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Mit Beschluss vom 18.12.2019 des OLG Düsseldorf (Az. I-7 W 66/19) ist eine Zustellung einer deutschsprachigen Beschlussverfügung an Facebook in Irland möglich und eine Verweigerung der Annahme nicht übersetzter Schriftstücke durch Facebook rechtsmissbräuchlich.
Der Beschluss des OLG Düsseldorf kam zustande, da ein Mann aus Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen erwirkte. Diesem entstand zuvor ein Schaden von 730,- €, weil ihm Facebook untersagte einen bestimmten Text auf der Plattform einzustellen oder den Beitrag zu löschen. Mit der einstweiligen Verfügung konnte der Mann den vorläufigen Rechtsschutz geltend machen und mit der gerichtlichen Anordnung seine Ansprüche sichern. Im Unterschied zu einem Urteil in einem Hauptverfahren, welches vom Gericht automatisch zugestellt wird, muss eine einstweilige Verfügung durch Zustellung gegenüber dem Antragsgegner selbst vollzogen werden. Der Mann aus Düsseldorf nutzte den sichersten Weg und ließ Facebook die einstweilige Verfügung zu stellen, allerdings in deutscher Sprache.
Facebook machte daraufhin geltend, dass der Inhalt für das Unternehmen in der Sprache nicht verständlich ist und eine englische Übersetzung benötige. Das OLG Düsseldorf muss die Wirksamkeit dieser Zustellung klären.
Das Oberlandesgericht ließ den Beschluss nicht gelten, da es nach Auffassung des Gerichtes vor allem auf das Sprachverständnis der gesamten Organisation des Unternehmens ankommt. Etliche Nutzer von Facebook sind aus Deutschland und auch die Plattform wird vollständig in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Dabei sind ebenso vertragliche Dokumente und Formulierungen in den Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache erstellt, welche dem deutschen Recht entnommen wurden. Mit diesem Sachverhalt ist eine Verweigerung der Annahme nicht übersetzter Schriftstücke durch Facebook rechtsmissbräuchlich.
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