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Um bei Beleidigungen und Hasskommentaren die verantwortlichen Personen stärker zur Rechenschaft ziehen zu können, versucht Facebook, gegen Fake-Profile vorzugehen. Eine Maßnahme ist dabei die Identitätsprüfung: Jeder, der einen neuen Account anlegt, muss die Echtheit seines Kontos bestätigen.
Im vorliegenden Fall hatte sich jemand im März 2017 neu angemeldet. Wie so üblich, forderte Facebook die Person auf, seine Identität mit einer Kopie des Personalausweises, einem Foto von sich oder durch die Eingabe eines Bestätigungscodes von einem seiner Geräte zu verifizieren. Solange befand sich das Konto im sogenannten „Fake-Account-Checkpoint“-Modus. Die Person kam der Aufforderung aber nicht nach und verweigerte also die Identitätsprüfung. Daraufhin sperrte Facebook das Konto, ohne Gründe anzugeben. Der gesperrte Nutzer ist der Meinung, das sei grundsätzlich rechtswidrig gewesen. Er forderte deswegen Schadensersatz. Facebook hätte sein Konto nicht grundlos sperren dürfen.
Ist das so? Muss ein Soziales Netzwerk jedem offenstehen – auch wenn eine Identitätsprüfung verweigert wird? Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat sich dieser Frage angenommen.
Ziffer 3.1 („Wer Facebook nutzen kann“):
„Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden. Aus diesem Grund musst du Folgendes tun:
[…]“
Facebooks Nutzungsbedingungen seien im Sinne von §305, Absatz 1 (BGB) die Vertragsbedingungen bzw. die allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Nutzung des Netzwerks. Und sie besagen, dass Nutzer Informationen zu ihrer Person vorlegen müssen (Ziffer 3.1). Grundsätzlich sei das auch nachvollziehbar – dass Facebook wissen möchte, wer sein Gegenüber (sein Vertragspartner und damit Nutzer seiner Dienste) denn eigentlich ist. Ein entsprechender Identitätsnachweis mittels Ausweis-Kopie, Bild oder Bestätigungscode sei ein legitimes Mittel dafür. Indem der Kläger das aber verweigerte und seine Identität nicht bestätigte, habe er gegen seine Mitwirkungspflichten aus Facebooks Nutzungsbedingungen verstoßen. Deswegen habe die Plattform den Vertrag kündigen dürfen, d.h. den Account des Klägers löschen dürfen. Der Kläger habe also keinen Anspruch auf Schadensersatz (Urteil vom 03.09.2020, Az. 2-03 O 282/19).
Facebook darf einen Nutzer sperren, wenn der eine Äußerung tätigt, die gemäß der Nutzungsbedingungen unzulässig ist. Das kann zum Beispiel ein Hasskommentar sein. Im vorliegenden Fall ging es aber nicht um eine Sperrung wegen eines bestimmten Verhaltens, sondern um den Schritt davor: das Erstellen des Accounts selbst. Darf ein Soziales Netzwerk das verweigern? Oder muss es seine Dienstleistungen jedem zur Verfügung stellen? Nein, urteilten die Frankfurter Richter. Facebook unterliege keinem generellen Kontrahierungszwang. Wenn die Identitätsprüfung, die in den Nutzungsbedingungen festgeschrieben ist, verweigert wird, sei die Plattform auch nicht verpflichtet, einen Nutzungsvertrag abschließen.
Der gesperrte Nutzer berief sich auf §13, Absatz 6 des Telemediengesetzes (TMG). Demnach sei es untersagt, zur Angabe seines Klarnamens verpflichtet zu werden. Zwar stellt sich dabei die allgemeine Frage, ob dieser Teil des TMG gegenüber der DSGVO überhaupt noch wirksam ist, aber im konkreten Fall hier sei das letztlich irrelevant. Denn: Bei Facebook werde der Nutzer gar nicht dazu verpflichtet, seinen Klarnamen offenzulegen. Zur Identitätsprüfung hätte ja auch ein Name ohne Bild oder die Eingabe eines Bestätigungscodes gereicht. Anders als der Kläger es darstellt, habe Facebook also gar nicht kategorisch nach dem Personalausweis verlangt.
Abgesehen davon sei ohnehin bekannt, dass man bei Facebook Informationen über seine Person angeben muss. So stehe es immerhin auch in den Nutzungsbedingungen. Wem das nicht passt, der könne stattdessen schlichtweg andere soziale Netzwerke nutzen, bei denen man seine Identität eben nicht offenlegen muss.
Ob wegen Beleidigungen, Hasskommentaren oder gesperrten Konten – Rechtsstreitigkeiten bezüglich Sozialen Netzwerken sind keine Seltenheit.
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