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Facebook „Fact-Check“ - OLG Karlsruhe


Facebook „Fact-Check“ kann Herabsetzung darstellen

Zu den Beteiligten

Die Klägerin publiziert im Internet ein Magazin, das auch in Printform erscheint. Veröffentlicht die Klägerin einen Artikel wird dieser unter anderem auf ihrer Facebook-Seite mit einem Anreißer und einem ­Link beworben.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine gemeinnützige Gesellschaft, welche ein Rechenzentrum betreibt. Sie veröffentlicht journalistisch-redaktionelle Artikel auf der eigenen Internetseite.

Beide Parteien bitten ihre Leser um Spenden zur Unterstützung der journalistischen Tätigkeit. Beide vertreiben online Bücher.

Die Beklagte betreibt auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung einen „Faktencheck“ für Facebook. Als Gegenleistung erhält die Beklagte eine Aufwandsentschädigung. Der Ablauf der Kooperation ist wie folgt geregelt: Der Beklagten werden in technischer Form Beiträge von Facebook übermittelt. Die Beiträge werden mittels eines Algorithmus ausgewählt, dies geschieht zum Beispiel auf Grundlage von Nutzerbeschwerden. Die Beklagte nimmt dann einen Faktencheck in Gestalt eines journalistischen Artikels vor. Abschließend wird der geprüfte Beitrag als falsch, teils falsch, zutreffend oder als reine Meinungsäußerung bewertet. Im Ergebnis verknüpft Facebook den geprüften Artikel mit dem Ergebnis der Bewertung und einem Anreißer samt Link zu dem bewerteten Artikel. 


Zum Vorfall

Am 26.09.2019 veröffentlichte die Klägerin einen Artikel mit der Überschrift „500 Wissenschaftler erklären: ‘Es gibt keinen Klimanotfall‘“. In dem Artikel wird über einen offenen Brief berichtet, in welchem in Form einer „European Climate Declaration“ eine neue Klimapolitik gefordert wird. Wie vorher beschrieben bewarb die Klägerin auf Facebook den Artikel mittels eines Anreißers mit einem Link, welcher auf ihre Internetseite und den verbundenen Artikel verwies.

Bei Beiträgen von Medienunternehmen werden diese stets mit einem Button mit einem „i“ drauf versehen. So auch im vorliegenden Fall. Wird dieser Button aufgerufen, erscheint wie auch bei anderen Beiträgen, ein Pop-Up mit der Überschrift „Infos zu diesem Content“. Hier werden eine Kurzbeschreibung der Klägerin und Informationen  darüber, ob der Beitrag durch andere Nutzer geteilt und Verbreitet wurde zur Verfügung gestellt.

facebook logoDie Beklagte hatte im Rahmen seines Faktenchecks den Artikel der Klägerin als „teils falsch“ bewertet. Nachdem dieser Faktencheck vorgenommen worden war, war es dem Nutzer nun auch möglich über den „i“-Button ein Aufreißer und ein Link zu einem Artikel auf der Website der Beklagten eingefügt. Hier hatte die Beklagte einen Beitrag mit dem Titel „ORG Fact-Check; Nein: Es sind nicht „500 Wissenschaftler“: Behauptung teils falsch“ veröffentlicht. Konkret äußert die Beklagte die Meinung, dass es sich bei dem „Offenen Brief“ der Klägerin nicht nur um Wissenschaftler handele, wenn, diese teilweise bereits im Ruhestand sind und letztlich auch teilweise für Unternehmen arbeiten. Zusätzlich sei die wissenschaftliche Glaubwürdigkeit als gering zu bewerten, weil es zu den Aussagen größtenteils keinen zentralen Kontext gäbe.

Am 25.10.2019 mahnte die Klägerin die Beklagte mittels eines anwaltlichen Schreibens ab und bat darin um das Unterlassen der Verknüpfung des Artikels der Klägerin auf Facebook in der genannten Form und forderte zudem zu einer Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte wies dies mit anwaltlichem Schreiben vom 06.11.2019 zurück.


Geltendmachung der Klägerin

Die Klägerin weißt darauf hin, dass die Verknüpfung des Artikels der Beklagten mit demjenigen der Klägerin als geschäftliche Handlung gewertet werden muss. Beide Parteien stehen zudem im Wettbewerb zueinander und konkurrieren zum einen beim Vertrieb publizistischer Leistungen und zu anderen seien sie beide auf den Erhalt finanzieller Zuwendungen in Form von Spenden und Unterstützungsleistungen für einzelne Beiträge und jeweilige Publikationen abgewiesen.

Die Beklagte greift mit der streitgegenständlichen Verknüpfung in den Bereich der Klägerin ein und versucht damit bewusst und zielgerichtet die Verbreitung konträrer publizistischer Inhalte zu unterbinden oder, wenn ersteres nicht möglich ist, zumindest zu behindern. Zusätzlich nutzt die Beklagte, indem sie sich an die Inhalte der Klägerin „dranhängt“, die Lesereichweite der Klägerin für sich aus.

Außerdem erweckt die Beklagte durch ihr gesamtes Vorgehen den Schein, dass als neutrale Faktenprüferin fungiert. Problematisch ist dies jedoch im Hinblick darauf, dass es sich um zwei konkurrierende Parteien handelt und eine Neutralität, wie sie dem Leservorgespielt wird, kaum möglich ist.

Zusammenfassend ist die streitgegenständliche Verknüpfung unlauter und irreführend, besonders aber auch im Hinblick auf die schmarotzerische Vorteilsgewinnung der Werbewirkung eines fremden Erzeugnisses wettbewerbswidrig.

Geltendmachung der Beklagten

Die Beklagte wies darauf hin, dass es sich alleine um journalistisch-redaktionelle Motive für ihr Vorgehen handelt. Zudem sei die Debatte um den Klimaschutz von öffentlichem Interesse. Die Beklagte handele zu keinem Zeitpunkt mit eigennützigen Absicht. Genauer könne die Berichterstattung der Medien nicht mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen unterbunden werden. Zudem heißt es laut der Beklagten, dass die Zielgruppen beider Parteien wohl maßgeblich unterschiedlich seien, so dass Leser der Klägerin nicht auf die Idee kommen würden bei der Beklagten zu spenden und umgekehrt.

Zusätzlich sei die Klägerin vertraglich Facebook und damit auch indirekt gegenüber der Beklagten zur Duldung des Hinweises verpflichtet. Die Beklagte habe sich bei ihrer Tätigkeit im vorliegenden Fall stets an die vertraglichen Vereinbarungen mit Facebook gehalten.

Zudem sei stets auch der Schutz des Art. 5 GG zu berücksichtigen. Der kommerzielle Zusammenhang schließe nicht aus, dass die Veröffentlichung auch der Information der Allgemeinheit diene und der Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit erstrecke sich auf kommerzielle Meinungsäußerungen mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt.


Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Klägerin zurückgewiesen, mit der Begründung, dass keine unlautere Handlung des Beklagten vorläge.

 

Berufung der Klägerin – Entscheidung des OLG Karlsruhe

 

Zusammenfassung der Gründe

  1. Der von Facebook beauftragte Faktenprüfer, der bei einem Beitrag eines Nachrichtenmagazins die Hinweise „Fact-Check“ und „Behauptungen teils falsch“ anbringt und dabei auf sein eigenes Nachrichtenmagazin verlinkt, nimmt eine geschäftliche Handlung vor.

  2. Durch seine Handlung entsteht ein Wettbewerb zum Betroffenen. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis wird geschaffen, es handelt sich um Mitbewerber.

  3. Der streitgegenständliche Hinweis erweckt beim Nutzer in der Regel die Erwartung, die Faktenprüfung beziehe sich auf Tatsachen in diesem Beitrag. Ist dies nicht der Fall, weil im Wesentlichen nur auf Wertungsfragen eingegangen wird und im Mittelpunkt der Kritik nicht der geprüfte Beitrag selbst, sondern dort referierte Äußerungen Dritter stehen, kann in der Gesamtabwägung eine nicht hinzunehmende Herabsetzung angenommen werden.

 

Die Klägerin machte in der Berufung geltend, dass das Landgericht die zentralen Aspekte des vorliegenden Falls nicht hinreichend berücksichtigt habe. Das OLG Karlsruhe spricht sich dafür aus, dass die Berufung zulässig und begründet ist. Entsprechend stellt das streitgegenständliche Verhalten der Beklagten eine geschäftliche Handlung gem. § 2 Nr. 1 UWG zwischen Mitbewerbern gem. § 2 Nr. 3 UWG dar. Durch das Verhalten der Beklagten wird das Angebot der Klägerin gem. § 4 Nr. 1 UWG herabgesetzt.

Das bedeutet, dass die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers, seines Unternehmens oder seiner Leistungen durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung stattfindet. Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage.

Bei einer Gesamtwürdigung sind die widerstreitenden Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten, nämlich die Meinungsfreiheit des Äußernden (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Schutz des geschäftlichen Rufs des Mitbewerbers nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall stelle wohl die Äußerung der Beklagten alleine keinen Anlass für Beanstandung oder lauterkeitsrechtliche Unterlassungsverlangen dar. Jedoch findet einer Herabsetzung der Äußerung der Klägerin durch die Art und Weise der Darstellung auf Facebook statt und diese Herabsetzung muss die Klägerin laut dem Gericht nach umfassender Interessenabwägung so nicht hinnehmen.



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