handelsministerium die Regelung im Mai 2025 wieder zurück. Der Vorgang zeigte dennoch, dass die US-Exportkontrollpolitik bereits damals über reine Hardware hinausging. Neben Chips rückten auch trainierte KI-Modelle und der Zugang zu ihren technischen Parametern stärker in den Blick.

Auch Unternehmen wie Nvidia warnten vor wirtschaftlichen Folgen solcher Beschränkungen. Nach Einschätzung des Konzerns führten die Vorgaben zu erheblichen Umsatzverlusten und stärkten zugleich den Anreiz für chinesische Unternehmen, eigene Chips und Lieferketten zu entwickeln.

Damit gab es schon vor dem Fall Anthropic vergleichbare Ansätze, besonders leistungsfähige KI-Technologien über Exportkontrollen zu begrenzen. Neu ist vor allem die unmittelbare Auswirkung auf den Zugang zu bereits veröffentlichten Modellen.


Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Unternehmen sollten Exportkontrolle frühzeitig in ihre technischen und organisatorischen Abläufe integrieren. Gerade bei Software, KI-Modellen und Cloud-Diensten entstehen Risiken häufig bereits durch digitale Zugriffe oder grenzüberschreitende Bereitstellungen. Eine strukturierte Vorbereitung schafft Rechtssicherheit und schützt zugleich vor kurzfristigen Ausfällen.

Technische Einordnung

Software, KI-Modelle, Modellgewichte, technische Unterlagen und verwendete Daten sollten eindeutig klassifiziert werden. Dabei zählt neben dem Quellcode auch, ob Cloud-Zugriffe oder technische Dokumentationen exportkontrollrechtlich relevant sind.

Feste Prüfprozesse

Exportkontrollprüfungen gehören in Entwicklungs-, IT- und Freigabeprozesse. Dadurch lassen sich Übertragungen per E-Mail, Repository, Cloud-Dienst oder Remote-Support rechtzeitig erfassen und vorab bewerten.

Prüfung von Kunden und Nutzung

Unternehmen sollten Empfänger, Endverwender, Zielland und geplante Nutzung sorgfältig prüfen. Ebenso wichtig sind Abgleiche mit Sanktionslisten, Embargos und möglichen kritischen Endverwendungen.

Klare interne Zuständigkeiten

Interne Richtlinien und feste Verantwortlichkeiten erleichtern den sicheren Umgang mit KI und Software. Regelmäßige Schulungen helfen Fachabteilungen dabei, kontrollrelevante Vorgänge früh zu erkennen.

Operative Vorsorge

Alternative Anbieter, technische Ausweichlösungen und belastbare Notfallprozesse erhöhen die Handlungsfähigkeit. Regulatorische Maßnahmen können den Zugang zu zentralen Technologien kurzfristig verändern, weshalb Unternehmen rechtliche und technische Abhängigkeiten gemeinsam bewerten sollten.


KI-Zugänge werden zum strategischen Risikofaktor

Der Fall Anthropic zeigt, wie eng leistungsfähige KI inzwischen mit Sicherheits-, Wirtschafts- und Machtfragen verbunden ist. Staaten steuern zunehmend, wer auf bestimmte Modelle, Chips und technische Informationen zugreifen darf. Für Unternehmen gewinnt Exportkontrolle damit neben technischen und wirtschaftlichen Aspekten deutlich an Bedeutung.

Die konkrete Anordnung gegen Fable 5 und Mythos 5 bildet bislang einen besonderen Einzelfall. Sie kann jedoch als Hinweis darauf gelten, dass US-Behörden künftig auch Modellzugänge und interne Berechtigungen stärker prüfen. Daneben bleiben die bestehenden Regeln zu Hochleistungsrechnern, KI-Chips, Modellgewichten sowie „deemed exports“ und „deemed reexports“ relevant.

Für europäische KI-Anbieter, Cloud-Betreiber und Unternehmen mit US-amerikanischen Basismodellen steigt deshalb der Prüfungsbedarf. Maßgeblich sind insbesondere die EAR-Einstufung, Konzernstrukturen, Endverwender, Zugriffsbeschränkungen sowie Rollen und Berechtigungen von Beschäftigten. Eine sorgfältige technische und rechtliche Prüfung hilft, kurzfristige Zugangsbeschränkungen und operative Ausfälle frühzeitig einzuplanen.


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Nutzen Sie US-amerikanische KI-Modelle, Cloud-Dienste oder KI-APIs in Ihrem Unternehmen? Müssen Modellgewichte, technische Dokumentationen oder Zugriffsrechte exportkontrollrechtlich geprüft werden? Oder benötigen Sie Unterstützung bei der Einordnung nach EU-Dual-Use-Recht, den US-amerikanischen EAR, Sanktionsvorgaben oder internen Freigabeprozessen?

Wir von SBS LEGAL stehen Ihnen bei allen Fragen rund um die Exportkontrolle zur Seite.

Grenzüberschreitende KI-Dienste verlangen eine rechtliche Einordnung von Software, Modellgewichten, Cloud-Zugriffen und technischen Informationen. Wir von SBS LEGAL begleiten Unternehmen dabei, ihre KI-Systeme zu klassifizieren, Kunden und Endverwender zu prüfen, Sanktionslisten zu berücksichtigen und belastbare Compliance- sowie Freigabeprozesse aufzubauen. Als Kanzlei für KI-Recht unterstützen wir so die rechtssichere Entwicklung und Nutzung Künstlicher Intelligenz und helfen, regulatorische Risiken sowie technische Abhängigkeiten frühzeitig zu erkennen.

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