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| Internetrecht, Reputationsrecht
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Facebook ist eine Social Media Plattform, die jedem offensteht. Scheinbar alles kann dort mit der Welt geteilt werden. Immer öfter gehen die Posts aber über harmlose Reisefotos, lustige Tiervideos oder konstruktive Äußerungen hinaus, überschreiten v.a. die Grenze der Meinungsfreiheit. Theoretisch schreiben Gesetze und Facebook-Richtlinien klar vor, was erlaubt ist und was nicht. Praktisch ist es im Einzelfall aber gar nicht so leicht zu differenzieren, was nun wirklich gelöscht werden muss und was doch bleiben darf.
So geraten soziale Netzwerke wie Facebook immer wieder in die Situation, entscheiden zu müssen: Löschen wir diesen Beitrag vorsorglich und riskieren dabei, dass er eigentlich gar nicht hätte gelöscht werden müssen? Oder lassen wir den Beitrag lieber online und riskieren, dass damit womöglich auch Hass, Hetze und Beleidung online bleiben? Im vorliegenden Fall hatte Facebook sich für ersteres entschieden; einen Nutzer und dessen Beitrag auf Verdacht gesperrt – zu Unrecht, wie sich herausstellte. Der Nutzer klagte. Facebook verteidigte sich, damit, dass es Inhalte auch auf Verdacht löschen dürfen müsse. Ist das so? Hat Facebook einen „Freischuss“ beim Sperren von Beiträgen und Konten? (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.09.2020, Az. 2-03 O 48/19)
Der Kläger betreibt auf Facebook die Seite „M“. Folgende Konversation spielte sich dort 2018 kurz vor Weihnachten ab:
Diesen letzten Beitrag und auch das zugehörige Profil sperrte Facebook, da der Inhalt nicht den Gemeinschaftsstandards entspreche. Der Nutzer beschwerte sich, Facebook lenkte ein und stellte den Post wieder online: „Es tut uns leid, dass wir das falsch verstanden haben. Wir haben deinen Beitrag noch einmal geprüft und bestätigt, dass er unseren Gemeinschaftsstandards entspricht…“ Das Profil selbst hingegen blieb weiterhin gesperrt, woraufhin der Nutzer vor Gericht zog.
Grundsätzlich gilt Artikel 5, Absatz 1 des Grundgesetzes: Meinungsfreiheit. Die hat aber ihre Grenze, wenn Beleidigungen oder Schmähkritik geäußert werden. Wenn eine Äußerung keinen sachlichen Bezug mehr hat und keine inhaltliche Auseinandersetzung oder (überspitzte) Kritik stattfindet, sondern nur noch jemand diffamiert werden soll.
Darüber hinaus verbietet Facebook in seinen Gemeinschaftsstandards auch die sogenannte Hatespeech (Hassrede): „[…] Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch der Einwanderungsstatus ist in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. […]“ (Gemeinschaftsstandards, Ziffer 12)
Eine streitgegenständliche Äußerung, die dahingehend beurteilt werden soll, ob sie beleidigend und damit rechtswidrig ist, muss immer in ihren Gesamtkontext eingebettet werden. Das heißt, alle Begleitumstände müssen herangezogen und dann aus der Sicht eines Durchschnittleser interpretiert werden.
Im vorliegenden Fall entschieden die Richter am LG Frankfurt deswegen klar: Nein, der Beitrag des Klägers, den Facebook gelöscht hatte, ist nicht rechtswidrig und hätte demnach nicht gelöscht werden dürfen. Dabei entspricht ihre Argumentation im Wesentlichen der des Klägers: Die streitgegenständliche Aussage war weder Beleidigung noch Schmähkritik – sondern eine simple (und vor allem zulässige) Meinungsäußerung. Denn: Der Post bezog sich nicht auf eine bestimmte Person oder zumindest abgrenzbare, individualisierte Personengruppe. Stattdessen sei lediglich die Ansicht geäußert worden, dass es in Deutschland eine hohe Ausländerfeindlichkeit gegenüber Flüchtlingen und politischen Extremismus gebe. Dem Durchschnittleser sei klar, dass es sich um eine kritische Auseinandersetzung handele. All das sei wertend und meinend – nicht beleidigend oder rechtswidrig.
Auch im Sinne der Facebook-Gemeinschaftsstandard sei der Beitrag nicht als Hassrede zu verstehen, da darin genannten „Deutschen“ nicht wegen ihrer Herkunft oder ethnischen Zugehörigkeit oder angegriffen werden, sondern wegen ihrer Verhaltensweisen und Einstellungen. Es werde auch nicht impliziert, dass ausnahmslos alle Deutschen Nazis seien, sondern sich bloß kritisch über die momentane Haltung vieler Deutscher gegenüber der Einwanderung geäußert. Und als Auseinandersetzung in der Sache sei das zulässig. Somit hätte Facebook den Beitrag nicht löschen und den zugehörigen Nutzer (den Kläger) nicht sperren dürfen.
Facebook argumentierte, beim Bewerten der Rechtswidrigkeit von Beiträgen die Möglichkeit haben müsse, erstmal zu löschen und nach einer Beschwerde wieder freizugeben. Auf der Plattform würden zu viele Beiträge hochgeladen werden, als dass man anderweitig vorgehen könne. Das werteten die Frankfurter Richter als Forderung nach einer Art „Freischuss“ – und sie sprachen sich dagegen aus. Denn: Facebook würde damit darauf spekulieren können, dass der betroffene Nutzer sich bei einer Löschung nicht oder nicht nachdrücklich beschwert. Letztlich würde das dann dazu führen, dass Facebook Beiträge „jederzeit und willkürlich, also ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung“ löschen kann. Dies sei nicht sachgerecht.
Die Frage, was im Rahmen der Meinungsfreiheit erlaubt ist, beschäftigt Juristen immer wieder: Was darf ich sagen, was ist beleidigend? Oder auch: Was muss ich mir gefallen lassen, wogegen kann ich erfolgreich klagen? Besonders in Sozialen Netzwerken fallen schnell und vor allem viele Aussagen, die an der Grenze der Meinungsfreiheit zu verorten sind oder diese Grenze gar überschreiten; Beleidigung, Hass und Hetze enthalten.
Die Kanzlei SBS LEGAL ist auf solche Fälle des Internetrechts und Reputationsrechts spezialisiert. Unsere fachkundigen Rechtsanwälte betreuen Sie kompetent in allen entsprechenden Angelegenheiten. Ist auch Ihr Beitrag oder Profil unrechtmäßigerweise gesperrt worden? Oder sehen Sie sich rufschädigenden Berichten oder gar Falschbehauptungen im Internet ausgesetzt? Egal, was ist: Kontaktieren Sie uns gern bei Fragen zum Internetrecht und Reputationsrecht. Wir helfen Ihnen dabei, Ihren Erfolg zu gestalten.
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