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Blog News
Immer wieder werden soziale Netzwerke dazu missbraucht, um andere Personen zu diffamieren und zu beleidigen. Werden beleidigende Inhalte geteilt, kann gegen den Nutzer vorgegangen werden, der dafür verantwortlich ist. Diesen Nutzer ausfindig zu machen ist allerdings nicht immer so einfach. Schneller geht es, wenn die Plattform selbst die Inhalte löscht und dafür sorgt, dass diese nicht verbreitet werden. Zuletzt wurde die Plattform facebook nicht nur zur Löschung bestimmter Inhalte verpflichtet, sondern auch zur Löschung der Nutzerkonten, die die Inhalte verbreitet haben. Möglich ist die Verpflichtung zur Löschung, wenn die Nutzerkonten ausschließlich für Beleidigungen gegen eine Person eingerichtet wurden.
Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 26.06.2025, Az. 16 U 58/24 zwei Unterlassungsanträgen einer Klägerin stattgegeben. Die Klägerin hatte die Plattform facebook auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Klägerin verlangte die Unterlassung zwei Nutzerkonten bereitzuhalten und fünf beleidigende Äußerungen online zu verbreiten. Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, nach der Berufung gab das OLG der Klägerin allerdings Recht. Die Plattform facebook ist verpflichtet sowohl die Äußerungen zu löschen als auch die beiden Nutzerkonten an sich.
Auf einem Profil wurden Äußerungen wie du dumme Sau und frigide menopausierende Schnepfe verbreitet. In den Posts waren außerdem Fotos der betroffenen Frau aufgezeigt, sodass ihr Umfeld sie eindeutig erkennen konnte. Bei diesen Äußerungen handelt es sich um herabsetzende Werturteile. Die Posts haben keinerlei Tatsachenzusammenhang und diffamieren die Person lediglich. Das andere Konto hatte als Profilnamen einen Namen gewählt, der klanglich eindeutig auf die betroffene Frau hinweißt. Der Name ist allerdings so verändert worden, dass es eine beleidigende Wirkung hat. In diesem Profil wurde unter anderem geäußert Wer nichts vorzuweisen hat, labert Scheiße. Auch hier ist keinerlei sachlicher Bezug vorhanden.
Eine solche Darstellung der betroffenen Frau stellt eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrecht dar. Insbesondere die Tatsache, dass jeder sie aus ihrem Umfeld erkennen kann, führt zu einer Verletzung ihrer Rechte.
Grundsätzlich ist es bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten üblich, dass diese Äußerungen gelöscht werden müssen. Dass auch Plattformen wie facebook verpflichtet werden die beleidigenden Inhalte zu löschen, kommt somit nicht selten vor. Neu ist, dass ein Gericht facebook zur Löschung der Nutzerkonten verpflichtet. Eine Interessenabwägung hat ergeben, dass eine Kontolöschung gerechtfertigt ist. Grundsätzlich haben Nutzer ebenfalls Rechte und insbesondere ihre unternehmerische Freiheit wird eine die Kontolöschung beeinträchtigt. Hier waren die Nutzerkonten allerdings ausschließlich darauf ausgerichtet rechtsverletzende Äußerungen zu verbreiten und die andere Nutzerin zu diffamieren.
Die betroffene Frau hatte facebook vorprozessual bereits darauf hingewiesen, dass die Persönlichkeitsverletzungen begangen wurden. Dementsprechend war facebook als Plattform auch als mittelbare Störerin einzuordnen, sodass facebook direkt dazu verpflichtet ist die Inhalte und die Konten zu löschen. Noch ist die Entscheidung nicht rechtskräftig, eine Revision ist noch möglich.
Beleidigende und diffamierende Inhalte können innerhalb weniger Stunden veröffentlicht und in der breiten Masse verbreitet werden. Damit Sie sich ausreichend gegen solche rechtswidrigen Posts erfolgreich wehren können, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
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Auch im Umgang mit negativen Bewertungen, Diffamierungen oder Angriffen auf die Unternehmensreputation bieten wir kompetente Unterstützung und setzen Ihre Ansprüche durch. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?
► Beleidigung auf facebook begründet 10.000,- € Streitwert